Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) hat darauf hingewiesen, dass medizinische Unterlagen direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) übermittelt werden müssen. Das sogenannte Umschlagsverfahren, bei dem Vertragsärzte die Unterlagen über die Krankenkassen an den MDK weiterleiten, ist – bis auf weiteres – nicht erlaubt. Hintergrund sind Verstöße der Krankenkassen gegen den Datenschutz.
Wenn der MDK gutachterliche Stellungnahmen abgeben muss oder Prüfungen durchzuführen hat, müssen ihm Vertragsärzte die hierfür benötigten Unterlagen „unmittelbar“ übermitteln. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben, die Grundlage bildet § 276 Absatz 2 Satz 1 des SGB V. In der Praxis wurde häufig das sogenannte Umschlagsverfahren genutzt. Hierbei werden die Unterlagen in zwei Umschlägen zunächst an die Krankenkasse verschickt. Dabei enthält der erste Umschlag einen gesonderten und verschlossenen zweiten Umschlag, der von der Krankenkasse nur an den MDK weitergeleitet werden soll. In der Regel trägt der zweite Umschlag deshalb auch den Vermerk „ärztliche Unterlagen – nur vom MDK zu öffnen“.
Unterlagen müssen „unmittelbar“ übermittelt werden
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in ihrem 25. Tätigkeitsbericht festgestellt, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Krankenkassen nicht beachtet werden. Dies sei durch Kontrollen aufgefallen, die von der BfDI zwischenzeitlich durchgeführt wurden. Mit dem Umschlagsverfahren könne somit nicht verhindert werden, dass auch andere die Unterlagen zur Kenntnis nehmen. Im Übrigen würden die Unterlagen vom MDK offen an die Krankenkassen zurückgegeben. Auch dies stelle eine unzulässige Kenntnisnahme durch die Krankenkassen dar.
Die Bundesbeauftragte weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass Unterlagen an den MDK – wie vom Gesetz vorgeschrieben – auch „unmittelbar“ an diesen zu übermitteln sind (§ 276 Absatz 2 SGB V). Die Bedeutung des Begriffes „unmittelbar“ liege dabei auf der Hand und schließe im Gegensatz zu „mittelbar“ die Einbeziehung Dritter aus. Deshalb komme eine Übermittlung von Sozialdaten nur auf direktem (Post-) Weg und ohne Einschaltung der Krankenkassen in Betracht. Zudem weist die Bundesbeauftragte darauf hin, dass sie Verstöße gegen das Gesetz zukünftig förmlich beanstanden werde.