Verkehrssicherungspflicht – was ist das?
Die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen wird als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet. Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie wurden von der Rechtsprechung entwickelt – es handelt sich somit um eine allgemeine Rechtspflicht. Jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss entsprechende Vorkehrungen zum Schutz Dritter ergreifen. Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern (beispielsweise Eigentum, Leben, körperliche Unversehrtheit) anderer ergibt.
Für einen Betreiber einer Arztpraxis kann der Verstoß gegen diese Pflicht zivil- oder auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadensersatzansprüche gibt, kann hierdurch bedingt schnell der Fortbestand der Praxis auf dem Spiel stehen bzw. bei Einzelunternehmern oder Freiberuflern das Privatvermögen.
Was bedeutet dies für Sie als Praxisinhaber bzw. ‑betreiber?
Neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung treffen Sie auch Schutzpflichten. Aus dem Umstand, dass Sie eine Arzt- oder anders gelagerte Praxis betreiben, haben Sie eine „Gefahrenquelle“ eröffnet. Sie trifft somit die Pflicht, Schäden von Patienten durch fehlerhafte Beschaffenheit der Praxisräume – seien es die Fußbodenbeläge oder das Inventar – zu vermeiden.
Der Betreiber einer Praxis ist grundsätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich Personen sowohl in den Praxisräumen als auch auf dem Weg dorthin sicher bewegen können und keinen unerwarteten Gefahren ausgesetzt sind. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich indessen nicht erreichen.
Es sind daher von Ihnen nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (hier: Personenverkehr in Ihrer Praxis, Frequentierung Ihrer Praxis, Gesundheitszustand der jeweiligen Patienten, vorgenommene Behandlungen, Narkose etc.) geeignet sind. Zudem sind Gefahren von Patienten oder anderen Besuchern der Praxis tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem und nicht ganz fernliegendem bestimmungswidrigen Gebrauch drohen. Die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht sind demnach bei solchen Gefahren zu sehen, denen Ihr Patient auch bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen kann.
Sie als Praxisinhaber können in diesem Zusammenhang auch Organisationspflichten treffen. So können beispielsweise durch Anweisungen an das Personal einzelne Aufgaben auf diese übertragen werden. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist somit möglich. Dies ist oftmals bei der Übertragung von Räum- und Streupflichten im Winter der Fall (Parkplatz, Treppenstufen zur Praxis etc.). Sie als Eigentümer bzw. Betreiber der Praxis sind jedoch vorrangig verkehrssicherungspflichtig. Vor Übertragung der Verkehrssicherungspflicht müssen Sie sich davon überzeugen, dass derjenige, der den Auftrag ausführt, hierzu willens und auch in der Lage ist.
Zu beachten ist, dass eine vollständige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf eine dritte Person von vornherein grundsätzlich ausscheidet. Der Betreiber der Praxis bleibt hier neben dem Dritten für den gefahrlosen Zustand sowohl der Praxisräume als auch des direkten Zuwegs zur Praxis verkehrssicherungspflichtig. Sie trifft hier eine Kontroll- als auch Überwachungspflicht dahingehend, dass derjenige, dem Sie die Aufgabe übertragen haben, diese auch tatsächlich und ordnungsgemäß ausführt.
Im Berufsalltag wird hiervon auch oft bei der Delegierung des Reinigens des Eingangs- oder Anmeldebereichs der Praxis im Winter bzw. gänzlich bei Schmuddelwetter Gebrauch gemacht. Es ist anzuraten, die jeweilige Übertragung von Aufgaben an Angestellte bzw. Dritte (täglich) zu protokollieren. Auf diese Weise kann für den Fall, dass es bei Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht dennoch zu einem Schadenfall gekommen ist, der Entlastungsbeweis geführt werden.
Beispiele aus der Schadenpraxis: Verfahren vor dem AG Hagen
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit zwei Jahrzehnten in ständiger Behandlung bei dem Beklagten. Bereits vor Jahren wurde der Klägerin eine Wärmebehandlung verordnet, welche der Beklagte durchgeführt hat. Aus der Vergangenheit kannte die Beklagte daher den Ablauf. Nach Aufruf durch die Arzthelferin setzte sich die Klägerin auf einen Hocker, an dem rechts und links Griffe bzw. Lehnen vorhanden sind. Ein Rückenteil ist nicht vorhanden, da von dort die Wärmebehandlung vorgenommen wird. Der Hocker ist auf Rollen montiert. Über die Beendigung der Wärmebehandlung wurde die Klägerin durch Zuruf der Arzthelferin informiert. Der Klägerin wurde beim Aufstehen nicht geholfen. Hervorzuheben ist, dass die Klägerin die Arzthelferin auch nicht um Unterstützung beim Aufstehen gebeten hatte. Als sich die Klägerin erheben wollte, rutschte bzw. rollte der Stuhl nach hinten weg. Hierdurch bedingt verlor die Klägerin den Halt und fiel rücklings mit dem Kopf gegen den Heizkörper, wobei sie sich einen circa 7 cm langen Riss am Hinterkopf zugezogen hat. Beim Versuch, sich abzustützen, brach das rechte Handgelenk. Seit dem Vorfall klagt die Patientin über ständigen Schwindel sowie Kopfschmerzen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Haftung des Arztes ist sowohl unter vertragsrechtlichen als auch deliktsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Eine schuldhafte Verletzung der dem Arzt obliegenden Verkehrssicherungspflichten ist grundsätzlich geeignet, um sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 280 BGB (hier: Behandlungsvertrag) als auch einen deliktischen Anspruch nach § 823 BGB zu begründen.
Das Gericht geht von einer Pflichtverletzung des Beklagten aus, da er auch für Organisationsfehler haftet. Der Arzt hat die Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren. Ihn trifft insofern eine erhöhte Obhutspflicht, dass Patienten seinen Behandlungsraum körperlich unversehrt verlassen. Der Praxisbetrieb muss daher so organisiert sein, dass der Patient vor, während und nach der Behandlung nicht gefährdet wird.
Diesen Anforderungen hat der Arzt im zur Diskussion stehenden Fall nicht genügt, da ihm bekannt gewesen ist, dass die Patientin auf einen Rollator angewiesen war. Die Patientin wurde im vorliegenden Fall zuvor auch bei den Untersuchungen von der Sprechstundenhilfe unterstützt.
Es oblag dem Arzt, sicherzustellen, dass die Patientin nach der Behandlung von dem Hocker ohne Rückenteil und mit fünf nicht feststellbaren Rollen nicht alleine aufsteht. Eine solche Hilfestellung wurde der Patientin jedoch nicht angeboten.
Allerdings musste vorliegend auch berücksichtigt werden, dass die Patientin ihre körperlichen Beeinträchtigungen, die ein Aufstehen von dem Hocker erschwerten, kannte und ebenso aus den in der Vergangenheit erfolgten Behandlungen wusste, dass ihr nach der Wärmebehandlung nicht von dem Personal des Arztes aufgeholfen wird. Hierdurch bedingt begründet sich eine Mithaftung der Verletzten nach § 254 BGB, welche das Gericht mit einem Drittel bemessen hat.
Ein weiterer Sachverhalt (Klärung noch offen)
In einem weiteren Fall steht die Frage der Beurteilung der Haftungsfrage noch aus. Der Versicherungsnehmer betreibt eine Massagepraxis. Nach dem Praxisbetrieb werden die Räumlichkeiten von der Mitarbeiterin einer Gebäudereinigungsfirma gereinigt. Die Reinigungskraft war erstmals in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers tätig. Offenbar hatte sich ein Putztuch unter einer Massageliege verfangen. Die Reinigungskraft begab sich unter die Liege, um das Putztuch herauszuholen. Hierbei kam die Reinigungskraft offenbar unbeabsichtigt auf den Auslöser der Hydraulik, welche das Herunterfahren der Liege zur Folge hatte und die Reinigungskraft tödlich verletzte.
Rechtliche Beurteilung
Es wird nunmehr zu klären sein, ob und ggf. in welchem Umfang der Betreiber der Massagepraxis etwaige Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und inwiefern diese für den Tod der Reinigungskraft (mit-)ursächlich waren. Weiterhin wird zu prüfen sein, ob auch der Arbeitgeber der Reinigungskraft seiner Verpflichtung nachgekommen ist, seine Angestellte vor Aufnahme der Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Massagepraxis über die Gefahren, die von Geräten in Praxisräumlichkeiten ausgehen, aufzuklären. Auch die Frage, ob ein Produktmangel (Funktionalität der Mechanismen zum Hoch- bzw. Herunterfahren der Liege) mitursächlich gewesen ist, wird zu klären sein.
Fazit
Die Aufgabe Ihres Haftpflichtversicherers besteht mithin nicht allein in der Befriedigung berechtigter Ansprüche, sondern vielmehr auch in der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können. Bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind Sie gegen finanzielle Ansprüche abgesichert. Das Leben einer getöteten Person kann der Haftpflichtversicherer jedoch nicht ersetzen.
Seien Sie somit im Umgang mit Verkehrssicherungspflichten ebenso sorgsam, wie Sie es auch bei der unmittelbaren Behandlung Ihrer Patienten sind.
Von Hanno Weber, HDI Versicherungs AG, Köln