Über ein üppiges Weihnachtsgeld freut sich jeder Arbeitnehmer.
Über ein<br /> üppiges Weihnachts­geld freut sich jeder Arbeit­neh­mer. Doch nur etwa die Hälfte aller Arbeit­neh­mer und Arbeit­neh­me­rin­nen in Deutsch­land erhält überhaupt ein Weihnachts­geld. Bild: © Chris Brignell | Dreamstime.com

Der Dezem­ber ist bekannt­lich der teuerste Monat im Jahr. Das Kaufen von Geschen­ken und die Aufwen­dun­gen für das Weihnachts- und Neujahrs­fest belas­ten das Konto schließ­lich zusätz­lich. Weniger belas­tend ist dieser Umstand für dieje­ni­gen, die ein sogenann­tes Weihnachts­geld als Miter­ar­bei­ter­zu­wen­dung von ihrem Arbeit­ge­ber erhal­ten.

Laut einer aktuel­len Studie der Hans-Böckler-Stiftung dürfen sich jedoch nur 53 Prozent aller Arbeit­neh­mer und Arbeit­neh­me­rin­nen in Deutsch­land über eine solche Sonder­zah­lung freuen. Zwischen Anfang 2018 und Oktober 2019 haben sich mehr als 139.000 Beschäf­tigte an der Online-Befra­gung betei­ligt, die vom Wirtschafts- und Sozial­wis­sen­schaft­li­chen Insti­tut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Für Mitar­bei­ter bedeu­tet eine Weihnachts­prä­mie eine zusätz­lich Motiva­tion oder ein Zeichen der Anerken­nung, etwa für eine langjäh­rige Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Einen grund­sätz­li­chen Anspruch auf ein solche Grati­fi­ka­tion haben Arbeit­neh­mer jedoch nicht. Wonach richtet sich es also, ob jemand eine zusätz­li­che Auszah­lung erhält oder nicht?

Wodurch entsteht der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachts­gel­des?

Ob es eine Sonder­zah­lung in Form eines Weihnachts­gel­des gibt, wird per Arbeits- bezie­hungs­weise Tarif­ver­trag oder durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung geregelt. Es handelt sich zwar um eine Sonder­zah­lung, die sozial­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Abgaben entfal­len aller­dings nicht. Der Betrag wird jedoch nicht auf den jewei­li­gen Monat der Auszah­lung zugerech­net, sondern auf das gesamte Jahr.

Aufge­passt: Neben der vertrag­li­chen Einigung auf Auszah­lung eines Weihnachts­gel­des, kann auch ein Anspruch auf die Sonder­zah­lung durch eine sogenannte „betrieb­li­che Übung“ entste­hen. Betrieb­li­che Übung meint ein wieder­hol­tes, gleich­för­mi­ges Verhal­ten des Arbeit­ge­bers, woraus der Arbeit­neh­mer schlie­ßen kann, dass dieses Verhal­ten auch in Zukunft beibe­hal­ten wird. Zahlt der Arbeit­ge­ber also regel­mä­ßig – mindes­tens seit drei Jahren – ein Weihnachts­geld, so darf der Arbeit­neh­mer davon ausge­hen, dass er auch in den Folge­jah­ren eine entspre­chende Auszah­lung bekommt.

Will der Arbeit­ge­ber verhin­dern, dass ein solcher Anspruch dauer­haft besteht, kann er dies schrift­lich durch die Formu­lie­rung eines Freiwil­lig­keits­vor­be­halts bewir­ken.

Können Teilzeit­kräfte vom Weihnachts­geld ausge­schlos­sen werden?

Teilzeit­kräfte können nicht von der Auszah­lung eines Weihnachts­gel­des ausge­schlos­sen werden. Dies würde gegen den arbeits­recht­li­chen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz versto­ßen.

Grund­sätz­lich muss ein sachli­cher Grund vorlie­gen, wenn ganz bestimmte Arbeit­neh­mer vom Weihnachts­geld unberück­sich­tigt bleiben sollen. Es ist aber möglich, die Zahlung des Weihnachts­prä­mie bezie­hungs­weise dessen Höhe nach bestimm­ten Arbeit­neh­mer­grup­pen auszu­rich­ten.

Beispiels­weise kann eine bestimmte Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit als Voraus­set­zung für die Sonder­zah­lung festge­setzt werden. Dann müssen alle Mitar­bei­ter, die von entspre­chen­der Dauer im Betrieb sind, ein Grati­fi­ka­tion erhal­ten. Ein Einzel­ner, der dieser Gruppe zugeord­net wird, darf jedoch nicht davon ausge­schlos­sen werden.