Kann der Arbeitgeber das regelmäßige Aufsuchen der Toilette vom Gehalt abziehen?
Diese Frage lässt sich zunächst einmal mit „Nein“ beantworten. Denn: Im Gegensatz zur Raucherpause gilt ein Toilettengang während des Dienstes grundsätzlich als Teil der (bezahlten) Arbeitszeit.
Die Frage, wie lang oder kurz der Aufenthalt auf der Toilette korrekterweise andauern sollte, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies zeigt ein Urteil aus dem Jahre 2010. Hier kürzte ein Arbeitgeber das Gehalt seines Angestellten, da dieser in einem Zeitraum von zweieinhalb Wochen fast sechseinhalb Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Der Angestellte gab an, in diesem Zeitraum an Verdauungsbeschwerden gelitten zu haben, die die längeren Toilettengänge begründeten. Er zog vor das Arbeitsgericht Köln, welches ihm in diesem Punkt Recht gab, woraufhin der Arbeitgeber zur Lohnnachzahlung verurteilt wurde (ArbG Köln 21.1.2010 – 6 Ca 3846/09).
Abmahnung oder Kündigung bei Zeitvertreib auf der Toilette
Liegt also keine Verletzung der Arbeitspflicht vor, so wie in diesem Fall, wird die Zeit auf der Toilette als Arbeitszeit bewertet. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch die Gelegenheit des Toilettenbesuchs, um dort zum Beispiel zu telefonieren oder zu lesen, so verweigert er in diesem Moment seine Arbeitsleistung und verletzt damit seine Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall eine Abmahnung gegen den Arbeitnehmer aussprechen. Wiederholt sich ein solches Vergehen, so kann dies auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.