Eine podologische Therapie kann aktuell nur dann verordnet werden, wenn beim Patienten ein diabetisches Fußsyndrom vorliegt. Dies ändert sich nun mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) vom 20.2.2020 zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie.
Mit dieser Entscheidung wird der bisherige Indikationsbereich erweitert, sodass in Zukunft auch bei weiteren, ähnlichen Erkrankungsbildern, wie zum Beispiel Schädigungen an Haut oder Zehennägeln, eine podologische Therapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden kann.
Auf Antrag der Patientenvertretung wurde die Beratung zur Erweiterung des bestehenden Indikationsbereiches für die Verordnungsfähigkeit von Maßnahmen der podologischen Therapie bereits mit G‑BA-Beschluss vom 17.5.2018 eingeleitet. Bei Nichbeanstandung seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Richtlinien-Änderung zum Juli 2020 in Kraft.
Vorbeugung hinsichtlich schwerwiegender Erkrankungen
Durch eine fachgerechte Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung lassen sich nachfolgende Entzündungen vermeiden. Man beuge somit auch einer im Ernstfall nötigen Amputation des Fußes vor. Auch in der Folge anderer Erkrankungen können vergleichbare Schädigungsbilder auftreten. Um in jedem Fall möglichen, schwerwiegenderen Folgeerkrankungen entgegenwirken zu können, habe man den Verordnungsbereich der podologischen Therapie erweitert, so die Aussagen von Dr. Monika Lelgemann, Mitglied des G‑BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Alle Patienten, die nachweislich unter einer mit einem Diabetischen Fußsyndrom (DFS) vergleichbaren Schädigung ihrer Füße leiden, können ab dem 1.7.2020 einen Anspruch auf die Maßnahmen der podologischen Behandlung äußern. Diese erstrecken sich nun zusätzlich auf die Behandlung von Schädigungen im Zuge
- eines Querschnittsyndroms oder
- einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, bzw. ähnlicher Sensibilitäts- oder Durchblutungsstörungen
Fußpflege als Heilmittel
In der Heilmittel-Richtlinie regelt der G‑BA die Voraussetzungen und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten durch Vertragsärzte oder Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, sowie die Zusammenarbeit von Ärzten und Therapeuten. Die Richtlinie umfasst neben einem sogenannten Heilmittelkatalog mit verordnungs- und nicht verordnungsfähigen Heilmitteln eine Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf.
Neben der Krankengymnastik, der Ergotherapie oder der Logopädie gilt auch die Podologie zu den medizinischen Leistungen, die eben als jene Heilmittel bezeichnet werden. Diese Heilmittel verfolgen das Ziel, gegen Krankheiten vorzubeugen, sie zu heilen oder die Beschwerden zu mindern. Sie müssen von Ärzten verordnet und von spezialisierten Therapeuten vorgenommen werden. Vorausgesetzt für den Anspruch aller gesetzlich krankenversicherten Patienten ist ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels.
Quelle: G‑BA