Rufbereitschaft zu später Stunde
Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um eine verpflichtende Tätigkeit, wobei sich der Arbeitnehmer für einen Einsatz auf Abruf bereit hält. Dabei befindet sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb, sondern bei sich Zuhause oder an einem anderen frei gewählten Ort, von welchem aus er sich auf Anordnung zum jeweiligen Arbeitsort begeben kann. Die Vergütung für die zusätzliche Arbeitszeit erfolgt meistens pauschal, weitere Einzelheiten sind in der Regel tarifvertraglich vereinbart (zum Beispiel § 15 Absatz 6b BAT).
Stellen wir uns nun folgende Situation vor: Eine Pflegekraft hält sich während ihrer Rufbereitschaft in ihrer Wohnung auf. Zu später Stunde klingelt ihr Handy. Sie erhält die Anweisung, sich unverzüglich zu einem Patienten in das Pflegeheim zu begeben. Ein Auto besitzt die Pflegekraft nicht. Auch die öffentlichen Verkehrsmittel fahren nur noch in sehr großen Intervallen. Ihr bleibt nichts anderes übrig, als sich ein Taxi zu rufen. Da die Strecke zum Betrieb nicht gerade kurz ist, stellt sich die Frage, ob sie für die anfallenden Fahrtkosten selbst aufkommen muss.
Muss der Arbeitgeber für die Fahrtkosten aufkommen?
Grundsätzlich gilt die tägliche Fahrtzeit zwischen dem Wohnort und dem Betrieb des Arbeitnehmers als nicht vergütete Arbeitszeit (siehe Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 23. November 2000 – 4 Sa 81/00). Genauso werden auch die Fahrtkosten bei anfallender Arbeit während der Rufbereitschaft nicht vom Arbeitgeber erstattet. Nach einem Urteil des Bundesarbeitgerichts vom 16. Februar 1989 (6 AZR 289/87) gelten diese Fahrten nicht als „Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass“ gemäß des Reisekostenrechts. Als besondere dienstliche Anlässe werden Arbeitsaufträge bezeichnet, die aus dem regelmäßigen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers herausfallen. Die Rufbereitschaft gehört normalerweise nicht dazu.
Abweichend davon kann jedoch im Arbeitsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sein, die den Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft finanziell entlastet. Fällt das Arbeitsverhältnis beispielsweise in den Geltungsbereich des TVöD, so werden die anfallenden Wegzeiten bei einer Rufbereitschaft pauschal mitvergütet (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 TVöD).
Zeitlicher Rahmen bei Arbeit auf Abruf?
Der Arbeitnehmer hat sicherzustellen, dass er bei einem Abruf seine Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnimmt, die den Einsatz nicht gefährdet. Ihm wird im Regelfall eine Wegezeit vom Aufenthaltsort bis zur Arbeitsstätte von 30 Minuten zugebilligt (BAG vom 31. Januar 2020 – 6 AZR 214/00). Auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit „kurzfristig“ aufnehmen muss, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Zeitvorgabe verbindlich festzulegen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer die freie Gestaltung seiner Zeit während der Rufbereitschaft gewährt werden.