Wann kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?
Wird vom Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt, muss dafür ein dringender betrieblicher Grund gegen den Urlaub bestehen. Der Arbeitgeber muss diesen konkret nennen.
Laut § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch eines Mitarbeiters bzw. mehrerer Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Diese können beispielsweise lauten:
- drohende Insolvenz,
- spezieller Bedarf einzelner Mitarbeiter, aufgrund ihrer Fähigkeiten,
- großer Anstrum im Saisongeschäft, zum Beispiel um Weihnachten herum,
- Personalmangel wegen Krankheitswelle.
Wie lange dauert eine Urlaubssperre?
Die Dauer der Urlaubssperre ist im Bundesurlaubsgesetz nicht festgelegt und kann daher relativ frei vom Arbeitgeber bestimmt werden. Die Länge des Verbots hängt davon ab, wie lange sich dieses aus betrieblicher Sicht rechtfertigen lässt. Das können wenige Tage, aber auch mehrere Monate sein.
Problematisch wird es dann, wenn der Arbeitgeber eine Urlaubssperre über ein ganzes Jahr verhängt. Gewährt der Arbeitgeber über einen derart langen Zeitraum keinen Urlaub, ist dies ein massiver Eingriff in die Arbeitnehmerrechte und ein Missachten des Mitarbeiterschutzes.
Urlaubssperre aufgrund von Corona zulässig?
Nach den oben genannten Gründen ist der Pandemie-Zustand, in dem wir uns gerade befinden, alleine kein Argument für eine Urlaubssperre. Zunächst sind hier die gesetzlichen Urlaubsansprüche zu beachten.
Erkranken allerdings mehrere Mitarbeiter am Coronavirus, kann der Personalmangel durch eine Urlaubssperre aufgehoben werden, bis die Mitarbeiter wieder arbeitsbereit sind. Aufgrund der angespannten Arbeits- und Personalsituation in der Corona-Krise, zählen Urlaubssperren sowie Urlaubsrücknahmen und Überstundenanordnungen nach den einschlägigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen regelmäßig zu den rechtlich zulässigen Maßnahmen der Arbeitgeber.
Wie muss eine Urlaubssperre angekündigt werden?
Gilt die Urlaubssperre für das gesamte Unternehmen oder für einen Großteil der Belegschaften, so reicht eine mündliche Ankündigung des Arbeitgebers aus. Es bedarf keiner Schriftform. Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, so muss die Urlaubssperre zunächst mit diesem abgestimmt werden.
Bei einzelnen Mitarbeitern, die für einen kleineren Zeitraum Urlaub beantragen wollen, kann der Arbeitgeber diesen beim Antrag unter Angabe von Gründen ablehnen. Gelten jährlich zu den immer gleichen Zeiten Urlaubsverbote, sollte dies im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Urlaubssperre bei schon genehmigtem Urlaub?
Kündigt der Arbeitgeber eine Urlaubssperre an, schlottern all denen, die bereits ihren Urlaub genehmigt bekommen haben, zunächst die Knie. Dazu besteht jedoch kein Grund.
Nur in groben Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anweisen, den Urlaub nicht zu nehmen. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen für die Kosten, die damit für den Mitarbeiter entstehen, aufkommen.
Grundsätzlich gilt aber: Genehmigt ist genehmigt! Verhängt der Arbeitgeber ein Urlaubssverbot für einen Zeitraum, in dem schon ein Urlaub gebucht und/oder akzeptiert wurde, so kann dieser ohne Probleme angetreten werden.
Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen die Urlaubssperre und tritt den Urlaub trotz Verbotes an, kann dies im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung bewirken. In diesen Fällen wird immer das Erholungsinteresse des Arbeitnehmers gegen das ökonomische Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes abgewägt.
Urlaubssperre bei Wiedereingliederung nach Krankheit?
Die Krankheit eines Mitarbeiters ist im Sinne von § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kein triftiger Grund für den Arbeitgeber, den Urlaub zu verweigern. Ebenso dürfen Krankheitstage nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden, sodass der Arbeitnehmer grundsätzlich frei über seinen Urlaubszeitraum verfügen kann. Es ist dem Arbeitnehmer also möglich, direkt nach einer Krankheit, Urlaub zu nehmen.
Bei einer Wiedereingliederung nach einer längeren Krankheit kann es jedoch durchaus vorkommen, dass der Genesene zunächst nicht sein volles Pensum abarbeiten kann. Allerdings ist es wenig ratsam, dann Urlaub zu nehmen. Vielmehr sollte die Eingewöhnung in die Arbeitsabläufe im Vordergrund stehen. Bei der stufenweisen Eingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer beteiligen sich im Übrigen die Krankenkassen an der Finanzierung.
Wiedereingliederung und Urlaub stehen sich also entgegen. Natürlich kann auch hier im Einzelfall vom Regelfall abgewichen werden.