Horst Schrö­der fragt: Seit gerau­mer Zeit verschwin­den in unserer Einrich­tung Gegen­stände, die im Eigen­tum der Bewoh­ner und des Hauses stehen. In einem Fall wurde sogar Straf­an­zeige wegen Diebstahls erstat­tet. Ist es möglich, einzelne Räume mit einer Video­über­wa­chungs­an­lage zu verse­hen, um den Täter zu ermit­teln?

Antwort der Redak­tion: Die sogenannte „heimli­che“ Video­über­wa­chung am Arbeits­platz stellt einen erheb­li­chen Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbin­dung mit Artikel 1 Absatz 2 GG geschützte Persön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers dar. Dieses Recht schützt den Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich vor einer lücken­lo­sen techni­schen Überwa­chung am Arbeits­platz durch heimli­che Video­auf­nah­men.

Aller­dings ist das Persön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers nicht grenzen­los gewähr­leis­tet. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts (BAG vom 27. März 2003 – 2 AZR 51/02) steht in der Frage der Video­über­wa­chung am Arbeits­platz dem Persön­lich­keits­schutz die in Artikel 20 Absatz 3 GG statu­ierte Aufrecht­erhal­tung einer funkti­ons­tüch­ti­gen Rechts­pflege als wichti­ger Belang des Gemein­wohls gegen­über (Rechts­staats­prin­zip).

Kolli­die­ren beide Grund­rechte muss im Einzel­fall entschie­den werden, welchem Recht der Vorrang einzu­räu­men ist. Prinzi­pi­ell gilt, dass eine allge­meine Verhal­tens­kon­trolle, die der Überprü­fung der Quali­tät der Arbeits­leis­tun­gen dient, nicht zuläs­sig ist. Dementspre­chend können die derart gewon­nen Erkennt­nisse auch nicht als Beweis­mit­tel verwer­tet werden.

Liegt jedoch – wie hier – der konkrete Verdacht einer straf­ba­ren Handlung oder einer schwe­ren Verfeh­lung zu Lasten des Arbeit­ge­bers oder der Bewoh­ner der Einrich­tung vor, kann die heimli­che Video­über­wa­chung zuläs­sig sein (BAG, a.a.O). Voraus­set­zun­gen sind, dass weniger einschnei­dende Mittel zur Aufklä­rung des Verdachts ausge­schöpft wurden (Mitar­bei­ter­be­fra­gun­gen, Beleh­run­gen), die verdeckte Video­über­wa­chung praktisch das einzig verblei­bende Mittel zur Aufklä­rung des Verdachts darstellt und keine Unver­hält­nis­mä­ßig­keit vorliegt (Bagatell­fälle).

Beach­tet werden muss zudem, dass die Video­über­wa­chung der Zustim­mung der Perso­nal­ver­tre­tung bedarf (vgl. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG).