Die 1957 geborene Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“. Sie schloss im Jahr 1976 in Aschersleben (Sachsen-Anhalt) ihre Ausbildung mit dem Abschluss „examinierte Krankenschwester“ ab und erhielt die Berechtigung, den Beruf der Krankenschwester auszuüben.
Seitdem arbeitete sie durchgehend, im Wesentlichen als Krankenschwester, teilweise auch als (stellvertretende) Stationsleitung. Und zwar in verschiedenen Kliniken und Gesundheits- beziehungsweise Pflegeeinrichtungen. Im Jahr 1986 schloss sie eine Weiterbildung zur Stationsschwester erfolgreich ab. Unter dem 21. Mai 1990 ist ihr von der Bezirksregierung die Erlaubnis erteilt worden, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ zu führen.
Im Dezember 2018 wurde sie von ihrer Arbeitgeberin wegen des Vorwurfs abgemahnt, sie habe in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zwei Patientinnen geschlagen und genötigt bzw. sie vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Die Vorwürfe waren Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Klägerin bestritt diese und führte aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt körperliche Gewalt gegenüber Patienten angewendet.
Körperverletzung in Ausübung der krankenpflegerischen Arbeit
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 kündigte die Arbeitgeberin das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Sie zog die fristlose Kündigung aber zurück, nachdem die Klägerin eine Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Seit dem 15. November 2019 ist die Klägerin im Archiv der Arbeitgeberin eingesetzt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 wurde die Klägerin wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt. Soweit auch eine Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Nötigung gemäß § 240 Absatz 1 und Absatz 2 StGB in Betracht kam, wurde das Verfahren gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung beschränkt.
Eskalation im Patientenzimmer
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angesehen: Die Klägerin habe am 13. Dezember 2017 gemeinsam mit Frau R., einer Schwesternschülerin, Dienst auf der chirurgischen Station des Klinikums gehabt. In einem Krankenzimmer habe die damals 84-jährige Patientin Frau L. gelegen. Diese sei zwar zeitweise desorientiert gewesen, habe jedoch mit Hilfe noch selbstständig die Toilette aufsuchen können. Als die Klägerin das Zimmer der Patientin betreten hat, habe diese zu verstehen gegeben, dass sie dringend auf die Toilette müsse. Statt darauf einzugehen, habe die Klägerin zu ihr gesagt, sie müsse jetzt zu Bett gehen, und versucht, ihr mit Gewalt das Oberteil auszuziehen.
Als die Patientin erneut versuchte aufzustehen, habe die Klägerin sie an den Handgelenken festgehalten und sich so vor sie gestellt, dass sie das Bett nicht habe verlassen könne. Die Patientin soll deutlich gesagt haben, dass die Klägerin sie loslassen solle. Daraufhin habe die Zeugin, Frau R., angeboten, mit der Patientin auf die Toilette zu gehen. Dies habe die Klägerin untersagt und zu der Patientin gesagt: „Wenn Du nicht machst, was ich Dir sage, kette ich Dich an das Bett. Du hast zu machen, was ich Dir sage!“. Als die Patientin versucht habe, die Klägerin wegzudrücken, habe die Klägerin sie mit dem Unterarm auf die Schulter und die Taille geschlagen und versucht, sie ins Bett zurückzudrücken.
Auf erneute Intervention der Zeugin Frau R. wurde diese aus dem Patientenzimmer geschickt, um einen Toilettenstuhl zu holen. Als die Frau R. nach wenigen Minuten zurück ins Zimmer gekommen sei, habe die Patientin Frau L. an der Hand und an der rechten Wange geblutet, offenbar weil die Klägerin sie geschlagen hatte. Die Patientin habe gegenüber Frau R. erklärt: „Die böse Schwester darf mich nicht anfassen, sie darf mich nicht schlagen!“. Daraufhin habe die Klägerin das Blut abgewischt und gesagt: „Ach, das ist doch nichts, da ist doch gar nichts!“. Die Patientin habe durch die Schläge der Klägerin Schmerzen erlitten, was diese jedenfalls billigend in Kauf genommen habe.
Weiterer Sachverhalt zurückgestellt
Ein zusätzlicher Strafbefehl wegen des Vorwurfs einer weiteren vorsätzlich begangenen Körperverletzung aus dem Jahr 2017 in Zusammenhang mit der Patientin Frau M. wurde aufgrund des Einspruchs der Klägerin nicht rechtskräftig. Hier wurde ihr zur Last gelegt, die weitgehend bewegungsunfähige und erblindete Patientin Frau M. beim Umbetten grob angefasst zu haben. Als diese in Reaktion hierauf um sich geschlagen und geschrien habe, soll die Klägerin ihr auf das Gesäß geschlagen haben. Dies habe sich wiederholt, als die Patientin zurückgeschlagen habe, bis die Klägerin mit den Worten „Jetzt ist aber genug!“ fünfmal hintereinander auf das Gesäß der Patientin geschlagen habe, sodass deren Widerstand gebrochen gewesen sei. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde das Verfahren gemäß § 154 Absatz 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe zunächst vorläufig eingestellt.
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Mit Schreiben vom 26. September 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen, gegenüber der Klägerin eingeleitet habe, weil ihre berufsrechtliche Zuverlässigkeit möglicherweise nicht länger festzustellen sei. Nach Anhörung der Klägerin widerrief der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenschwester zu führen. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen im Wesentlichen damit, dass sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe.
Die Klägerin hat Klage gegen den Bescheid erhoben.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu Recht widerrufen. Denn die Klägerin hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Rechtsgrundlage des Widerrufs bilden § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 1 KrPflG. Dem steht nicht entgegen, dass das Krankenpflegegesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist und mit Geltung ab 1. Januar 2020 durch das Pflegeberufegesetz ersetzt wurde. Denn für die Entscheidung über die Klage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. November 2019 abzustellen.
Unzuverlässigkeit lässt Anspruch auf Berufsbezeichnung erlöschen
Die der Klägerin von der Bezirksregierung erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ zu führen, ist zu widerrufen, wenn sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, nach dem die Zuverlässigkeitskriterien nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 KrPflG nachträglich wegfallen und sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 KrPflG – wie auch im Sinne von § 2 Nummer 2 PflBG – liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet.
Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und dessen Lebensumstände zu würdigen. So können auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.
Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 2 Absatz 2 Satz 2 KrPflG muss dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Artikel 12 Absatz 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Berufspflichten missachtet hat. Und dass die Prognose zum zukünftigen Verhalten des Erlaubnisinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird.
Vorsätzliche Körperverletzung wiegt schwer
Auch ein einmaliger schwerwiegender Verstoß gegen Berufspflichten kann den Widerruf zum Führen einer Berufsbezeichnung rechtfertigen. Eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Pflegebedürftigen als wichtigem Gemeinschaftsgut ist nicht hinnehmbar. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass es zentrale Berufspflicht von Krankenschwestern bzw. Gesundheits- und Krankenpflegern als Angehörigen eines staatlichen anerkannten Pflegeberufs ist, die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten. Dabei sind die Würde und das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen zu achten.
Darüber hinaus soll der zu pflegende Mensch von dem Krankenpfleger nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen behandelt werden. Gefordert ist vielmehr ein individueller, die subjektive Pflege- und Lebenssituation, die Lebensphase und die konkreten Möglichkeiten der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Patienten berücksichtigender, Umgang.
Mit der zulasten der von ihr zu pflegenden Patientin Frau L. begangenen Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung hat die Klägerin schwerwiegend gegen ihre zentrale Berufspflicht verstoßen. Demnach ist die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten. Außerdem sind die zu pflegenden Menschen nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Begehung der Tat durchgehend in Abrede gestellt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter bestritten hat.
Die erkennende Kammer sieht sich im Hinblick hierauf auch nicht veranlasst, (nochmals) Beweis über die Begehung der Straftat zu erheben. Denn bei Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs oder zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung gemacht werden. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen bestehen nicht.
Verstoß gegen zentrale Berufspflichten
Die von der Klägerin verwirklichte Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung wiegt im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen Verhalten schwer. Sie hat mit dem von ihr gezeigten Verhalten in verschiedener Hinsicht krass gegen die zuvor beschriebene zentrale Berufspflicht verstoßen: Nämlich die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten und den zu pflegenden Menschen nicht als bloßes Objekt pflegerischer Leistungen zu behandeln. Sie hat die körperliche Integrität der Patientin, deren Pflege ihr zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen war, vorsätzlich und ohne erkennbaren Anlass verletzt. Sie hat der Patientin den klar formulierten Wunsch nach einem Toilettengang verwehrt. Zudem habe sie gedroht, die Patientin an das Bett zu ketten, wenn sie nicht mache, was die Klägerin ihr sage. Damit hat die Klägerin der Patientin das Selbstbestimmungsrecht abgesprochen und sie in ihrem Handeln zum bloßen Objekt pflegerischer Handlungen entwürdigt.
Besonders schwer wiegt, dass dies in unmittelbarem dienstlichen Zusammenhang geschehen ist und die Klägerin ihre berufliche Stellung zum Nachteil der Patientin Frau L. missbraucht hat. Dies wirkt sich im Rahmen der Prognose zu ihrem zukünftigen beruflichen Verhalten nachteilig aus. Der Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes steht schließlich nicht entgegen, dass die verhängte strafrechtliche Sanktion mit einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen im Hinblick auf den Strafrahmen des § 223 StGB, der bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht, eher im unteren Bereich zu verorten ist.
Negative Prognose weil keine Einsicht erkennbar
Die erkennende Kammer verkennt insoweit nicht, dass Pflegefachkräfte in ihrem beruflichen Alltag hohen Belastungen ausgesetzt sind. Es lassen sich aber keine Anhaltspunkte erkennen, die das Fehlverhalten der Klägerin auch nur ansatzweise nachvollziehbar machen könnte. Es hat sich vielmehr um eine im pflegerischen Alltag in ähnlicher Weise häufig auftretende Situation gehandelt. Für eine Pflegefachkraft – wie die Klägerin als Krankenschwester – muss gewährleistet sein, dass sie mit solchen Situationen angemessen umgeht. Diese Prognose ist in Bezug auf die Klägerin aufgrund des gezeigten Fehlverhaltens nicht länger möglich.
Der negativen Prognose steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorher in mehr als 40 Dienstjahren nicht mit einem beruflichen Fehlverhalten aufgefallen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen der Klägerin gehandelt haben könnte.
Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Reifeprozess vollzogen haben könnte. Deswegen könnte zukünftig ein vergleichbares Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Einer positiven Prognose spricht entgegen, dass die Klägerin die Begehung der Tat weiterhin in Abrede stellt. Diese erklärt, keinerlei Erinnerungen hieran zu haben.
Der Klägerin ist durch den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ die Tätigkeit als Fachkraft verschlossen. Ihr ist aber nicht der gesamte Arbeitsmarkt und auch nicht der gesamte Arbeitsmarkt in der Pflegebranche verschlossen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: VG Braunschweig vom 30. Juni 2020 – 1 A 283/19
FAQ
Wer haftet, wenn eine Pflegekraft ihre Berufspflichten verletzt und Patienten körperlich misshandelt?
Eine Pflegekraft haftet für ihre Berufspflichtverletzungen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die körperliche Unversehrtheit eines Patienten verletzt. In diesem Fall haftet sie nicht nur strafrechtlich, wie bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sondern es kann auch die Erlaubnis zur Berufsausübung als Pflegekraft widerrufen werden. Das Gericht kann aufgrund solcher Verfehlungen die Berufsunzuverlässigkeit feststellen und damit den Widerruf der Berufsbezeichnung rechtfertigen, um zukünftige Patientengefährdungen zu verhindern.
Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, wenn eine Krankenschwester der Körperverletzung beschuldigt wird?
Ein Arbeitgeber hat das Recht, im Falle einer berechtigten Anschuldigung auf Körperverletzung disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann zudem der Arbeitgeber den Fall den Aussichtsbehörden melden, was im Fall einer Verurteilung auch den Widerruf der Berufszulassung der Pflegefachperson zur Folge haben kann. Der Entzug der Berufserlaubnis kann durch die zuständige Behörde oder das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn die Pflegefachperson erwiesener Maßen als unzuverlässig für die Ausübung des Berufs eingestuft wird.
Was tun, wenn die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ widerrufen wird?
Wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ aufgrund von grober Unzuverlässigkeit widerrufen, kann die betroffene Pflegekraft dagegen juristisch vorgehen und eine Klage einreichen. Die Erfolgsaussicht der Klage hängt davon ab, ob das Verhalten als schwerwiegende Berufspflichtverletzung eingestuft wurde und ob eine negative Prognose für zukünftige Berufsausübung besteht. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Berufspflichten, insbesondere bei vorsätzlicher Körperverletzung, sind jedoch die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung gering, da der Entzug der Berufsbezeichnung dem Patientenschutz dient.