Verordnung
Neue Rechte für das Pflege­per­so­nal

Verord­nung auf Empfeh­lungs­ba­sis: Nachdem seit vielen Jahren Studien und Gutach­ten vergeb­lich auf die Notwen­dig­keit einer neuen Aufga­ben­ver­tei­lung im Gesund­heits­we­sen hinwei­sen und die zur Verfü­gung stehen­den Versor­gungs­mög­lich­kei­ten nur sehr schwer­fäl­lig an die demogra­fi­schen Reali­tä­ten angepasst wurden, hat der Gesetz­ge­ber ein erwei­ter­tes Kompe­tenz­pro­fil für Pflege­fach­kräfte anerkannt und kurz vor dem Ende der 14. Legis­la­tur­pe­ri­ode nun doch noch einen Meilen­stein für eine bemer­kens­werte und nachhal­tige Besse­rung der Rahmen­be­din­gun­gen für die pflege­ri­sche Leistungs­er­brin­gung gesetzt.

Das Gesetz zur Weiter­ent­wick­lung der Gesund­heits­ver­sor­gung (GVWG) startete als politisch relativ unkri­ti­sches Sammel­ge­setz, dem im Laufe des parla­men­ta­ri­schen Verfah­rens einige gewich­tige Punkte hinzu­ge­fügt worden sind.

Verord­nung durch Empfeh­lung

Seit gerau­mer Zeit werden in den Beratun­gen des Strate­gie­pro­zes­ses zur inter­pro­fes­sio­nel­len Zusam­men­ar­beit im Gesund­heits- und Pflege­be­reich, der auf Grund­lage der Verein­ba­run­gen der Konzer­tier­ten Aktion Pflege (KAP) gestar­tet wurde, Themen wie die Verord­nungs­kom­pe­tenz von Pflege­fach­kräf­ten, aber auch die inhalt­li­che Ausge­stal­tung der häusli­chen Kranken­pflege oder des Wundma­nage­ments disku­tiert.

Durch die GVWG-Verkün­dung am 11. Juli 2021 im Bundes­ge­setz­blatt ist dies nieder­ge­schla­gen: erstma­lig sind für Pflege­fach­kräfte eigene Verord­nungs­be­fug­nisse im gesetz­li­chen System der Leistungs­er­brin­ger im Gesund­heits­dienst instal­liert worden. § 40 Absatz 6 SGB XI fixiert nunmehr, dass Pflege­fach­kräfte „konkrete Empfeh­lun­gen zur Hilfs­mit­tel- und Pflege­hilfs­mit­tel­ver­sor­gung“ abgeben dürfen.

Für die inter­pro­fes­sio­nelle Zusam­men­ar­beit Arzt/Pflege gilt in diesem Zusam­men­hang ab sofort, dass die konkrete pflege­ri­sche Empfeh­lung eines Hilfs­mit­tels oder Pflege­hilfs­mit­tels der ärztli­chen Verord­nung vorgeht, denn diese ist ausweis­lich des Geset­zes­tex­tes bei dem Vorlie­gen einer Empfeh­lung mit Pflege­ex­per­tise entbehr­lich.

Folge­rich­tig entfal­tet daher die konkrete Versor­gungs­emp­feh­lung gegen­über den Sozial­ver­si­che­rungs­trä­gern auch eine hohe Bindungs­wir­kung. Der Gesetz­ge­ber hat dies klar zum Ausdruck gebracht, indem er die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen der Erfor­der­lich­keit, bzw. Notwen­dig­keit der empfoh­le­nen Leistung vermu­tet.

Ist die Pflege- oder Kranken­kasse anderer Auffas­sung, muss diese inner­halb von 3 Wochen substan­ti­iert begrün­den werden (bei Einschal­tung des Medizi­ni­schen Diens­tes: 5 Wochen). Unter­lässt die Pflege‑, bzw. Kranken­kasse dieses und gibt keinen hinrei­chen­den Grund für die Verzö­ge­rung an, gilt die Leistung als geneh­migt (§ 40 Absatz 7 Satz 2 SGB XI).

Der nächste Schritt

Der Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen ist als zentrale Inter­es­sen­ver­tre­tung der Kranken- und Pflege­kas­sen unter Frist­set­zung bis zum 31. Dezem­ber 2021 beauf­tragt, den Katalog der Hilfs­mit­tel und Pflege­hilfs­mit­tel festzu­le­gen, die sich für das Verfah­ren eignen.

Berück­sich­tigt werden sollen auf jeden Fall bestimmte „doppel­funk­tio­nale Hilfs­mit­tel“, die Quali­täts­an­for­de­run­gen der betref­fen­den Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflege­hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis­ses erfül­len (zum Beispiel Lagerungs­hil­fen, Mobili­täts­hil­fen, Kranken­pfle­ge­ar­ti­kel). Welche Produkte darüber hinaus vom „Empfeh­lungs­recht“ erfasst werden und ob auch Produkte zur Versor­gung von chroni­schen Wunden beinhal­tet sind, bleibt abzuwar­ten.

Ebenso muss das Augen­merk darauf gerich­tet werden, welche Eignung der Spitzen­ver­band den „empfeh­len­den“ Pflege­fach­kräf­ten abver­langt. Ausweis­lich des Berichts des Gesund­heits­aus­schus­ses vom 10.6.2021 (BT-Druck­sa­che 19/30560, Seite 61) soll in der Regel die Quali­fi­ka­tion als Pflege­fach­kraft nach dem Pflege­be­ru­fe­ge­setz (PflBG) einschließ­lich der Perso­nen mit Abschlüs­sen nach dem bishe­ri­gen Kranken­pfle­ge­ge­setz und Alten­pfle­ge­ge­setz als ausrei­chend angese­hen werden.

Gut zu wissen:

  • Pflege­fach­kräfte können im Rahmen der häusli­chen Kranken­pflege, der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege sowie der Beratungs­be­su­che pflegen­der Angehö­ri­ger konkrete Empfeh­lun­gen zur Hilfs­mit­tel- und Pflege­hilfs­mit­tel­ver­sor­gung abgeben.
  • Bei Vorlie­gen einer Versor­gungs­emp­feh­lung durch eine Pflege­fach­kraft bedarf es keiner ärztli­chen Verord­nung.
  • Die Pflege­kasse hat inner­halb von 3 Wochen über die Verord­nungs­emp­feh­lung zu entschei­den. Wird diese Frist unbegrün­det versäumt, gilt die Leistung als geneh­migt.
  • Der Spitzen­ver­band Bund der Kranken­kas­sen legt den Katalog der Hilfs­mit­tel- und Pflege­hilfs­mit­tel der empfeh­lungs­fä­hi­gen Hilfs- und Pflege­hilfs­mit­tel bis zum 31.12.2021 fest.

Ausblick

Rechts­his­to­risch knüpft die Verord­nungs­emp­feh­lung an die Regelung für Modell­vor­ha­ben gemäß § 63 Absatz 3b SGB V an, durch die Angehö­rige der im Pflege­be­ru­fe­ge­setz, Kranken­pfle­ge­ge­setz und Alten­pfle­ge­ge­setz geregel­ten Berufe mit der Verord­nungs­be­fug­nis für Verband­mit­tel und Pflege­hilfs­mit­tel ausge­stat­tet werden sollen. Vor dem Hinter­grund der bereits damals bestehen­den proble­ma­ti­schen Versor­gungs­lage wurde diese kompe­tenz­er­wei­ter­ende Option durch das Pflege-Weiter­ent­wick­lungs­ge­setz vom 28. Mai 2008 in das Sozial­ver­si­che­rungs­recht einge­fügt.

Da derar­tige Leistungs­mo­delle aller­dings von den Kranken­kas­sen nicht, bzw. äußerst zurück­hal­tend in spezia­li­sier­ten Leistungs­be­rei­chen initi­iert worden sind, wurden mit den Jahren die Stimmen immer lauter, die die Erwei­te­rung der pflege­ri­schen Leistungs­kom­pe­ten­zen in die Regel­ver­sor­gung einfüh­ren wollen – mit oder ohne Modell­vor­ha­ben. In diesem Sinne sollte sich die Zusam­men­stel­lung der „empfeh­lungs­fä­hi­gen“ Produkte nun am wirkli­chen Bedarf der pflege­tat­säch­li­chen Versor­gungs­be­darfe orien­tie­ren.

Für eine umfas­sende Ausge­stal­tung spricht zudem die neue korre­spon­die­rende Verord­nungs­mög­lich­keit für quali­fi­zierte Pflege­fach­per­so­nen in geeig­ne­ten Leistungs­be­rei­chen der häusli­chen Kranken­pflege im Recht der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen. Gemäß § 37 Absatz 8 SGB V können gut ausge­bil­dete Pflege­fach­kräfte inner­halb eines vertrags­ärzt­lich festge­leg­ten Verord­nungs­rah­mens für Leistun­gen der häusli­chen Kranken­pflege selbst über die erfor­der­li­che Häufig­keit und Dauer bestimm­ter Maßnah­men bestim­men.

In diesem Zusam­men­hang ist der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) aufge­ru­fen, die per „Blanko­ver­ord­nung“ auszu­ge­stal­ten­den Versor­gungs­be­rei­che zusam­men­zu­stel­len. Zur Vermei­dung von Justie­rungs­feh­ler durch die Zustän­dig­keits­dis­kre­panz von GKV-Spitzen­ver­ban­des und des G‑BA sollten die oberen Selbst­ver­wal­tungs­gre­mien ihre inhalt­li­chen Ausge­stal­tungs­pläne aufein­an­der abstim­men.

Abschlie­ßend ist darauf hinzu­wei­sen, dass die Verord­nungs­kom­pe­tenz auf Empfeh­lungs­ba­sis nur dann sinnhaft erscheint, wenn die entspre­chend quali­fi­zier­ten Pflege­fach­kräfte über die erfor­der­li­che Häufig­keit und Dauer ihrer Leistun­gen und verord­nungs­fä­hi­gen Maßnah­men tatsäch­lich auch selbst bestim­men können.

Sofern beispiels­weise Dekubi­tus­be­hand­lun­gen, das An- und Auszie­hen von Kompres­si­ons­strümpfe oder der Wechsel von Kompres­si­ons­ver­bän­den eigen­stän­dig durch Pflege­fach­per­so­nal wahrge­nom­men werden sollen, sollten die hierfür benötig­ten Materia­lien sinnhaf­ter Weise auch direkt vom Pflege­fach­per­so­nal für den Patien­ten von der Kranken­kasse gefor­dert werden dürfen – ohne bürokra­ti­sche Einbin­dung des Arztes.

Von Prof. Dr. Volker Großkopf und Michael Schanz