Widersetzt sich ein Heimbewohner den heimvertraglichen Pflichten, so kann dieser unter Umständen aus dem Vertrag gekündigt werden. So geschehen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Freiburg (5. Juli 2012 – Az.: 3 S 48/12).
Ein Ehepaar bewohnte gemeinsam das Pflegeheim. Trotz des im gesamten Gebäude ausdrücklichen Rauchverbotes, konsumierten die beiden Bewohner regelmäßig Zigaretten. Wegen anhaltender Verstöße gegen die Hausordnung, dessen Einhaltung zu den vertraglichen Pflichten der Heimbewohner zählte, wurde das Paar vom Betreiber des Heims gekündigt. Das LG Freiburg sah das Rauchen im Pflegeheim als Gefahr für das Personal und die Mitbewohner an und gab dem Betreiber der Einrichtung Recht. Der wiederholte Regelverstoß wog in diesem Fall so schwer, dass es sich hierbei um einen triftigen Kündigungsgrund im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) handelte.
Nach diesem Gesetz kann der Heimbetreiber einen Bewohner kündigen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten schuldhaft „grob“ verletzt, sodass eine Vertragsfortführung nicht weiter zumutbar ist. Dieses Kündigungsrecht hat jedoch seine Grenzen. Der Bewohner muss nachweislich über ein begrenztes Maß an Schuldfähigkeit für sein grobes Vergehen verfügen. Im Rahmen der Bewertung der Schwere des Verstoßes können auch bereits ausgesprochene Abmahnungen im Sinne der §§ 314 Absatz 2 und 543 Absatz 2 BGB eine Rolle spielen.
Zumindest im Fall der Ehefrau konnte der Bewohnerin im obigen Fall eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung nachgewiesen werden, sodass in diesem Fall eine „grobe“ Vertragswidrigkeit vorlag. Das unentwegte Rauchen entgegen dem allgemein gültigen Rauchverbot kann also Voraussetzung für die Kündigung eines Heimvertrages sein.
Quelle: RDG 2015, S. 34 f.