BTM-Recht mit Reihe von Vorschriften
Das Betäubungsmittelrecht hält eine Reihe von Vorschriften für die Verhaltenspflichten bei der Verschreibung und Verabreichung von Betäubungsmitteln vor. Neben vielen formalen Hinweisen enthält beispielsweise die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in § 5c zahlreiche Hinweise über das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Es ist klar geregelt, dass die Verantwortung für das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bei dem behandelnden Arzt und der Einrichtung liegt, in der der betreffende Arzt tätig ist. Grundsätzlich können jedoch ärztliche Leistungen auf nichtärztliches Personal delegiert werden, sofern der Delegationsempfänger hierfür formell und materiell qualifiziert ist.
Medikamentenverwechslungen vermeiden
Wenngleich der Begriff „Delegation“ gesetzlich nicht definiert ist, wird gerade das „eigenverantwortliche Verabreichen von Medikamenten“ nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung aus arbeits‑, sozial‑, straf- und zivilrechtlicher Perspektive der jeweiligen Fachgerichte zu den pflegefachlichen Kernaufgaben gerechnet, die als medizinische Behandlungspflege unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf ärztliche Anweisung von Pflegefachpersonal durchgeführt werden dürfen.
Das Stellen von ärztlich verordneten Medikamenten gehört nicht zuletzt auch aus dem Blickwinkel des Berufsrechts zu den pflegefachlichen Kernaufgaben, bei der eine besonnene und gewissenhafte Pflegefachkraft sich besonders sorgfältig zu verhalten hat, um Medikamentenverwechslungen mit potenziell tödlichen Auswirkungen zu vermeiden.
Verabreichung durch Pflegepersonal
Auf der ordnungsrechtlichen Ebene trägt schließlich § 5c Absatz 2 BtMVV dieser einstimmigen Wertung bei, indem klargestellt wird, dass unter der Kontrolle des behandelnden Arztes dem Personal von Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen oder Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung Betäubungsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen, um diese dann auch zu verabreichen.
Das hierbei besondere Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten sind, versteht sich von selbst. Bei der Klärung der Frage, ob auch Pflegehilfspersonal zur Verabreichung von Betäubungsmitteln herangezogen werden darf, ist mit der formalistischen Sichtweise der Gerichte zur Zurückhaltung zu mahnen.
Während dies bei Pflegefachkräften aufgrund des, durch die dreijährige Ausbildung erlangten Kenntnis- und Befähigungsstandes, auf keine Bedenken stößt, werden dem Pflegehilfspersonal die Kenntnisse und Fähigkeiten über die Wirkweise von Betäubungsmitteln in diesem Umfang nicht zugesprochen.
Im parallelen Bereich der Delegation von intramuskulären Injektionen an Pflegehelfern soll diese nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht geduldet werden, weil die fehlerhafte Ausführung zu schwerwiegenden Schäden führen kann.