Für das Szenario „Beschädigung von Patienten-/Bewohnereigentum“ gibt es verschiedene Haftungsvarianten, deren Konsequenzen – gleich ob sie dem vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzrecht zuzuordnen sind – zunächst einmal vom Grad des Verschuldens der schadenverursachenden Pflegekraft abhängig sind.
Vorweg: Die vorsätzliche Beschädigung fremden Eigentums löst in jeder Tatbestandsvariante die persönliche Haftung des Schädigers/der Schädigerin aus. Die fahrlässige Beschädigung eines Gegenstandes während der Ausübung von betrieblich veranlasster Tätigkeit erfordert hingegen eine differenzierte Betrachtung.
Ausgangspunkt ist hierbei zunächst einmal, auf welche Grundlage die zu Schaden gekommene Person ihren Anspruch stützt: Geht er gemäß § 280 BGB auf vertraglicher Basis gegen den/die Einrichtungsträger/Einrichtungsträgerin vor, so hat dieser/diese im Außenverhältnis für die Schädigungen, die aus dem Fehlverhalten des/der Arbeitnehmenden entstehen, einzustehen (vgl. § 278 BGB).
In diesem Fall entspricht die Enthaftung des/der Arbeitnehmenden nach gesicherter Rechtsprechung der allgemeinen Überzeugung. Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden richtet sich dann nach der graduellen Ausprägung der Fahrlässigkeit, die dem/der Arbeitnehmenden anzulasten ist.
Unterschieden wird zwischen leichter Fahrlässigkeit (geringfügige leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten), mittlerer Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens) und grober Fahrlässigkeit (die gebotene Sorgfalt wird besonders schwerwiegend und subjektiv unentschuldbar verletzt).
In allen Varianten ist zunächst einmal der/die Arbeitgebende haftungspflichtig. Über einen sog. Innenregress kann dieser jedoch den/die Arbeitnehmende bei einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung voll in die Haftung nehmen. Haftungsprivilegierungen von der Schadensquotelung bis hin zur Haftungsfreizeichnung sind hingegen bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit anzunehmen.
Eine direkte Inanspruchnahme des/der Schädigers/Schädigerin kann daneben über das Recht der unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB erfolgen. Würde eine Pflegekraft hiernach zu deliktischem Schadensersatz verurteilt, würde dies in gleicher Weise unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades einen Rückforderungsanspruch der Pflegekraft gegenüber dem/der Arbeitgebenden auslösen (Haftungsprinzip des sogenannten „gefahrgeneigten Arbeitens“).
Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechtsdepesche.