Die klagende Krankenkasse verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz für Pflegeaufwendungen, die im Zuge der Behandlung eines Mitglieds entstanden sind. Bei dem Mitglied handelt es sich um einen Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Gegen diese richtet sich die Klage der Krankenkasse.
Bewohner muss nur zeitweise Fixierung erhalten
Der Bewohner erhielt auf gerichtliche Genehmigung hin zeitweilige Fixierungen bzw. Freiheitseinschränkungen in Form von Bettgittern, Beckengurten, Schutzdecken und Vorstecktischen im Rollstuhl. Der Versicherte litt unter manischen Depressionen mit Hyperkinesien (Tics) und einer Polyneuropathie der Beine mit Gangataxie. Der Bewohner fällt in die Pflegestufe II.
In dem MDK-Gutachten heißt es: „Aufstehen aus dem Sitzen alleine möglich. Transfers selbstständig. Gehen mit Unterstützung und Anleitung, da er sehr leicht zum Tippeln und nach vorne Neigung mit Fallneigung neigt, daher Beaufsichtigung und Unterstützung notwendig.“ Des Weiteren verfüge der Patient über eine „Fehleinschätzung seiner Fähigkeiten.“ Beim Stehen, Treppensteigen und beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung benötige er jedoch keine Hilfe.
Am 30.5.2006 wurde der Bewohner in eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie aufgenommen, die ebenfalls von der Beklagten betrieben wird. Zu dieser Zeit litt der Patient an einer schizoaffektiven Störung. Der Versicherte war eines Morgens in den Tagesraum geführt worden und setzte sich dort an einen Tisch. Eine Fixierung erfolgte nicht. Als er plötzlich und unvermittelt versuchte aufzustehen, verlor er das Gleichgewicht und stürzte. Eine Oberschenkelhalsfraktur, die eine stationäre Heilbehandlung verlangte, war die Folge.
Die Krankenkasse ist der Ansicht, die Beklagte habe die Pflicht, die Pflege des Versicherten so auszulegen, dass jede vermeidbare Gefährdung des Patienten auszuschließen ist. Dieser Aufgabe sei die Beklagte nicht nachgekommen, so die klagende Kasse. Da die Verletzung nicht in einer alltäglichen, sondern in einer konkreten Gefahrensituation passierte, die entsprechende Obhutspflichten erfordert, verlangt die Krankenkasse eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 7.819,16 Euro. Das LG Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen (Az.: 6 O 370/08). Dagegen hat die Krankenkasse Berufung eingelegt.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage wurde also mit Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Mobilitätsförderung als Privileg
Es stimmt, dass der Beklagten aus dem Krankenhausaufnahmevertrag und aus der sie betreffenden deliktischen Verkehrssicherungspflicht Obhutspflichten zum Schutze der körperlichen Unversehrtheit des ihr anvertrauten Versicherten zukommen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Aufgabe begründet einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 ff. BGB, als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch gemäß §§ 823, 831 und § 31 BGB.
Die Pflichten sind jedoch auf die jeweiligen üblichen Maßnahmen in derartigen Einrichtungen begrenzt, die finanziell und personell erbringbar sind. Gemessen wird dies am Erforderlichen und am für Patienten und Personal Zumutbaren.
Zu berücksichtigen ist: Mit der stationären Behandlung und Pflege in einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Abteilung, in welche der Versicherte aufgenommen worden ist, ist die Würde sowie das Interesse und Bedürfnis des Patienten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen. Stattdessen soll die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und ‑verantwortung gewahrt und gefördert werden. Dazu gehört nach dem anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse auch die nachhaltige Förderung der Mobilität der Patienten in angemessenem Maße.
Sturz geschah in Alltagssituation
In Schadensfällen folgt daher eine nach Risikosphären zu differenzierende Darlegungs- und Beweislast. Befindet sich der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt in einer konkreten, eine besondere Sicherungspflicht des Obhutspflichtigen auslösende Gefahrenlage, so hat dieser darzulegen, dass der Unfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten seines Personal beruhte. Ereignet sich der Unfall in einer alltagsüblichen Situation, bleibt die allgemeine Darlegungs- und Beweislast unverändert.
Nach Betrachtung dieser Kriterien lässt sich im obigen Fall keine Pflichtverletzung des Personals der Beklagten herausstellen. Die Krankheitsverläufe sowie die Aussagen des MDK-Gutachten rechtfertigen keine ständige Fixierung und pausenlose Beaufsichtigung. Dies gilt auch für die konkrete Unfallsituation, die in diesem Fall nicht gefahrenträchtig gewesen ist (OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 – I‑24 U 16/10).
Praxistipp: Die Sturzvermeidung ist nicht durch ständige Fixierung, sondern vielmehr durch die Wahrung oder Wiederherstellung einer größtmöglichen sicheren Mobilität der Patienten und Bewohner zu erreichen.
Die Patienten haben zudem auch ein Recht auf mobilitätserhaltende Maßnahmen. Dies wird allerdings nicht immer erwidert. Möchte ein inkontinenter Patient zum Beispiel trotz Windel lieber auf die Toilette gehen, sollte dieser Wunsch im Sinne der Mobilitätsförderung auch gestattet werden.