Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men

Zu den typischen Maßnah­men gehören das Anbrin­gen von Bettgit­tern, Fixie­run­gen durch Gurte oder das medika­men­töse Ruhig­stel­len mit sedie­ren­den Mitteln.

Warum erfol­gen freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men?

Solche Maßnah­men werden einge­setzt um die betrof­fene Person vor einer Selbst­ge­fähr­dung, z.B. vor Stürzen oder dem Heraus­fal­len aus dem Bett zu schüt­zen. FEM‚s werden in bestimm­ten Fällen auch dann angewandt, wenn von einer Person eine Fremd­ge­fahr für Dritte ausge­hen sollte. Beim Einsatz von FEM muss stets der Grund­satz der Verhält­nis­mä­ßig­keit gewahrt bleiben. Freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men dürfen nur als letztes Mittel („Ultima Ratio“) angewen­det werden, wenn mildere Mittel wie die inten­sive Betreu­ung, die Anpas­sung des Wohnum­fel­des oder das Verwen­den alter­na­ti­ver Hilfs­mit­tel nicht ausrei­chen sollten, um die Gefahr zu kompen­sie­ren.

Worum handelt es sich recht­lich bei einer freiheits­ent­zie­hen­den Maßnahme?

Recht­lich handelt es sich bei jeder freiheits­ent­zie­hen­den Maßnahme um einen Eingriff in das Grund­recht auf Freiheit der Person, welches in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund­ge­set­zes (GG) garan­tiert. Straf­recht­lich stellt die freiheits­ent­zie­hende Maßnahme eine Freiheits­be­rau­bung dar, welche gemäß § 239 StGB mit einer Freiheits­strafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahn­det werden kann.

Wann sind freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men im Gesund­heits­we­sen möglich?

In Deutsch­land ist der Einsatz freiheits­ent­zie­hen­der Maßnah­men im Gesund­heits­we­sen nur unter engen recht­li­chen Voraus­set­zun­gen zuläs­sig. Nach dem Betreu­ungs­recht gemäß § 1831 BGB muss beispiels­weise für Fixie­run­gen, mecha­ni­sche Bewegungs­ein­schrän­kun­gen oder die Verab­rei­chung sedie­ren­der Medika­mente in der Regel die Zustim­mung des Betreu­ers oder der Betreue­rin sowie eine Geneh­mi­gung durch das Betreu­ungs­ge­richt einge­holt werden.

Ferner bedür­fen Fixie­run­gen immer der Anord­nung eines Arztes. In akuten Notfäl­len kann jedoch eine Fixie­rungs­maß­nahme ohne vorhe­rige ärztli­che Anord­nung vorge­nom­men werden. Die ärztli­che Anord­nung sowie die gericht­li­che Geneh­mi­gung müssen jedoch unver­züg­lich (ohne schuld­haf­tes Zögern) nach Kompen­sa­tion der Gefahr einge­holt werden.

Von großer Bedeu­tung ist auch die Dokumen­ta­tion freiheits­ent­zie­hen­der Maßnah­men. Jede Maßnahme muss sorgfäl­tig dokumen­tiert werden, insbe­son­dere die Gründe für ihre Anwen­dung, die Dauer der FEM, die getrof­fe­nen Maßnah­men während der Durch­füh­rung der FEM sowie die erfolg­ten Versu­che, mildere Mittel zu nutzen.

Abwägung zwischen Gesund­heits­schutz und Selbst­be­stim­mung beim Einsatz von FEM

Die Kritik an FEM im Gesund­heits­we­sen ist erheb­lich, da sie die Autono­mie der betrof­fe­nen Person erheb­lich einschrän­ken. Aus diesem Grund fordern ethische und recht­li­che Standards eine umfas­sende Abwägung der Inter­es­sen der betrof­fe­nen Person sowie die Anwen­dung alter­na­ti­ver Metho­den, die die Freiheit der Person so wenig wie möglich einschrän­ken.

Mithin wird in der Praxis zuneh­mend auf den Einsatz von FEM verzich­tet. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Werden­fel­ser Weg. Ziel ist es die Würde und Selbst­be­stim­mung der Betrof­fe­nen zu wahren und zu schüt­zen.