Was ist Zwangsurlaub?
Unter Zwangsurlaub versteht man einen durch den Arbeitgebenden angeordneten Urlaub. Hierzu bedarf es keines Antrags vom Arbeitnehmenden. Eine Anordnung zum Zwangsurlaub ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig.
Damit unterscheidet sich der Zwangsurlaub von dem im Bundesurlaubsgesetz festgeschriebenen Anspruch auf bezahlten Urlaub, über den Arbeitnehmende grundsätzlich, unter Einhaltung der betrieblichen und vertraglichen Regeln, frei bestimmen können (§ 7 Absatz 1 BUrlG). Es sind dabei jedoch betriebliche Belange, als auch Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur berücksichtigen.
Gesetzliche Regelungen zum Zwangsurlaub sind nicht vorhanden. Allerdings gibt es Urteile aus der Vergangenheit, die besagen, dass Zwangsurlaub beispielsweise in Saisonbetrieben sowie bei plötzlichen betrieblichen Krisen oder Nicht-Betriebsfähigkeit von eigentumslosen Unternehmen, zu denen beispielsweise Arztpraxen zählen, angeordnet werden kann.
Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?
Die Begriffe Zwangsurlaub und Betriebsferien gehen zum Teil ineinander über und werden häufig im gleichen Zusammenhang verwendet.
Betriebsferien umfassen häufig das gesamte Unternehmen. Das heißt, es werden alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Betriebs oder einzelner Abteilungen von ihrer Arbeit entbunden. Betriebsferien sind in der Regel vertraglich geregelt. Andernfalls muss der oder die Arbeitgebende diese vor Beginn eines Urlaubsjahres angkündigen.
Sinn von Betriebsferein ist es häufig, einen Produktions- und Personalengpass durch urlaubnehmende Arbeitskräfte zu verhindern. Sie umfassen oftmals zwei bis drei Wochen, können aber auch einzelne Tage, beispielsweise um Weihnachten und Neujahr umfassen. In der stationären Pflege sind Betriebsferien allerdings so gut wie ausgeschlossen.
Wann kann Zwangsurlaub angeordnet werden?
Zwangsurlaub kann ausschließlich infolge dringender betrieblicher Belange erfolgen. Auftragsmängel oder Störungen des Betriebsablaufs erfüllen dieses Kriterium allerdings nicht. Derartige Störungen werden dem betrieblichen Risiko der Arbeitgebenden zugeordnet und dürfen nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden. In jedem Fall ist die Anordnug eines Zwangsurlaubs betrieblich zu begründen, auch wenn es sich bei den Urlaubstagen um Feiertage oder beispielsweise Weihnachten handelt.
Legitim ist ein Zwangsurlaub demgegenüber bei Renovierungen oder Umbauten. Derartige Maßnahmen sind in der Regel über einen betrieblichen Grund gerechtfertigt.
Der oder die Arbeitgebende trägt bei der Anordnung zudem die volle Verantwortung, seine Arbeitskräfte für nicht erbrachte Leistungen während ihres Zwangsurlaubs zu bezahlen. Zudem obliegt dem Betriebsrat eine Mitbestimmungspflicht, wenn es um Zwangsurlaub oder Betriebsferien geht.
Bei der Dauer des Zwangsurlaubs gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Vorgaben. Dieser kann sich sowohl über ein paar Tage als auch Wochen erstrecken. Der oder die Arbeitgebende darf nach der bisherigen Rechtssprechung einen Teil des Urlaubs frei festlegen.
Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bereits den kompletten Urlaub beansprucht und genehmigt bekommen, kann der oder die Arbeitgebende diesem jedoch nicht widersprechen. Wird in einem solchen Fall Zwangsurlaub angeordnet, darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in dieser Zeit einfach zu Hause bleiben.
Muss der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?
Ganz klar: Nein. Ein Zwangsurlaub in Krisenzeiten kann dem Betrieb sogar schaden. Deshalb gibt es weitere Alternativen für Arbeitgebende, um während einer Krisenzeit Kosten und Personal zu sparen:
- Überstundenabbau
- Kurzarbeit
- Reduzierung der Arbeitszeit
- Kürzung von Zuschüssen