Prof. Gertrud Hundenborn im Interview über Vorbehaltsaufgaben
Prof. Gertrud Hunde­n­born, emeri­tierte Profes­so­rin für Pflege­päd­ago­gik und Pflege­fach­di­dak­tik an der Katho­li­schen Hochschule Nordrhein-Westfa­len im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen. Die Entwick­lung der Curri­cula für die neue Pflege­aus­bil­dung hat sie maßgeb­lich mitge­stal­tet. Im Inter­view geht sie unter anderem auf die neuen Vorbe­halts­auf­ga­ben ein.

Mit der Verab­schie­dung des Pflege­be­ru­fe­ge­set­zes im Juli 2017 wurde der Grund­stein für die neue genera­lis­ti­sche Pflege­aus­bil­dung gelegt. Seit vielen Jahren stand das Vorha­ben, die Pflege­aus­bil­dung an den europäi­schen Standard anzupas­sen, im Gespräch. Über ein Jahr hat die Regie­rungs­ko­ali­tion die Pflege­be­ru­fe­re­form disku­tiert und sich letzt­lich auf eine Kompro­miss­lö­sung geeinigt.

Nun, mit Beginn des Jahres 2020, ist es endlich so weit – künftig werden die Auszu­bil­den­den in der Pflege genera­lis­tisch ausge­bil­det. Anders als bislang, wird die Ausbil­dung nicht in die Berei­che Gesund­heits- und Kranken­pflege, Gesund­heits-und Kinder­kran­ken­pflege und Alten­pflege geglie­dert. Von nun an erhal­ten alle Auszu­bil­den­den in den ersten zwei Jahren eine gemein­same, genera­lis­ti­sche Pflege­aus­bil­dung.

Im dritten Jahr können sie sich dann unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen entschei­den, ob sie die genera­lis­ti­sche Ausbil­dung zur „Pflege­fach­frau“ bzw. zum „Pflege­fach­mann“ fortfüh­ren oder sich auf einen Bereich, den der Alten­pflege oder der Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege, fokus­sie­ren.

Welche Vorteile erlan­gen Auszu­bil­dende durch die Genera­li­sitk, ist eine Fokus­sie­rung auf einen Pflege­be­reich ratsam und wie steht es eigent­lich um den Status der bereits ausge­bil­de­ten Pflege­fach­kräfte? Mit diesen und weite­ren Fragen hat sich die Rechts­de­pe­sche-Redak­tion an Prof. Gertrud Hunde­n­born gewandt. Die Profes­so­rin (em.) für Pflege­päd­ago­gik und Pflege­fach­di­dak­tik an der Katho­li­schen Hochschule Nordrhein-Westfa­len im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen, und selbst einst exami­nierte Kranken­schwes­ter, ist nämlich nicht nur Verfech­te­rin der genera­lis­ti­schen Erstaus­bil­dung, sondern hat auch die Entwick­lung der Curri­cula der neuen Pflege­aus­bil­dung feder­füh­rend und maßgeb­lich mitge­stal­tet und auf den Weg gebracht.

Die neue Berufs­be­zeich­nung stammt ursprüng­lich aus der Schweiz

Rechts­de­pe­sche: Frau Prof. Hunde­n­born, mit der Genera­lis­tik geht ja nicht nur eine umfas­sende Neustruk­tu­rie­rung der Pflege­aus­bil­dung einher. Auch eine völlig neue Berufs­be­zeich­nung wurde in diesem Zuge ins Leben gerufen. Wie kommt es zu dem Namen Pflege­fach­frau bzw. Pflege­fach­mann?

Prof. Gertrud Hunde­n­born: Bisher haben wir ja die Berufs­be­zeich­nun­gen Gesund­heits- und Krankenpfleger/in, Gesund­heits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in geführt. Die neue Ausbil­dung ist aller­dings nun nicht mehr auf einzelne Lebens­pha­sen bezogen, sondern ausge­rich­tet auf die Pflege von Menschen aller Alters­stu­fen in unter­schied­li­chen Pflege- und Lebens­si­tua­tio­nen und in unter­schied­li­chen Versor­gungs-Settings. Das neue Berufs­pro­fil der Ausbil­dung muss auch in einer verän­der­ten Berufs­be­zeich­nung zum Ausdruck kommen. Deswe­gen konnte keine der alten oder bishe­ri­gen Berufs­be­zeich­nun­gen weiter­ge­führt werden. Es hat im Vorfeld vielfäl­tige Überle­gun­gen, auch Ideen­wett­be­werbe gegeben, in denen die Fachöf­fent­lich­keit darum gebeten worden ist, Vorschläge für eine neue Berufs­be­zeich­nung zu machen. Die Vorschläge erschie­nen jedoch wenig tragfä­hig, sodass man letzt­lich die Berufs­be­zeich­nung übernom­men hat, die es bereits in der Schweiz seit etlichen Jahren gibt.

Rechts­de­pe­sche: Warum ausge­rech­net aus der Schweiz?

Hunde­n­born: Das ist die Bezeich­nung, die am umfas­sends­ten das breite neue Berufs­pro­fil zum Ausdruck bringt. Die bishe­ri­gen Berufs­be­zeich­nun­gen sind auf einzelne Lebens­pha­sen bezogen und bezie­hen sich entwe­der auf die Pflege von erwach­se­nen Menschen, auf die Pflege von Kindern und Jugend­li­chen oder auf die Pflege von alten Menschen. Und wir haben in der deutschen Sprache keinen dem engli­schen vergleich­ba­ren Begriff „nurse“, der ja sowohl die männli­che als auch die weibli­che Pflege­per­son bezeich­net.

Erstmals Vorbe­halts­auf­ga­ben für den Bereich der Pflege

Rechts­de­pe­sche: Neu sind die sogenann­ten Vorbe­halts­auf­ga­ben – Tätig­kei­ten, die ausschließ­lich der Pflege­be­rufs­gruppe vorbe­hal­ten sind. Wer darf diese dann nach der neuen Pflege­aus­bil­dung ausfüh­ren?

Hunde­n­born: Die Vorbe­halts­auf­ga­ben stellen einen Teil der Neuerun­gen und der verän­der­ten Kompe­ten­zen dar und diese sind wirklich eine histo­ri­sche Errun­gen­schaft. Die Berufs­gruppe selbst hat lange gekämpft für vorbe­hal­tene Tätig­kei­ten, die keine andere Berufs­gruppe ausüben darf. Und das ist wirklich ein Novum, und zwar eines, das nicht nur die Ausbil­dung, sondern auch die Verant­wor­tungs­über­nahme und Verant­wor­tungs­über­tra­gung in den Einrich­tun­gen betrifft.

Diese vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten dürfen ausschließ­lich von Pflege­fach­frauen und Pflege­fach­män­nern ausge­übt werden, und zwar für alle Alters­stu­fen der zu pflegen­den Perso­nen. Oder anders gesagt: von denje­ni­gen, die tatsäch­lich über drei Ausbil­dungs­jahre genera­lis­tisch, auf die Pflege­si­tua­tio­nen von Menschen aller Alters­stu­fen hin, ausge­bil­det worden sind. Der § 4 Pflege­be­ru­fe­ge­setz, in dem die vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten geregelt sind, ist dem Ausbil­dungs­ziel voran­ge­stellt. Darin wird entspre­chend deutlich gemacht, dass der Träger einer Einrich­tung weder aktiv veran­las­sen darf, noch passiv dulden darf, dass Nicht-Pflege­fach­frauen oder Nicht-Pflege­fach­män­ner vorbe­hal­tene Tätig­kei­ten, die sich im Wesent­li­chen auf den Pflege­pro­zess bezie­hen, ausüben dürfen.

Rechts­de­pe­sche: In welchem Umfang können diese Vorbe­halts­auf­ga­ben dann von jeman­dem übernom­men werden, der sich beispiels­weise auf die Kinder­kran­ken­pflege fokus­siert hat?

Hunde­n­born: Bei denje­ni­gen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich im dritten Jahr auf die Pflege von Kindern und Jugend­li­chen oder von alten Menschen konzen­trie­ren bzw. fokus­sie­ren – die damit im Übrigen auch eine der bishe­ri­gen Berufs­be­zeich­nun­gen bekom­men (Gesund­heits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in) –, werden die Vorbe­halts­auf­ga­ben nur auf die jewei­lige Lebens­phase bezogen sein.

Bei einer Fokus­sie­rung auf die Kinder­kran­ken­pflege, um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, dürften also keine vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten ausge­übt werden, die sich auf die Pflege von erwach­se­nen und alten Menschen bezie­hen. Die Fokus­sie­rung auf eine Lebens­phase von zu pflegen­den Menschen kann also mit Einschrän­kun­gen verbun­den sein. Wie die diesbe­züg­li­chen Regelun­gen des Pflege­be­ru­fe­ge­set­zes aller­dings genau auszu­le­gen sind und mit welchen Konse­quen­zen dies verbun­den sein kann, darüber herrschen noch Unsicher­hei­ten und es besteht hier weite­rer Klärungs­be­darf.

Für die „Allge­meine Pflege“ zustän­dig

Rechts­de­pe­sche: Umgekehrt dürfen Pflege­fach­frauen und Pflege­fach­män­ner also Tätig­kei­ten im Bereich der Kinder­kran­ken­pflege und Alten­pflege überneh­men?

Hunde­n­born: Ja, ganz genau. Weil es Gegen­stand der Ausbil­dung ist. Und zwar nicht nur in den ersten beiden Ausbil­dungs­drit­teln bis zum Zeitpunkt der Zwischen­prü­fung, sondern auch im letzten Ausbil­dungs­drit­tel.

Die genera­lis­ti­sche Ausbil­dung entspricht der „nurse respon­si­ble for general care“, das ist die Bezeich­nung in den europäi­schen Dokumen­ten, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die beruf­li­che Erstaus­bil­dung sich auf die allge­meine Pflege bezieht, während die Spezia­li­sie­rung der beruf­li­chen Fort- und Weiter­bil­dung vorbe­hal­ten bleiben soll. Alle europäi­schen Länder, mit Ausnahme von Deutsch­land, haben in den letzten 20 bis 25 Jahren die beruf­li­che Erstaus­bil­dung auf die Genera­lis­tik umgestellt. Zur Verdeut­li­chung sollten wir meines Erach­tens besser von „Allge­mei­ner Pflege“ sprechen.

Der Begriff der „Allge­mei­nen Pflege“ verdeut­licht, worum es in der Erstaus­bil­dung künftig geht: Nämlich breit angelegt, die Kompe­ten­zen für die Pflege von Menschen aller Alters­stu­fen in unter­schied­li­chen Versor­gungs-Settings sicher­zu­stel­len und jegli­che Spezia­li­sie­rung der anschlie­ßen­den Fort- und Weiter­bil­dung zu überlas­sen. Wir hatten ja bisher Ausbil­dungs­gänge, die von Anfang an auf eine Lebens­phase fokus­siert waren. Und diese werden nun konzep­tio­nell neu ausge­rich­tet zuguns­ten einer breit angeleg­ten Erstaus­bil­dung, die im Anschluss die Spezia­li­sie­rung auf bestimmte pflege­ri­sche Handlungs­fel­der oder auf einzelne Zielgrup­pen ermög­licht.

Jegli­che Spezia­li­sie­rung ist daher Aufgabe der Fort- und Weiter­bil­dun­gen. Deswe­gen ist es immer treffen­der, von Allge­mei­ner Pflege zu sprechen, weil die den Kontrast zu spezi­el­ler Pflege besser verdeut­licht. Die Genera­li­sitk wird manch­mal falsch verstan­den, denn sie signa­li­siert ja: die können nach einer Erstaus­bil­dung alles. Das tun sie natür­lich nicht. Sie haben die Kompe­ten­zen, die im Rahmen einer beruf­li­chen Erstaus­bil­dung erwar­tet werden können, die aber im Prozess des lebens­lan­gen Lernens konti­nu­ier­lich durch Fort- und Weiter­bil­dun­gen aktua­li­siert werden müssen.

Die Bundes­län­der, die verant­wort­lich sind für das Fort- und Weiter­bil­dungs­sys­tem, werden die Weiter­bil­dun­gen in den folgen­den Jahren auch entspre­chend anpas­sen. In der Regel wird dann die genera­lis­ti­sche Erstaus­bil­dung auch den Zugang zu allen spezia­li­sier­ten Weiter­bil­dun­gen eröff­nen.

Verhält­nis zwischen „alten“ und „neuen“ Pflege­kräf­ten

Rechts­de­pe­sche: Und welche Position gegen­über den zukünf­ti­gen Pflege­fach­frauen und Pflege­fach­män­nern nehmen die Pflege­fach­kräfte ein, die noch die alte Ausbil­dung absol­viert haben?

Hunde­n­born: Diese werden im Pflege­be­ru­fe­ge­setz zwar grund­sätz­lich gleich­ge­stellt. Die bereits angespro­che­nen Ausle­gungs­pro­bleme, insbe­son­dere bezogen auf die vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten, ergeben sich gleich­wohl ebenso. Auch hier werden weitere Klärun­gen abzuwar­ten sein, über die Pflege­ex­per­ten und Juris­ten mitein­an­der im Gespräch sind.

Rechts­de­pe­sche: Dadurch, dass die Ausbil­dung hierzu­lande bislang nicht dem europäi­schen Standard entspro­chen hat, konnte man sich auch nur einge­schränkt auf dem europäi­schen Arbeits­markt bewegen. Wie sieht es zukünf­tig mit der Möglich­keit aus, im europäi­schen Ausland Arbeit aufzu­neh­men – sowohl als Pflege­fach­frau bezie­hungs­weise Pflege­fach­mann als auch als Gesund­heits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in?

Hunde­n­born: Allein die Pflege­fach­frau und der Pflege­fach­mann entspre­chen der in Europa geregel­ten „nurse respon­si­ble for general care“ und fallen nach der Europäi­schen Berufs­an­er­ken­nungs­richt­li­nie unter die regle­men­tier­ten Berufe mit automa­ti­scher Anerken­nung. Diese ist jedoch für die Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege und noch weniger für die Alten­pflege sicher­ge­stellt. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch diesbe­züg­lich mit Nachtei­len verbun­den. Ohne weitere Prüfun­gen, Aufla­gen oder größere Bemühun­gen wird die Mobili­tät und Flexi­bi­li­tät auf dem europäi­schen Arbeits­markt deutlich einge­schränkt.

Rechts­de­pe­sche: Eine abschlie­ßende Frage noch: Welche Form der Ausbil­dung würden Sie denn den Auszu­bil­den­den empfeh­len: Drei Jahre genera­lis­tisch oder die Fokus­sie­rung auf einen Wahlbe­reich nach zwei Jahren?

Hunde­n­born: Ich gehöre ja berufs­po­li­tisch, aber auch von der fachli­chen Überzeu­gung her, zu denje­ni­gen, die sich seit 25 Jahren für eine Ausbil­dungs­re­form nach europäi­schem Muster einset­zen. Und deswe­gen bin ich nach wie vor eine vehemente Verfech­te­rin der Erstaus­bil­dung, die auf die Allge­meine Pflege ausge­rich­tet ist. Auch im Hinblick auf die europäi­sche Flexi­bi­li­tät und Mobili­tät sowie auf die vorbe­hal­te­nen Tätig­kei­ten.

Und das, was mit dem Pflege­be­ru­fe­ge­setz von 2017 verab­schie­det worden ist, ist meines Erach­tens eine bedau­erns­werte Kompro­miss­lö­sung. Einige hat auf der Strecke der Mut verlas­sen, die Ausbil­dung tatsäch­lich für drei Jahre auf die Pflege von Menschen aller Alters­stu­fen auszu­rich­ten. Die Möglich­keit des Wahlrech­tes und damit einen der bishe­ri­gen Abschlüsse zu erzie­len, wird durch Nachteile erkauft. Diese liegen im Bereich der Vorbe­halts­auf­ga­ben, und da finde ich sie ganz erheb­lich, sowie im Bereich der europäi­schen Mobili­tät, die ja ebenfalls bedeut­sam sind.

Ich würde immer die Ausbil­dung wählen, die mir die breites­ten Grund­la­gen schafft, von denen ausge­hend ich mich im Laufe des Lebens flexi­bel und nach meinen eigenen Vorstel­lun­gen weiter­ent­wi­ckeln kann. Diesbe­züg­lich hat der Gesetz­ge­ber jedoch mit der Einfüh­rung einer Beratungs­pflicht eine sehr wichtige Entschei­dung getrof­fen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszu­bil­den­den ihr Wahlrecht ausüben dürfen, müssen sie von einer auf Länder­ebene zustän­di­gen und vor allem neutra­len Stelle beraten werden. Sie sind ausdrück­lich darauf hinzu­wei­sen, mit welchen Konse­quen­zen die Ausübung des Wahlrechts verbun­den ist. Dazu gehört auch, dass der vor Beginn der Ausbil­dung abgeschlos­sene Ausbil­dungs­ver­trag verän­dert werden muss. Also, um Ihre Frage abschlie­ßend zu beant­wor­ten: Ich würde mein Wahlrecht im Hinblick auf einen Abschluss in der Alten­pflege oder in der Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege nicht ausüben.

Rechts­de­pe­sche: Das ist ein eindeu­ti­ges State­ment. Haben Sie vielen Dank für diesen tiefen Einblick und die umfas­sen­den Infor­ma­tio­nen, die für so viele Fachkräfte bedeut­sam sein werden. Sie sind sicher­lich ebenso gespannt, wie sich die Pflege mit der neuen Pflege­aus­bil­dung entwi­ckeln wird.

Hunde­n­born: Sehr gerne, und ja, gespannt bin ich selbst­ver­ständ­lich!

Lesen Sie hier auch ein weite­res Inter­view, das wir mit Prof. Hunde­n­born zur neuen Pflege­aus­bil­dung geführt haben. Darin geht es vor allem um die Übernahme heilkund­li­cher Tätig­kei­ten, die für Pflegende im Zuge der neuen Ausbil­dung vorge­se­hen sind.