Im Rahmen der Sorgfaltspflicht müssen Rundgänge im Nachtdienst in regelmäßigen Intervallen erfolgen.
Im Rahmen der Sorgfalts­pflicht gegen­über Patien­ten bezie­hungs­weise Bewoh­nern müssen Rundgänge im Nacht­dienst in regel­mä­ßi­gen Inter­val­len erfol­gen. Eine gesetz­li­che Grund­lage zur genauen Anzahl der erfor­der­li­chen Rundgänge gibt es nicht. Bild: Photo 67828823 © Sudok1 – Dreamstime.com

Eine Rechts­vor­schrift, die die Regelung der regulär durch­zu­füh­ren­den Kontroll­gänge im pflege­ri­schen Nacht­dienst zum Inhalt hat, gibt es nicht.

Grund­sätz­lich gilt aber, dass Patien­ten bzw. Bewoh­ner mit der jeweils erfor­der­li­chen Sorgfalt pflege­risch und medizi­nisch versorgt werden müssen. Zu dieser Sorgfalts­pflicht kann es gehören, in regel­mä­ßi­gen Zeitin­ter­val­len den zu Versor­gen­den aufzu­su­chen, um Kranken­be­ob­ach­tung und pflege­ri­sche Inter­ven­tio­nen durch­zu­füh­ren.

Die Häufig­keit dieser Besuche wird dabei durch die konkre­ten Umstände bezie­hungs­weise den Patienten/Bewohner bestimmt. Das heißt, entschei­dend ist vor allem was medizi­nisch-pflege­risch notwen­dig und was sowohl beim Betrof­fe­nen als auch beim Durch­füh­ren­den als vertret­bar anzuneh­men ist.

Erfah­run­gen und Best Practi­ces aus verschie­de­nen Pflege­ein­rich­tun­gen

Verschie­dene Pflege­ein­rich­tun­gen haben unter­schied­li­che Ansätze bezüg­lich der Anzahl der Rundgänge im Nacht­dienst. Einige setzen auf häufi­gere Kontrol­len bei Patien­ten mit höherem Pflege­be­darf, während andere eine standar­di­sierte Anzahl von Rundgän­gen unabhän­gig vom Patien­ten­zu­stand durch­füh­ren. Exper­ten betonen, dass die Sicher­heit und das Wohlbe­fin­den der Patien­ten stets im Vorder­grund stehen sollten.

Gesund­heit­li­che Auswir­kun­gen auf Pflege­kräfte

Studien zeigen, dass häufige Rundgänge im Nacht­dienst zu einer erhöh­ten körper­li­chen und psychi­schen Belas­tung der Pflege­kräfte führen können. Maßnah­men wie regel­mä­ßige Pausen und ein gut struk­tu­rier­ter Schicht­plan können helfen, diese Belas­tun­gen zu mindern.

Techno­lo­gi­sche Innova­tio­nen zur Überwa­chung im Nacht­dienst

Neue Techno­lo­gien wie Senso­ren und intel­li­gente Überwa­chungs­sys­teme können die Notwen­dig­keit physi­scher Rundgänge reduzie­ren. Einige Einrich­tun­gen setzen bereits auf solche Systeme, um die Sicher­heit der Patien­ten zu gewähr­leis­ten, während gleich­zei­tig die Belas­tung für das Perso­nal reduziert wird.

Recht­li­che Perspek­tive und Haftungs­fra­gen

Die recht­li­chen Rahmen­be­din­gun­gen bezüg­lich der Rundgänge im Nacht­dienst sind komplex. Vernach­läs­si­gung der Sorgfalts­pflicht kann zu recht­li­chen Konse­quen­zen führen. Pflege­kräfte und Einrich­tun­gen müssen sicher­stel­len, dass ihre Prakti­ken den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen entspre­chen.

Folgt man den Feststel­lun­gen einiger Gerichts­ent­schei­dun­gen, so scheint es sich im Pflege­be­reich etabliert zu haben, routi­ne­mä­ßig zwischen zwei bis vier Kontroll­gänge pro Nacht durch­zu­füh­ren (siehe zum Beispiel LG Mönchen­glad­bach vom 24. Oktober 2003 – 2 S 81/03 = RDG 2006, Heft 1, Urteils­kar­tei; OLG Schles­wig NJW-RR 2004, S. 237).

Demge­gen­über muss in Situa­tio­nen, bei denen die zu versor­gen­den Patien­ten oder Bewoh­ner mit einem über das normale Maß hinaus­ge­hen­den Gefah­ren­po­ten­zial konfron­tiert sind (zum Beispiel Zustand nach Opera­tion, erhöh­tes Suizid­ri­siko), von einem deutlich kürze­ren Kontroll­in­ter­vall ausge­gan­gen werden (siehe auch OLG Hamm VersR 1983, S. 43; OLG München NJW-RR 2006, S. 33).

Abschlie­ßend ist festzu­hal­ten, dass es auch bedeut­sam ist, ob und in welchem Umfang der Arbeit­ge­ber organi­sa­to­ri­sche Vorga­ben für routi­ne­mä­ßige Kontrol­len gemacht hat, beispiels­weise in Form von Dienst­an­wei­sun­gen.

Fazit

In der Nacht­schicht im Pflege­be­reich sind regel­mä­ßige Rundgänge zur Überwa­chung des Zustands von Patien­ten oder Bewoh­nern wesent­lich. Die Anzahl der erfor­der­li­chen Rundgänge ist gesetz­lich nicht festge­legt, sondern hängt von den spezi­fi­schen Bedürf­nis­sen der Patien­ten und den Vorga­ben des Arbeit­ge­bers ab. In der Regel werden zwei bis vier Rundgänge pro Nacht empfoh­len, wobei in Fällen mit erhöh­tem Risiko (zum Beispiel nach Opera­tio­nen oder bei Suizid­ge­fahr) häufi­gere Kontrol­len erfor­der­lich sind. Es ist wichtig, dass Pflege­kräfte die indivi­du­el­len Bedürf­nisse der Patien­ten berück­sich­ti­gen und entspre­chend handeln, um ihrer Sorgfalts­pflicht gerecht zu werden.

FAQ

Wie viele Rundgänge sind im Nacht­dienst im Pflege­be­reich üblich?

Routi­ne­mä­ßig werden zwei bis vier Rundgänge pro Nacht durch­ge­führt, abhän­gig von den Bedürf­nis­sen der Patien­ten und den Vorga­ben des Arbeit­ge­bers.

Gibt es eine gesetz­li­che Vorgabe für die Anzahl der Rundgänge im Nacht­dienst?

Nein, es gibt keine spezi­fi­sche gesetz­li­che Regelung bezüg­lich der Anzahl der Rundgänge. Die Häufig­keit richtet sich nach den indivi­du­el­len Anfor­de­run­gen der Pflege­si­tua­tion.

Müssen die Rundgänge bei allen Patien­ten gleich häufig sein?

Nein, die Häufig­keit der Rundgänge sollte an die indivi­du­el­len medizi­ni­schen und pflege­ri­schen Bedürf­nisse der Patien­ten angepasst werden.

Wie wird die Häufig­keit der Rundgänge bestimmt?

Die Häufig­keit hängt von verschie­de­nen Fakto­ren ab, wie dem Gesund­heits­zu­stand der Patien­ten, dem Vorhan­den­sein von Risiko­fak­to­ren (zum Beispiel Suizid­ge­fahr), und den Anwei­sun­gen des Arbeit­ge­bers.

Was passiert, wenn die Sorgfalts­pflicht nicht einge­hal­ten wird?

Die Nicht­be­ach­tung der Sorgfalts­pflicht kann recht­li­che Konse­quen­zen nach sich ziehen, insbe­son­dere wenn es zu Schäden oder Verlet­zun­gen bei Patien­ten kommt.