Bei einem Jobwechsel gelten jeweils bestimmte Regelungen bezüglich des Urlausbanspruchs
Bei einem Jobwech­sel gelten bestimmte Regelun­gen bezüg­lich des Urlaubs­an­spruchs. Bild: Ginasan­ders | Dreamstime.com

Wer mit der Absicht spielt im laufen­den Kalen­der­jahr den Arbeits­platz zu wechseln, sollte sich auch Gedan­ken über die mit dem Wechsel verbun­de­nen Auswir­kun­gen auf den Urlaubs­an­spruch machen. Denn nach § 6 Absatz 1 des Bundes­ur­laubs­ge­set­zes (BUrlG) dürfen Arbeit­neh­mer von einem Jobwech­sel nicht derart profi­tie­ren, dass sie plötz­lich einen doppel­ten Urlaubs­an­spruch geltend machen können.

Ausgangs­punkt jegli­cher Überle­gung ist dabei die Zahl der Urlaubs­tage pro Jahr, die sowohl von dem alten wie auch von dem neuen Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich gewährt wird. Gehen wir im Folgen­den zunächst davon aus, dass bei beiden Arbeit­ge­bern ein identi­scher Jahres­ur­laubs­an­spruch von jeweils 24 Tagen bezogen werden kann.

Antei­li­ger Urlaubs­an­spruch bei Jobwech­sel

Bei der Berech­nung der noch ausste­hen­den Urlaubs­tage kommt es darauf an, ob das bishe­rige Arbeits­ver­hält­nis in der ersten Jahres­hälfte – das heißt vor dem 1. Juli – aufge­löst wurde oder erst danach.

Kündigt der Arbeit­neh­mer seinen Job während der ersten Jahres­hälfte, so hat er bei seinem bishe­ri­gen Arbeit­ge­ber einen antei­li­gen Urlaubs­an­spruch von 1/12 des Jahres­ur­laubs für jeden Monat, in dem der Angestellte im bishe­ri­gen Kalen­der­jahr im Betrieb tätig war. Kündigt er also beispiels­weise zum 31. Mai, so war er in diesem Jahr fünf Monate lang Teil des Betriebs. Für diesen Zeitraum steht ihm ein Urlaubs­an­spruch von 5/12 des Jahres­ur­laubs zu. In unserem Fall also zehn Tage.

Kann der Arbeit­neh­mer diese zehn Tage vor dem Jobwech­sel nicht komplett beanspru­chen, so hat er mit Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses das Recht auf einen Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Der Arbeit­ge­ber muss hierbei eine Lohnnach­zah­lung für nicht gewährte Urlaubs­tage leisten. Den restli­chen Jahres­ur­laub von 14 Tagen kann der Arbeit­neh­mer dann problem­los bei seinem neuen Arbeit­ge­ber geltend machen.

Umgekehrt gilt: Hat der Arbeit­neh­mer in der ersten Jahres­hälfte mehr Urlaub genom­men, als ihm eigent­lich antei­lig zustand, so muss er sich diese „Überschrei­tung“ beim neuen Arbeit­ge­ber anrech­nen lassen. Hat der Arbeit­neh­mer bis zur Vertrags­auf­lö­sung am 31. Mai beispiels­weise bereits 15 Urlaubs­tage beansprucht, obwohl ihm antei­lig für diesen Zeitraum nur zehn Tage zustan­den, so hat er beim neuen Arbeit­ge­ber nur noch Anspruch auf die neun verblei­ben­den Urlaubs­tage.

Anspruch auf Jahres­ur­laub bereits erwor­ben, was nun?

Kommt es zur Vertrags­auf­lö­sung während der zweiten Jahres­hälfte – sagen wir zum 31. August – so hat der Arbeit­neh­mer bereits den Anspruch auf seinen komplet­ten Jahres­ur­laub beim alten Arbeit­ge­ber erwor­ben. Hat er diesen bereits komplett einge­löst oder ausge­zahlt bekom­men, so steht ihm für den Rest des Jahres kein weite­rer Urlaub beim neuen Arbeit­ge­ber zu. Sind hinge­gen Urlaubs­tage noch offen, so muss der neue Arbeit­ge­ber den Urlaub nur antei­lig für die restli­chen Monate gewäh­ren.

Ein Ausnah­me­fall besteht jedoch dann, wenn der neue Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich mehr Urlaubs­tage im Jahr gewährt, als der bishe­rige. In diesem Fall kann es sein, dass dem Arbeit­neh­mer noch Urlaub zusteht, obwohl er seinen bishe­ri­gen Anspruch bereits komplett bei seinem alten Arbeit­ge­ber erschöpft hat.

Gewäh­ren beide Arbeit­ge­ber unter­schied­lich viele Urlaubs­tage im Jahr, so werden die Urlaubs­tage quoten­mä­ßig angerech­net. Dabei stellt der bishe­rige Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­be­schei­ni­gung gemäß § 6 Absatz 2 BUrlG aus. Mit diesem ist es dem neuen Arbeit­ge­ber möglich zu ermit­teln, wie viel Urlaub der Angestellte im restli­chen Jahr noch geltend machen kann.

Achtung: Der volle Urlaubs­an­spruch kann nach § 4 BUrlG erst nach sechs­mo­na­ti­gem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses erwor­ben werden. Sind am Ende des Jahres noch Urlaubs­tage übrig, so können diese in den ersten drei Monaten des Folge­jah­res geltend gemacht werden, anderer­seits verfal­len sie (§ 7 Absatz 3 BUrlG).