Renate Purbach fragt: Bei unserem weiblichen Intensivpflegepersonal scheint es nicht ganz unüblich zu sein, dass Schwangerschaften zwar im Kolleginnenkreis bekannt gegeben werden, den Leitungsverantwortlichen aber möglichst lange verschwiegen werden. Welche rechtlichen Konsequenzen sind zu befürchten?
Antwort der Redaktion: § 5 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sieht vor, dass werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen sollen. Das heißt, der Gesetzgeber hat keine Mitteilungspflicht statuiert, sondern in Erachtung der besonderen Situation in der Schwangerschaft lediglich eine nachdrückliche Empfehlung in das Gesetz geschrieben. Unterbleibt diese, entfalten sich hierdurch zunächst für die Schwangere keine nachteiligen Wirkungen – zumindest im ordnungs- oder strafrechtlichen Sinn. Allerdings kann die Schwangere auch nicht den besonderen Schutz, den das Mutterschutzgesetz entfaltet, in Anspruch nehmen. Denkbar ist zudem, dass die Mitteilung der Schwangerschaft als arbeitsvertragliche Nebenpflicht angesehen wird. Würde dies in einem Rechtsstreit angenommen, so könnte der Arbeitgeber gegenüber der Schwangeren bei einer unterbliebenen Schwangerschaftsmeldung und einer hierdurch entstandenen finanziellen Einbuße einen Schadensersatzanspruch begründen.
Grundsätzlich kann diese Haftungsgefahr auch für die in das Vertrauen gezogenen Kollegen bestehen. Für die Haftungsbegründung ist hier allerdings nach ihrer Stellung im Unternehmen zu differenzieren, das heißt je höher sich die Leitungskompetenz der „mitwissenden“ Kolleginnen darstellt, desto wahrscheinlicher ist die Annahme einer Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, mit den entsprechenden Konsequenzen bei einer Nichtbeachtung.
Seit dem 1. Januar 2018 ist außerdem das reformierte Mutterschutzgesetz in Kraft getreten und gilt seither nicht mehr nur Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Studentinnen, Schülerinnen sowie Praktikantinnen. Vor allem für Pflegekräfte gelten zudem besondere Beschäftigungsverbote. Körperlich schwere Belastungen, die für die schwangere Pflegekraft oder ihr Kind eine Gefährdung darstellen können, dürfen beispielsweise nicht mehr ausgeführt werden. Auch der Umgang mit Gefahrstoffen, die gefährdend sein können, sowie Tätigkeiten mit besonderer Unfallgefahr sind nicht erlaubt.