Horst Schröder fragt: Seit geraumer Zeit verschwinden in unserer Einrichtung Gegenstände, die im Eigentum der Bewohner und des Hauses stehen. In einem Fall wurde sogar Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet. Ist es möglich, einzelne Räume mit einer Videoüberwachungsanlage zu versehen, um den Täter zu ermitteln?
Antwort der Redaktion: Die sogenannte „heimliche“ Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen erheblichen Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieses Recht schützt den Arbeitnehmer grundsätzlich vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen.
Allerdings ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht grenzenlos gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 27. März 2003 – 2 AZR 51/02) steht in der Frage der Videoüberwachung am Arbeitsplatz dem Persönlichkeitsschutz die in Artikel 20 Absatz 3 GG statuierte Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege als wichtiger Belang des Gemeinwohls gegenüber (Rechtsstaatsprinzip).
Kollidieren beide Grundrechte muss im Einzelfall entschieden werden, welchem Recht der Vorrang einzuräumen ist. Prinzipiell gilt, dass eine allgemeine Verhaltenskontrolle, die der Überprüfung der Qualität der Arbeitsleistungen dient, nicht zulässig ist. Dementsprechend können die derart gewonnen Erkenntnisse auch nicht als Beweismittel verwertet werden.
Liegt jedoch – wie hier – der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers oder der Bewohner der Einrichtung vor, kann die heimliche Videoüberwachung zulässig sein (BAG, a.a.O). Voraussetzungen sind, dass weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft wurden (Mitarbeiterbefragungen, Belehrungen), die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Aufklärung des Verdachts darstellt und keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt (Bagatellfälle).
Beachtet werden muss zudem, dass die Videoüberwachung der Zustimmung der Personalvertretung bedarf (vgl. § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG).