2020 nahm der heute 27-jährige Mario G. über eine Zeitarbeitsfirma aus Österreich eine Tätigkeit im Universitätsklinikum rechts der Isar an. Als examinierte Pflegekraft war er dort vor allem für die Betreuung von Patienten nach einem operativen Eingriff in einem sogenannten Aufwachraum zuständig.
In der Abendschicht des 22.8.2020 verabreichte G. ohne ärztliche Veranlassung einem 80-jährigen Patienten mehrere Ampullen mit sedierenden Arzneimitteln. Diese führten sodann zu einer erheblichen Zustandsverschlechterung mit der Folge, dass der Patient kurz darauf notfallmäßig auf die Intensivstation verlegt werden musste. Dort verstarb er nur wenige Tage später.
Das Morden sollte weitergehen
Offensichtlich hatte Mario G. hiernach Gefallen am Töten gefunden. Denn wie die Beweisaufnahme jetzt vor dem Schwurgericht ergab, hatte G. nur wenige Monate später gleich mehrere Versuche unternommen, weitere Patienten durch nicht indizierte Injektionen von Sedativa, Blutverdünner oder hohe Adrenalin-Dosen zu ermorden.
In drei Fällen überlebten die Opfer nur dank des schnellen Eingreifens des medizinischen Personals. Das Leben eines 89-jährigen Patienten, der von G. zuvor einen Cocktail von Tramadol und Diazepam verabreicht bekam, konnte trotz notfallmäßiger Behandlung nicht gerettet werden.
Mario G. handelte besonders heimtückisch
Das Schwurgericht wertete die Taten als Mord bzw. versuchten Mord (§§ 211, 23 StGB). In allen Fällen nahm das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke an, weil sich die Patienten bei der Behandlung durch den Angeklagten keines Angriffs auf ihr Leben versahen, sondern vielmehr von Schutz und Pflege ausgingen.
In den Fällen, in denen der Angeklagte sedierende Medikamente verabreicht hatte, ging das Gericht zusätzlich von dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus. Denn G. wollte die Patienten damit ruhigstellen wollte, um diese nicht versorgen zu müssen. In seinem Geständnis gab G. hierzu unumwunden an, dass er „seine Ruhe haben“ wollte und ihm der Tod der Patienten egal gewesen sei.
Lebenslanges Verbot für den Pflegeberuf
Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Vielzahl der Taten binnen kurzer Zeit, hat das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren weitgehend ausgeschlossen. Darüber hinaus hat das Gericht ein lebenslanges Berufsverbot für den Beruf des Alten- und Krankenpflegers ausgesprochen.
Quelle: OLG München, ntv, rnd, mri