Der Dezember ist bekanntlich der teuerste Monat im Jahr. Das Kaufen von Geschenken und die Aufwendungen für das Weihnachts- und Neujahrsfest belasten das Konto schließlich zusätzlich. Weniger belastend ist dieser Umstand für diejenigen, die ein sogenanntes Weihnachtsgeld als Miterarbeiterzuwendung von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Laut einer aktuellen Studie der Hans-Böckler-Stiftung dürfen sich jedoch nur 53 Prozent aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland über eine solche Sonderzahlung freuen. Zwischen Anfang 2018 und Oktober 2019 haben sich mehr als 139.000 Beschäftigte an der Online-Befragung beteiligt, die vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.
Für Mitarbeiter bedeutet eine Weihnachtsprämie eine zusätzlich Motivation oder ein Zeichen der Anerkennung, etwa für eine langjährige Betriebszugehörigkeit. Einen grundsätzlichen Anspruch auf ein solche Gratifikation haben Arbeitnehmer jedoch nicht. Wonach richtet sich es also, ob jemand eine zusätzliche Auszahlung erhält oder nicht?
Wodurch entsteht der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes?
Ob es eine Sonderzahlung in Form eines Weihnachtsgeldes gibt, wird per Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Es handelt sich zwar um eine Sonderzahlung, die sozialversicherungspflichtigen Abgaben entfallen allerdings nicht. Der Betrag wird jedoch nicht auf den jeweiligen Monat der Auszahlung zugerechnet, sondern auf das gesamte Jahr.
Aufgepasst: Neben der vertraglichen Einigung auf Auszahlung eines Weihnachtsgeldes, kann auch ein Anspruch auf die Sonderzahlung durch eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. Betriebliche Übung meint ein wiederholtes, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, woraus der Arbeitnehmer schließen kann, dass dieses Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Zahlt der Arbeitgeber also regelmäßig – mindestens seit drei Jahren – ein Weihnachtsgeld, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch in den Folgejahren eine entsprechende Auszahlung bekommt.
Will der Arbeitgeber verhindern, dass ein solcher Anspruch dauerhaft besteht, kann er dies schriftlich durch die Formulierung eines Freiwilligkeitsvorbehalts bewirken.
Können Teilzeitkräfte vom Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden?
Teilzeitkräfte können nicht von der Auszahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden. Dies würde gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Grundsätzlich muss ein sachlicher Grund vorliegen, wenn ganz bestimmte Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld unberücksichtigt bleiben sollen. Es ist aber möglich, die Zahlung des Weihnachtsprämie beziehungsweise dessen Höhe nach bestimmten Arbeitnehmergruppen auszurichten.
Beispielsweise kann eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung für die Sonderzahlung festgesetzt werden. Dann müssen alle Mitarbeiter, die von entsprechender Dauer im Betrieb sind, ein Gratifikation erhalten. Ein Einzelner, der dieser Gruppe zugeordnet wird, darf jedoch nicht davon ausgeschlossen werden.