Welche haftungs­recht­li­chen Frage­stel­lu­nen ergeben sich bei einem Sturz­er­eig­nis in der pflege­ri­schen Praxis? Kürzlich hat die Redak­tion der Rechts­de­pe­sche über zwei verschie­dene Fälle berich­tet, in denen es zu einem Sturz einer Bewoh­ne­rin kam. Auch wenn beiden Fallkon­stel­la­tio­nen gemein­sam ist, dass sie ein Sturz­er­eig­nis beinhal­ten, sind die jewei­li­gen Sachver­halte insge­samt äußerst unter­schied­lich und müssen recht­lich durch­aus verschie­den bewer­tet werden. Dies ergibt sich wohlge­merkt schon daraus, dass die Fälle unter einem jeweils anderen Rechts­ge­biet betrach­tet werden (Straf­recht vs. Zivil­recht).

Im aktuel­len Fall kam es zum Sturz mit tödli­chem Ausgang während eines beglei­te­ten Toilet­ten­gangs. Im Fall, der vor dem OLG Karls­ruhe verhan­delt wurde, hatte die Kranken­kasse einer gestürz­ten Bewoh­ne­rin geklagt und den Prozess verlo­ren. Auch wenn im erst genann­ten Fall noch ermit­telt wird – generell steht immer die Frage­stel­lung im Zentrum, wie konkret ein Sturz­ri­siko ist. Diese Einstu­fung ist maßgeb­lich für die recht­li­che Bewer­tung von Sturz­er­eig­nis­sen. Wie genau dies zu verste­hen ist, erklärt Prof. Dr. Volker Großkopf anschau­lich in diesem Video­bei­trag.