Christina Schröder fragt: Welche Interventionsmöglichkeiten haben die Angestellten eines Krankenhauses oder Pflegeheims, wenn sie rechtswidrige Zustände feststellen, zum Beispiel Hygienevorschriften nicht eingehalten oder regelmäßig Behandlungsfehler begangen werden?
Antwort der Redaktion: Grundsätzlich sind die Beschäftigten einer Gesundheitseinrichtung zu Stillschweigen über Patientendaten und einrichtungsinterne Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht leitet sich aus strafrechtlichen (§ 203 StGB) und arbeitsrechtlichen Kriterien (zum Beispiel § 3 Absatz 1 TVöD) ab.
Darüber hinaus können bei einer Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit durch ruf- oder kreditschädigende Äußerungen zivilrechtliche Sanktionen drohen. Beispielsweise ist es einer Pflegekraft auf einer gynäkologischen Station eines kirchlichen Krankenhauses nicht gestattet, öffentliche Kritik an der jeweiligen Haltung des Trägers zu Schwangerschaftsabbrüchen kundzutun.
Die Verschwiegenheitspflichten können jedoch dann entfallen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an einer öffentlichen Mitteilung anzuerkennen ist. In Fällen von nachhaltigen Verstößen gegen Hygienevorschriften oder fortwährender Behandlungsfehler könnten berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder etwaig geschädigter Patienten für die Veröffentlichung der schadensbegründenden Tatsachen sprechen. Dennoch muss auch hier ein „schonender“ Weg der Einwirkung gewählt werden, das heißt, der innerbetriebliche Instanzenweg über den Dienstvorgesetzten, die Personalvertretung oder die Geschäftsführung ist dem Einschalten der Öffentlichkeit vorzuziehen.
Sind diese Bemühungen nicht erfolgreich, darf der Arbeitnehmer über die Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls die Medien den Weg in die Öffentlichkeit suchen. Bei der außergewöhnlichen Maßnahme der Veröffentlichung von Missständen sollte die Fachpresse gegenüber Boulevardblättern bevorzugt werden.