Kann Pflegeheimbewohnern der Tabakgenuss verboten werden?
Kann Pflege­heim­be­woh­nern das Rauchen verbo­ten werden? Bild: © Linda­more | Dreamstime.com

Der betrof­fene Bewoh­ner war pflege­be­dürf­tig nach Pflege­stufe II und ohne Hilfe Dritter gehun­fä­hig, weshalb er einen Rollstuhl nutzte. Er war zeitlich, örtlich und situa­tiv nicht orien­tiert. Zudem war er starker Raucher. Seine Fähig­keit, für die erfor­der­li­che Sicher­heit beim Tabak­ge­nuss zu sorgen, galt als einge­schränkt.

Nachdem der Bewoh­ner einmal entge­gen der Abspra­chen in seinem Bett geraucht hatte, wurden seither beson­dere Maßnah­men angeord­net:

  • Tabak­ge­nuss im Zimmer nur wenn die Ehefrau zu Besuch ist (nicht im Bett, ledig­lich am Zimmer­tisch)
  • ansons­ten selbstän­di­ger Tabak­ge­nuss nur im kleinen Tages­raum in der „Raucher­ecke“
  • Entzug der selbstän­di­gen Verfü­gung über Tabak/Feuerzeug
  • kontrol­lierte Abgabe von zwei Zigaret­ten im Zweistun­den­ab­stand mit Überlas­sung des Feuer­zeugs
  • Kontrolle der Feuer­zeug­rück­gabe

Offener Flammen­brand in wenigen Sekun­den

Eines Abends wurde er wie üblich mit zwei Zigaret­ten versorgt, um sie in der Raucher­ecke zu konsu­mie­ren. Dabei steckte er seine Oberbe­klei­dung in Brand, die kurzer­hand lichter­loh brannte. Dies entdeckte die zur Unfall­zeit tätige Pflege­kraft wenig später und erstickte die Flammen mit Decken. Es wurden Verbren­nun­gen II. bis III. Grades im Bereich des Halses, des Unter­kie­fers, der Thorax­vor­der­seite, beider Achsel- und Leisten­re­gio­nen und beider Unter­arme festge­stellt. Nach notärzt­li­cher Versor­gung wurde er statio­när aufge­nom­men. Es folgten mehrere Opera­tio­nen und inten­siv-pflege­ri­sche Behand­lun­gen. Dennoch verstarb er etwa vier Monate später an seinen Unfall­fol­gen im Juli 2003.

Schadens­er­satz­an­spruch von fast 200.000 Euro

Die Kranken­kasse klagte und verlangte von der Pflege­heim-Betrei­ber­ge­sell­schaft den Ersatz unfall­be­ding­ter Kosten in Höhe von 189.391,15 Euro für die statio­näre Behand­lung und Pflege infolge des Unfalls des Bewoh­ners.

Während das Landge­richt Duisburg dem statt­gab, kam das Oberlan­des­ge­richt Düssel­dorf in zweiter Instanz zu einem anderen Urteil: Der Kranken­kasse stand kein Anspruch auf Schadens­er­satz zu. Die Obhut­s­pflich­ten in Pflege­ein­rich­tun­gen sind auf Maßnah­men begrenzt, die mit einem vernünf­ti­gen finan­zi­el­len und perso­nel­len Aufwand reali­sier­bar sind. Erfor­der­lich­keit und Zumut­bar­keit für Heimbe­woh­ner und Pflege­per­so­nal sind dabei der Maßstab. Dabei ist außer­dem auch die mensch­li­che Würde der Bewoh­ner zu beach­ten. Zudem kann nicht jeder abstrak­ten Gefahr vorge­beugt werden. Es muss generell die „im Verkehr erfor­der­li­chen Sorgfalt“ einge­hal­ten werden, ausge­rich­tet am allge­mein anerkann­ten Stand medizi­nisch-pflege­ri­scher Erkennt­nisse.

Kein Beweis für fahrläs­sige Pflicht­ver­let­zung des Pflege­per­so­nals

In diesem Fall konnte nicht festge­stellt werden, dass der Unfall auf einer Pflicht­ver­let­zung der beklag­ten Einrich­tung oder ihrer Mitar­bei­ter beruhte. Ein vollstän­di­ges Tabak­ver­bot wäre hier ebenso unver­hält­nis­mä­ßig gewesen wie eine ständige, ununter­bro­chene Beauf­sich­ti­gung des Bewoh­ners. Zwar war sein Allge­mein­zu­stand nicht optimal, jedoch war er durch­aus noch insoweit selbstän­dig, als dass er eigen­stän­dig rauchen und sich die Zigarette anzün­den konnte.

Der Brand ist daher mit Blick auf die getrof­fe­nen pflege­ri­schen Maßnah­men ein tragi­sches Unglück gewesen, das während einer für den Bewoh­ner alltäg­li­chen Situa­tion einge­tre­ten ist. Außer­dem lag die Beweis­last bei der klagen­den Kranken­kasse. Ledig­lich die Tatsa­che, dass der Bewoh­ner im Bereich des Pflege­heims zu Schaden gekom­men ist, schließt nicht automa­tisch auf eine fahrläs­sige Pflicht­ver­let­zung des Pflege­per­so­nals.

Die Beweise, die hier in zweiter Instanz erhoben wurden, konnten nicht belegen, dass die Pflege­kräfte den Bewoh­ner für längere Zeit aus den Augen gelas­sen haben. Der offene Flammen­brand der leicht entzünd­li­chen Kleidung (Baumwolle/Viskose) entfachte in weniger als fünf Sekun­den und erreichte den Kopfbe­reich in weniger als zwei Minuten. In der Zeit entdeckte die Pflege­rin bereits den Brand und traf die richti­gen Rettungs­maß­nah­men.

Das Urteil des OLG Düssel­dorf ist rechts­kräf­tig.

Quelle: OLG Düssel­dorf vom 14. August 2009 – I‑24 U 45/07 = RDG 2009, S. 223–225.