Mit der Verabschiedung des Pflegeberufegesetzes im Juli 2017 wurde der Grundstein für die neue generalistische Pflegeausbildung gelegt. Seit vielen Jahren stand das Vorhaben, die Pflegeausbildung an den europäischen Standard anzupassen, im Gespräch. Über ein Jahr hat die Regierungskoalition die Pflegeberufereform diskutiert und sich letztlich auf eine Kompromisslösung geeinigt.
Nun, mit Beginn des Jahres 2020, ist es endlich so weit – künftig werden die Auszubildenden in der Pflege generalistisch ausgebildet. Anders als bislang, wird die Ausbildung nicht in die Bereiche Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits-und Kinderkrankenpflege und Altenpflege gegliedert. Von nun an erhalten alle Auszubildenden in den ersten zwei Jahren eine gemeinsame, generalistische Pflegeausbildung.
Im dritten Jahr können sie sich dann unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob sie die generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortführen oder sich auf einen Bereich, den der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, fokussieren.
Welche Vorteile erlangen Auszubildende durch die Generalisitk, ist eine Fokussierung auf einen Pflegebereich ratsam und wie steht es eigentlich um den Status der bereits ausgebildeten Pflegefachkräfte? Mit diesen und weiteren Fragen hat sich die Rechtsdepesche-Redaktion an Prof. Gertrud Hundenborn gewandt. Die Professorin (em.) für Pflegepädagogik und Pflegefachdidaktik an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen im Fachbereich Gesundheitswesen, und selbst einst examinierte Krankenschwester, ist nämlich nicht nur Verfechterin der generalistischen Erstausbildung, sondern hat auch die Entwicklung der Curricula der neuen Pflegeausbildung federführend und maßgeblich mitgestaltet und auf den Weg gebracht.
Die neue Berufsbezeichnung stammt ursprünglich aus der Schweiz
Rechtsdepesche: Frau Prof. Hundenborn, mit der Generalistik geht ja nicht nur eine umfassende Neustrukturierung der Pflegeausbildung einher. Auch eine völlig neue Berufsbezeichnung wurde in diesem Zuge ins Leben gerufen. Wie kommt es zu dem Namen Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann?
Prof. Gertrud Hundenborn: Bisher haben wir ja die Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in geführt. Die neue Ausbildung ist allerdings nun nicht mehr auf einzelne Lebensphasen bezogen, sondern ausgerichtet auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen und in unterschiedlichen Versorgungs-Settings. Das neue Berufsprofil der Ausbildung muss auch in einer veränderten Berufsbezeichnung zum Ausdruck kommen. Deswegen konnte keine der alten oder bisherigen Berufsbezeichnungen weitergeführt werden. Es hat im Vorfeld vielfältige Überlegungen, auch Ideenwettbewerbe gegeben, in denen die Fachöffentlichkeit darum gebeten worden ist, Vorschläge für eine neue Berufsbezeichnung zu machen. Die Vorschläge erschienen jedoch wenig tragfähig, sodass man letztlich die Berufsbezeichnung übernommen hat, die es bereits in der Schweiz seit etlichen Jahren gibt.
Rechtsdepesche: Warum ausgerechnet aus der Schweiz?
Hundenborn: Das ist die Bezeichnung, die am umfassendsten das breite neue Berufsprofil zum Ausdruck bringt. Die bisherigen Berufsbezeichnungen sind auf einzelne Lebensphasen bezogen und beziehen sich entweder auf die Pflege von erwachsenen Menschen, auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen oder auf die Pflege von alten Menschen. Und wir haben in der deutschen Sprache keinen dem englischen vergleichbaren Begriff „nurse“, der ja sowohl die männliche als auch die weibliche Pflegeperson bezeichnet.
Erstmals Vorbehaltsaufgaben für den Bereich der Pflege
Rechtsdepesche: Neu sind die sogenannten Vorbehaltsaufgaben – Tätigkeiten, die ausschließlich der Pflegeberufsgruppe vorbehalten sind. Wer darf diese dann nach der neuen Pflegeausbildung ausführen?
Hundenborn: Die Vorbehaltsaufgaben stellen einen Teil der Neuerungen und der veränderten Kompetenzen dar und diese sind wirklich eine historische Errungenschaft. Die Berufsgruppe selbst hat lange gekämpft für vorbehaltene Tätigkeiten, die keine andere Berufsgruppe ausüben darf. Und das ist wirklich ein Novum, und zwar eines, das nicht nur die Ausbildung, sondern auch die Verantwortungsübernahme und Verantwortungsübertragung in den Einrichtungen betrifft.
Diese vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern ausgeübt werden, und zwar für alle Altersstufen der zu pflegenden Personen. Oder anders gesagt: von denjenigen, die tatsächlich über drei Ausbildungsjahre generalistisch, auf die Pflegesituationen von Menschen aller Altersstufen hin, ausgebildet worden sind. Der § 4 Pflegeberufegesetz, in dem die vorbehaltenen Tätigkeiten geregelt sind, ist dem Ausbildungsziel vorangestellt. Darin wird entsprechend deutlich gemacht, dass der Träger einer Einrichtung weder aktiv veranlassen darf, noch passiv dulden darf, dass Nicht-Pflegefachfrauen oder Nicht-Pflegefachmänner vorbehaltene Tätigkeiten, die sich im Wesentlichen auf den Pflegeprozess beziehen, ausüben dürfen.
Rechtsdepesche: In welchem Umfang können diese Vorbehaltsaufgaben dann von jemandem übernommen werden, der sich beispielsweise auf die Kinderkrankenpflege fokussiert hat?
Hundenborn: Bei denjenigen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich im dritten Jahr auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen oder von alten Menschen konzentrieren bzw. fokussieren – die damit im Übrigen auch eine der bisherigen Berufsbezeichnungen bekommen (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in) –, werden die Vorbehaltsaufgaben nur auf die jeweilige Lebensphase bezogen sein.
Bei einer Fokussierung auf die Kinderkrankenpflege, um bei Ihrem Beispiel zu bleiben, dürften also keine vorbehaltenen Tätigkeiten ausgeübt werden, die sich auf die Pflege von erwachsenen und alten Menschen beziehen. Die Fokussierung auf eine Lebensphase von zu pflegenden Menschen kann also mit Einschränkungen verbunden sein. Wie die diesbezüglichen Regelungen des Pflegeberufegesetzes allerdings genau auszulegen sind und mit welchen Konsequenzen dies verbunden sein kann, darüber herrschen noch Unsicherheiten und es besteht hier weiterer Klärungsbedarf.
Für die „Allgemeine Pflege“ zuständig
Rechtsdepesche: Umgekehrt dürfen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner also Tätigkeiten im Bereich der Kinderkrankenpflege und Altenpflege übernehmen?
Hundenborn: Ja, ganz genau. Weil es Gegenstand der Ausbildung ist. Und zwar nicht nur in den ersten beiden Ausbildungsdritteln bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung, sondern auch im letzten Ausbildungsdrittel.
Die generalistische Ausbildung entspricht der „nurse responsible for general care“, das ist die Bezeichnung in den europäischen Dokumenten, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die berufliche Erstausbildung sich auf die allgemeine Pflege bezieht, während die Spezialisierung der beruflichen Fort- und Weiterbildung vorbehalten bleiben soll. Alle europäischen Länder, mit Ausnahme von Deutschland, haben in den letzten 20 bis 25 Jahren die berufliche Erstausbildung auf die Generalistik umgestellt. Zur Verdeutlichung sollten wir meines Erachtens besser von „Allgemeiner Pflege“ sprechen.
Der Begriff der „Allgemeinen Pflege“ verdeutlicht, worum es in der Erstausbildung künftig geht: Nämlich breit angelegt, die Kompetenzen für die Pflege von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Versorgungs-Settings sicherzustellen und jegliche Spezialisierung der anschließenden Fort- und Weiterbildung zu überlassen. Wir hatten ja bisher Ausbildungsgänge, die von Anfang an auf eine Lebensphase fokussiert waren. Und diese werden nun konzeptionell neu ausgerichtet zugunsten einer breit angelegten Erstausbildung, die im Anschluss die Spezialisierung auf bestimmte pflegerische Handlungsfelder oder auf einzelne Zielgruppen ermöglicht.
Jegliche Spezialisierung ist daher Aufgabe der Fort- und Weiterbildungen. Deswegen ist es immer treffender, von Allgemeiner Pflege zu sprechen, weil die den Kontrast zu spezieller Pflege besser verdeutlicht. Die Generalisitk wird manchmal falsch verstanden, denn sie signalisiert ja: die können nach einer Erstausbildung alles. Das tun sie natürlich nicht. Sie haben die Kompetenzen, die im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung erwartet werden können, die aber im Prozess des lebenslangen Lernens kontinuierlich durch Fort- und Weiterbildungen aktualisiert werden müssen.
Die Bundesländer, die verantwortlich sind für das Fort- und Weiterbildungssystem, werden die Weiterbildungen in den folgenden Jahren auch entsprechend anpassen. In der Regel wird dann die generalistische Erstausbildung auch den Zugang zu allen spezialisierten Weiterbildungen eröffnen.
Verhältnis zwischen „alten“ und „neuen“ Pflegekräften
Rechtsdepesche: Und welche Position gegenüber den zukünftigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern nehmen die Pflegefachkräfte ein, die noch die alte Ausbildung absolviert haben?
Hundenborn: Diese werden im Pflegeberufegesetz zwar grundsätzlich gleichgestellt. Die bereits angesprochenen Auslegungsprobleme, insbesondere bezogen auf die vorbehaltenen Tätigkeiten, ergeben sich gleichwohl ebenso. Auch hier werden weitere Klärungen abzuwarten sein, über die Pflegeexperten und Juristen miteinander im Gespräch sind.
Rechtsdepesche: Dadurch, dass die Ausbildung hierzulande bislang nicht dem europäischen Standard entsprochen hat, konnte man sich auch nur eingeschränkt auf dem europäischen Arbeitsmarkt bewegen. Wie sieht es zukünftig mit der Möglichkeit aus, im europäischen Ausland Arbeit aufzunehmen – sowohl als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann als auch als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in?
Hundenborn: Allein die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann entsprechen der in Europa geregelten „nurse responsible for general care“ und fallen nach der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie unter die reglementierten Berufe mit automatischer Anerkennung. Diese ist jedoch für die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und noch weniger für die Altenpflege sichergestellt. Die Ausübung des Wahlrechts ist auch diesbezüglich mit Nachteilen verbunden. Ohne weitere Prüfungen, Auflagen oder größere Bemühungen wird die Mobilität und Flexibilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt.
Rechtsdepesche: Eine abschließende Frage noch: Welche Form der Ausbildung würden Sie denn den Auszubildenden empfehlen: Drei Jahre generalistisch oder die Fokussierung auf einen Wahlbereich nach zwei Jahren?
Hundenborn: Ich gehöre ja berufspolitisch, aber auch von der fachlichen Überzeugung her, zu denjenigen, die sich seit 25 Jahren für eine Ausbildungsreform nach europäischem Muster einsetzen. Und deswegen bin ich nach wie vor eine vehemente Verfechterin der Erstausbildung, die auf die Allgemeine Pflege ausgerichtet ist. Auch im Hinblick auf die europäische Flexibilität und Mobilität sowie auf die vorbehaltenen Tätigkeiten.
Und das, was mit dem Pflegeberufegesetz von 2017 verabschiedet worden ist, ist meines Erachtens eine bedauernswerte Kompromisslösung. Einige hat auf der Strecke der Mut verlassen, die Ausbildung tatsächlich für drei Jahre auf die Pflege von Menschen aller Altersstufen auszurichten. Die Möglichkeit des Wahlrechtes und damit einen der bisherigen Abschlüsse zu erzielen, wird durch Nachteile erkauft. Diese liegen im Bereich der Vorbehaltsaufgaben, und da finde ich sie ganz erheblich, sowie im Bereich der europäischen Mobilität, die ja ebenfalls bedeutsam sind.
Ich würde immer die Ausbildung wählen, die mir die breitesten Grundlagen schafft, von denen ausgehend ich mich im Laufe des Lebens flexibel und nach meinen eigenen Vorstellungen weiterentwickeln kann. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber jedoch mit der Einführung einer Beratungspflicht eine sehr wichtige Entscheidung getroffen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszubildenden ihr Wahlrecht ausüben dürfen, müssen sie von einer auf Länderebene zuständigen und vor allem neutralen Stelle beraten werden. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, mit welchen Konsequenzen die Ausübung des Wahlrechts verbunden ist. Dazu gehört auch, dass der vor Beginn der Ausbildung abgeschlossene Ausbildungsvertrag verändert werden muss. Also, um Ihre Frage abschließend zu beantworten: Ich würde mein Wahlrecht im Hinblick auf einen Abschluss in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nicht ausüben.
Rechtsdepesche: Das ist ein eindeutiges Statement. Haben Sie vielen Dank für diesen tiefen Einblick und die umfassenden Informationen, die für so viele Fachkräfte bedeutsam sein werden. Sie sind sicherlich ebenso gespannt, wie sich die Pflege mit der neuen Pflegeausbildung entwickeln wird.
Hundenborn: Sehr gerne, und ja, gespannt bin ich selbstverständlich!
Lesen Sie hier auch ein weiteres Interview, das wir mit Prof. Hundenborn zur neuen Pflegeausbildung geführt haben. Darin geht es vor allem um die Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten, die für Pflegende im Zuge der neuen Ausbildung vorgesehen sind.