Wer darf zukünftig chronische Wunden behandeln?
Wer darf zukünf­tig chroni­sche Wunden behan­deln? Bild: © Kreang­krai Indaro­dom | Dreamstime.com

Die Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden soll nach dem Willen des Gesetz­ge­bers in spezia­li­sier­ten Einrich­tun­gen außer­halb der Häuslich­keit erfol­gen, wenn diese aufgrund der Komple­xi­tät der Wundver­sor­gung oder den Gegeben­hei­ten in der Häuslich­keit voraus­sicht­lich nicht möglich ist.

Diese Optimie­rung des Versor­gungs­ni­veaus für chroni­sche Wundpa­ti­en­ten steht mittler­weile auf der Grund­lage von § 37 Absatz 7 SGB V seit dem 1. September2019 fest.

Als Korre­lat zu § 37 SGB V, der den Sachleis­tungs­an­spruch der Versi­cher­ten festlegt, regelt § 132a SGB V die leistungs­er­brin­ger­recht­li­che Seite der Sachleis­tung.

Neue Rahmen­emp­feh­lun­gen bekannt gegeben

Hiernach haben der GKV-Spitzen­ver­band und die maßgeb­li­chen Spitzen­or­ga­ni­sa­tio­nen für die Wahrneh­mung der Inter­es­sen von pflege­ri­schen Leistungs­er­brin­gern auf Bundes­ebene[1] gemein­same Rahmen­emp­feh­lun­gen über die von der Kranken­kasse geschul­dete Organi­sa­tion der geschul­de­ten Sachleis­tung zu erbrin­gen.

Dieser Verpflich­tung sind die Vertrags­part­ner unter dem 14.10.2020 nachge­kom­men und haben die Rahmen­emp­feh­lun­gen für die Anfor­de­run­gen an beson­dere Versor­gungs­for­men bekannt gegeben.

Mit dem Blick auf die organi­sa­to­ri­schen Voraus­set­zun­gen zur Leistungs­er­brin­gung in der Wundver­sor­gung, sowie über die Details der Regelun­gen zum Abrech­nungs­ver­fah­ren bieten die Rahmen­be­din­gun­gen bislang jedoch keinen Aufschluss.

Wie sind Leistungs­er­brin­ger und Kranken­kas­sen von den Rahmen­emp­feh­lun­gen betrof­fen?

Nach der Geset­zes­sys­te­ma­tik können einzelne Leistungs­er­brin­ger ohnehin keine subjek­ti­ven Rechte aus den Rahmen­emp­feh­lun­gen ablei­ten; die Rahmen­emp­feh­lun­gen dienen letzt­lich nur dem Zweck, die Einzel­hei­ten der pflege­ri­schen Versor­gung vorzu­struk­tu­rie­ren.[2]

Soweit es daher um die Ausge­stal­tung im Hinblick auf die Versor­gung nach § 37 Absatz 7 SGB V geht, bleibt nunmehr abzuwar­ten, ob die Kranken­kas­sen auf einer von der Rahmen­emp­feh­lung getrenn­ten Ebene mit den Leistungs­er­brin­gern (Versorgungs-)Verträge über die Einzel­hei­ten der Leistungs­er­brin­gung schlie­ßen werden, bzw. die Rahmen­emp­feh­lung entspre­chend nachbes­sern.

Ob die Regelun­gen nun hier oder dort erfol­gen werden: Sie sind überfäl­lig und dringend geboten.

Perso­nal: Zusatz­qua­li­fi­ka­tion und Vergü­tung

Nach bishe­ri­gen Presse­ver­laut­ba­run­gen wird dem Perso­nal neben der grund­pfle­ge­ri­schen Ausbil­dung eine zusätz­li­che spezi­fi­sche Zusatz­qua­li­fi­ka­tion zur Versor­gung von chroni­schen Wunden im Umfang von mindes­tens 148 Theorie-Stunden je 45 Minuten und 40 Zeitstun­den in der Praxis abver­langt.

Bezüg­lich der Vergü­tung sollen sich die Verhand­lun­gen zwischen den grund­sätz­li­chen Möglich­kei­ten der Bemes­sung nach „Fallma­nage­ment“, „Kontakt“ „Zeitein­heit“ oder „Wundgröße“ bewegen. Sehr wünschens­wert ist hier eine alsbal­dige Festle­gung, die den Leistungs­er­brin­gern eine komfor­ta­ble Position bietet.

Wird hinge­gen ein Ergeb­nis „auf Kante“ erzielt, steht zu befürch­ten, dass einmal mehr eine gebotene struk­tu­relle Weiter­ent­wick­lung des Leistungs­spek­trums der Gesund­heits­öko­no­mie geopfert wird.

Klar ist auf jeden Fall: Nur wenn die Fragen zur Zusatz­qua­li­fi­ka­tion des Perso­nals, den Abrech­nungs­be­stim­mun­gen nebst Zahlungs­fris­ten, Wegezei­ten, Modali­tä­ten des Leistungs­nach­wei­ses, Verzugs­re­ge­lun­gen, etc. im Detail zuver­läs­sig festge­legt sind, kann sich der neue Versor­gungs­kor­ri­dor entwi­ckeln.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechts­de­pe­sche.

Quellen:

  1. Arbeits­ge­mein­schaft Priva­ter Heime und Ambulan­ter Dienste Bundes­ver­band, Arbei­ter­wohl­fahrt Bundes­ver­band, Arbeit­ge­ber-und Berufs­Ver­band Priva­ter Pflege, Bundes­ar­beits­ge­mein­schaft Hauskran­ken­pflege, Bundes­ver­band Ambulante Dienste und Statio­näre Einrich­tun­gen, Bundes­ver­band Häusli­che Kinder­kran­ken­pflege, Bundes­ver­band priva­ter Anbie­ter sozia­ler Dienste, Deutscher Berufs­ver­band für Pflege­be­rufe, Deutscher Caritas­ver­band, Deutscher Paritä­ti­scher Wohlfahrts­ver­band Gesamt­ver­band, Deutsches Rotes Kreuz, Diako­nie Deutsch­land – Evange­li­sches Werk für Diako­nie und Entwick­lung, Verband Deutscher Alten- und Behin­der­ten­hilfe, Zentral­wohl­fahrts­stelle der Juden in Deutsch­land.
  2. Becker U, Kingreen T: SGB V – Gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung, § 132a, Rn. 4.