Das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehört für jede Pflegekraft zum Arbeitsalltag dazu: Pflegekasack an und los geht’s. Doch wohin mit den privaten Klamotten, der Handtasche und den Wertsachen? Muss der Arbeitgeber hierfür Schließfächer zur Verfügung stellen?
Kleidung unterliegt dem Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber hat in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstausübung am Arbeitsplatz gefahrlos und hygienisch vonstatten gehen kann. Dies ist unter anderem in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie in den Unfallverhüftungsvorschriften (UVV) geregelt.
Laut Nummer 4.1 des Anhangs „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“ der ArbStättV hat der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume zum An- und Ablegen der Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten – wie in der Pflege – für ihre Tätigkeit spezielle Textilien tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzuziehen.
Außerdem müssen die Umkleideräume nach Nummer 4.1 Absatz 3b mit abschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, die für die Aufbewahrung der Garderobe einer jeden Pflegekraft dient.
Trennung von Arbeits- und Privatkleidung
Allerdings müssen die jeweiligen Schränke zur Aufbewahrung der Dienstkleidung und der privaten Gegenstände unter Umständen voneinander getrennt sein. Dies hat hygienische Gründe. Keime aus dem privaten Umfeld sollen nicht an die Diensttextilien gelangen und umgekehrt.
Bekräftigt wird diese Regelung durch das Zusammenwirken der Allgemeinen Schutzmaßnahmen und der Biostoffverordnung mit der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“.
§ 9 Absatz 1 Nummer 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) schreibt zunächst ebenfalls vor, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsplatz getrennt Umkleideräume zum An- und Ablegen des Dienstoutfits bereitzustellen hat. Ferner ist diese regelmäßig zu wechseln und zu reinigen.
Die TRBA 250 greift dies auf und führt darüber hinaus an, dass eine getrennte Aufbewahrung der Texilien im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden muss.
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Fazit
Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den genannten Vorschriften ergeben einen arbeitrechtlichen Anspruch für den Arbeitnehmer. Dieser kann auf die Einhaltung der Schutzreglungen seitens des Arbeitgebers bestehen. Somit hat der Arbeitnehmer das Recht, seine privaten Klamotten plus Wertgegenstände bei Dienstantritt sicher und sauber zu verstauen.
Quelle: RDG 2021, S. 290 f.