Wunddokumentation – entscheidendes Instrument zur Kommunikation
In diesem Zuge wurde der Wunddokumentation ein besonderer Stellenwert zugewiesen. Hierbei statuiert § 7 Absatz 2 HKP-RL, dass zwischen den handelnden Protagonisten – den verordnenden Ärzten und den Leistungserbringern – ein lückenloser Informationstransfer sichergestellt werden muss. Damit wurde die Dokumentation im Bereich der Wundversorgung signifikant aufgewertet und stellt einen elementaren Bestandteil in der Zusammenarbeit der verschiedenen Partner dar.
So heißt es in Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie, in welcher die Rahmenbedingungen zur Versorgung chronischer Wunden beschrieben sind, dass durch den Leistungserbringer eine Wunddokumentation und gegebenenfalls zusätzlich eine Fotodokumentation zu führen ist. Bei der Wundfotografie sollte an die Einholung der Einwilligung zur Fotodokumentation gedacht werden. Dabei sollte das Einverständnis in der Dokumentation hinterlegt sein.
Bei neu auftretenden Entzündungszeichen, Schmerzen oder Verschlechterungen des Wundzustandes ist seitens der Leistungserbringers umgehend der behandelnde Arzt zu informieren. Ferner wird in Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie weiter ausgeführt, dass vor jeder Folgeverordnung der behandelnde Arzt die Wunddokumentation, gegebenenfalls die Fotodokumentation und weitere Informationen aus der Pflegedokumentation auszuwerten und hierüber prognostisch einzuschätzen hat, ob die Therapie erfolgreich ist oder gegebenenfalls angepasst werden muss.
Eine weitere wesentliche Änderung in der neuen HKP-Richtlinie basiert auf § 37 Absatz 7 SGB V, wonach die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden künftig auch außerhalb der Häuslichkeit durch sogenannte spezialisierte Einrichtung der Wundversorgung erfolgen und abgerechnet werden kann.
Gemäß § 1 Absatz 3 HKP-Richtlinie soll allerdings die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden nach Leistungsziffer 31a grundsätzlich in der Häuslichkeit erfolgen. Spezialisierte Einrichtungen der Wundversorgung sind mithin nur dann heranzuziehen, wenn eine sach- und fachgerechte Versorgung chronischer Wunden wegen der Komplexität und/oder wegen besonderen Anforderungen an die Hygiene nicht im häuslichen Umfeld möglich sind.
Hierbei ist ärztlicherseits zu beachten, dass die Behandlung in den spezialisierten Einrichtungen ausdrücklich aus der ärztlichen Verordnung hervorgehen muss. Führt der behandelnde Arzt in seiner Verordnung nicht ausdrücklich auf, dass der Wundpatienten nur in einer spezialisierten Einrichtung adäquat versorgt werden kann, wäre die Versorgung in einer spezialisierten Einrichtung über die gesetzliche Krankenversicherung nicht abrechenbar.
Zu beachten ist, dass bei Einbindung eines spezialisierten Leistungserbringers die Wundversorgung ausschließlich nur durch diesen spezialisierten Leistungserbringer erfolgen darf. Die beteiligten Protagonisten haben diese Vorgaben sicherzustellen, um das bestmögliche Versorgungsniveau zu ermöglichen, so die tragenden Gründe zum Beschluss des G‑BA.
Gesteigerte Qualifikationsanforderungen in der Versorgung Chronischer Wunden
Bei der Versorgung und Behandlung chronischer und schwer heilender Wunden ist ferner zu beachten, dass sich das Qualifikationsniveau der Behandelnden geändert hat. Basierend auf der Rahmenempfehlung des GKV-Spitzenverbandes nach § 132a Absatz 1 Ziffer 1 SGB V und der dieser zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung bedarf es zukünftig neben der dreijährigen Ausbildung zur Pflegefachperson einer Zusatzqualifikation.
Der curriculare Rahmen der Zusatzqualifikation ist in der Schiedsvereinbarung hinterlegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Behandelnden in den spezialisierten Einrichtungen der Zusatzqualifikation bedürfen, sondern diese alle Pflegefachpersonen, die im ambulanten häuslichen Setting chronischen Wunden versorgen, nachzuweisen haben.
Fazit
Viele Anforderungen, welche in der HKP-Richtlinie beschrieben wurden sind, werden bereits von den Einrichtungen, welche Patienten mit chronischen Wunden versorgen, umgesetzt. Hinsichtlich der Anhebung des Qualifikationsprofils gibt es großzügige Übergangsfristen, die sich bis zu 4 Jahre ausdehnen können.
Die Übertragung der Verordnungskompetenz für Verbandmittel auf Pflegefachpersonen, welche bereits im Jahre 2008 durch des Pflegeweiterentwicklungsgesetz als Modelprojekt in den § 63 Absatz 3b SGB V kodifiziert wurde, hat bis heute den Sprung in die Praxis nicht geschafft. Bis zum heutigen Tag konnte die Politik sowie die Spitzenvertreter der Selbstverwaltung sich nicht dazu durchringen den Pflegefachpersonen diese elementare Kompetenz zu übertragen.
Bisher konnte den Pflegefachpersonen über das GVWG nur das Vorschlagsrecht für bestimmte Hilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel zugesprochen werden. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige gesetzliche Initiativen, die vor 14 Jahren eingeschlagene revolutionäre Entwicklung nun endlich zu einem guten Ende führe werden.