Wer zum Zwecke der Ausbildung Jugendliche in seinem Betrieb beschäftigt, der muss dabei einiges beachten. Es gelten besondere Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten, die zum Schutze von Kindern und Jugendlichen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verwurzelt sind. Das Gesetz umfasst alle Arbeitnehmer, die noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben. Hier ein kurzer Überblick:
Arbeitszeit und Ruhepausen
Die in § 3 des Arbeitszeitgesetzes festgelegte maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden gilt selbstverständlich auch für Jugendliche. Allerdings dürfen diese lediglich an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf daher höchstens 40 Stunden betragen (§ 8 Absatz 1 JArbSchG). Die beiden Ruhetage sollen dabei möglichst aufeinander folgen.
Eine Änderung der täglichen Arbeitsdauer kann dann erfolgen, wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist. In einem solchen Fall dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen eine halbe Stunde länger arbeiten (§ 8 Absatz 2a JArbSchG).
Dabei muss die Arbeitszeit immer im Zeitfenster von 6:00 bis 23:00 Uhr liegen (§ 14 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG). Die Dauer der Ruhezeit, also der arbeitsfreien Zeit zwischen zwei Schichten, beträgt mindestens zwölf Stunden (§ 13 JArbSchG).
§ 11 JArbSchG regelt die Pausenzeiten während der Arbeit von Jugendlichen: Bei einer Arbeitszeit von weniger als viereinhalb Stunden ist keine Ruhepause erforderlich. Beträgt die Arbeitszeit bis zu sechs Stunden, so ist eine halbstündige Pause einzulegen. Arbeitet der Beschäftigte länger als sechs Stunden, so erhöht sich die Pausenzeit auf eine volle Stunde. Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Dienstbeginn, und muss spätestens eine Stunde vor Dienstende abgehalten werden. Dabei darf der Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden Arbeit am Stück ohne Pause absolvieren. Während der Pause darf sich der Jugendliche in den Arbeitsräumen aufhalten. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeit dort in dieser Zeit eingestellt wird und auch sonst die Erholung nicht gestört wird.
Beschäftigung am Wochenende und an Feiertagen
Samstag und Sonntag: Die Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen und Sonntagen ist in Krankenhäusern, Alten‑, Kinder- und Pflegeheimen zulässig. Dabei sollten nach Möglichkeit zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben, dies ist allerdings keine Pflicht. Dagegen müssen den Jugendlichen auf jeden Fall zwei freie Sonntage, am besten jeder zweite Sonntag, im Monat gewährt werden. Als Ausgleich für Wochenendarbeit hat der Arbeitgeber die Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche vorzunehmen, um die Fünf-Tage-Woche nicht zu überschreiten.
Feiertage: Nach § 18 Absatz 2 JArbSchG ist die Arbeit von Jugendlichen in Krankenhäusern, Alten‑, Kinder- und Pflegeheimen auch an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich erlaubt. An den folgenden Tagen darf der Arbeitgeber den Auszubildenden jedoch keine Arbeit anordnen:
- Am 24.12. und am 31.12. nach 14 Uhr
- Am 25.12., am 1.1., am ersten Osterfeiertag und am 1.5.