Weiterbildungskosten übernimmt der Arbeitgeber
Eine Frau arbeitete als ungelernte Pflegehelferin bei einem Betreiber zweier Krankenhäuser. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte sie eine Weiterbildung über den Zeitraum von zwölf Monaten. Die Weiterbildung schloss sie erfolgreich ab und war fortan als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin angestellt.
Ihr monatliches Bruttogehalt stieg dadurch von 2.100 Euro auf 2.340 Euro. Für die Weiterbildung entstanden für den Arbeitgeber Arbeitskosten in Höhe von 9.131,80 Euro für die bezahlte Freistellung der Frau. Zudem entstanden Gebühren/Schulden in Höhe von 3.366 Euro sowie Kosten für die Ausstellung der Berufserlaubnis von 80 Euro.
Rückzahlung in Weiterbildungsvereinbarung geregelt
Die Weiterbildungskosten von 12.577,80 Euro übernahm der Arbeitgeber der Frau. Das hatten sie in einer Weiterbildungsvereinbarung ausgemacht hatten. In dieser Vereinbarung war allerdings auch folgende Rückzahlungsklausel enthalten:
„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die nach Ziffer 2 vom Arbeitgeber tatsächlich übernommenen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahmen vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24. Der jeweilige Rückzahlungsbetrag ist in voller Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis fällig und kann gegen pfändbare finanzielle Ansprüche des Mitarbeiters aufgerechnet werden.“
Und tatsächlich: Die Frau kündigt das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monate nach Beendigung der Weiterbildung. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin die Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Höhe von anteilig 2.960,44 Euro.
Die Frau bezahlte das geforderte Geld nicht. Ihrer Meinung nach sei die Klausel in der Weiterbildungsvereinbarung unwirksam. Vor Gericht klagte der Arbeitnehmer gegen die Frau. Das ArbG Nordhausen hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Die spätere Berufung der Frau wurde vom LAG Thüringen abgelehnt.
Rückzahlungsklausel gilt nur unter bestimmten Umständen
Nach Meinung des Gerichts ist die Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung wirksam – entgegen der Behauptung der Frau.
Eine derartige Rückzahlungsklausel wie im vorliegenden Fall, ist aber nur unter bestimmten Umständen rechtens.
Nämlich nur dann, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind. Das bedeutet, dass nach der Weiterbildung der Arbeitnehmer mehr Geld vom Arbeitgeber erhält oder die neuen Kenntnisse anderweitig zu seinem Vorteil nutzen kann.
Ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, kann so auch in einem höheren Marktwert nach der Weiterbildung liegen, durch erhöhte Kompetenzen. Davon ist auch in dem Fall auszugehen, da die Frau vorher lediglich ungelernte Pflegehelferin und nach der Weiterbildung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin angestellt war.
Außerdem muss die vereinbarte Bindungsdauer an das Unternehmen nach Beendigung der Fortbildung eine angemessene Länge betragen. Dem Gericht erschien die in diesem Fall angegebene Bindungsdauer von 24 Monaten nach einer einjährigen Weiterbildung als zumindest nicht unangemessen.
Es darf keine Nachteile für den Arbeitnehmer geben
Darüber hinaus dürfen die Formulierungen der Klausel keine Nachteile für den Arbeitnehmer enthalten, die so nicht auch für den Arbeitgeber bestehen würden. Das ist in § 307 Absatz 1 BGB festgelegt.
Das ist in diesem Fall gegeben, da die Klausel nur greift, wenn das Arbeitsverhältnis aus für den Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beendet wird. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Umstände, die nicht vom Arbeitnehmer vertreten werden können, erfasst die Klausel nicht.
Zudem ist die Rückzahlungsklausel nicht intransparent aufgrund von fehlerhaft angegebenen Weiterbildungskosten. Die Klausel genügt in dieser Hinsicht den Bestimmtheitsanforderungen.
Die Weiterbildungskosten der Rückzahlungen sind anhand einzelner Kostenbestandteile aufgeschlüsselt. Somit sind sie für den Arbeitnehmer vorherzusehen und willkürliche nachträgliche Veränderungen der Weiterbildungskosten ausgeschlossen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und die Frau hat die entsprechende Rückzahlung an ihren Arbeitgeber zu leisten.
Fazit
Damit Rückzahlungsklauseln für Weiterbildungskosten rechtswirksam sind, müssen sie einige Punkte erfüllen. Diese werden im Folgenden aufgeführt:
- Die Weiterbildung muss einen geldwerten Vorteil verschaffen.
- Der Marktwert des Arbeitnehmers muss duch die Weiterbildung steigen.
- Der Bindungszeitraum nach der Weiterbildung muss angemessen sein.
- Die Klausel darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
- Die Klausel darf nicht intransparent formuliert sein.
Quelle: LAG Thüringen vom 28.6.2023 – 1 Sa 163/22