BTM
Wann darf Pflege­per­so­nal BTM verab­rei­chen? Bild: © Nider­lan­der | Dreamstime.com

BTM-Recht mit Reihe von Vorschrif­ten

Das Betäu­bungs­mit­tel­recht hält eine Reihe von Vorschrif­ten für die Verhal­tens­pflich­ten bei der Verschrei­bung und Verab­rei­chung von Betäu­bungs­mit­teln vor. Neben vielen forma­len Hinwei­sen enthält beispiels­weise die Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung (BtMVV) in § 5c zahlrei­che Hinweise über das Verschrei­ben von Betäu­bungs­mit­teln für Patien­ten in Alten- oder Pflege­hei­men, Hospi­zen und in der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung.

Es ist klar geregelt, dass die Verant­wor­tung für das Vorlie­gen der medizi­ni­schen Voraus­set­zun­gen bei dem behan­deln­den Arzt und der Einrich­tung liegt, in der der betref­fende Arzt tätig ist. Grund­sätz­lich können jedoch ärztli­che Leistun­gen auf nicht­ärzt­li­ches Perso­nal delegiert werden, sofern der Delega­ti­ons­emp­fän­ger hierfür formell und materi­ell quali­fi­ziert ist.

Medika­men­ten­ver­wechs­lun­gen vermei­den

Wenngleich der Begriff „Delega­tion“ gesetz­lich nicht definiert ist, wird gerade das „eigen­ver­ant­wort­li­che Verab­rei­chen von Medika­men­ten“ nach Maßgabe der ärztli­chen Verord­nung aus arbeits‑, sozial‑, straf- und zivil­recht­li­cher Perspek­tive der jewei­li­gen Fachge­richte zu den pflege­fach­li­chen Kernauf­ga­ben gerech­net, die als medizi­ni­sche Behand­lungs­pflege unter Beach­tung der gebote­nen Sorgfalt auf ärztli­che Anwei­sung von Pflege­fach­per­so­nal durchgeführt werden dürfen.

Das Stellen von ärztlich verord­ne­ten Medika­men­ten gehört nicht zuletzt auch aus dem Blick­win­kel des Berufs­rechts zu den pflege­fach­li­chen Kernauf­ga­ben, bei der eine beson­nene und gewis­sen­hafte Pflege­fach­kraft sich beson­ders sorgfäl­tig zu verhal­ten hat, um Medika­men­ten­ver­wechs­lun­gen mit poten­zi­ell tödli­chen Auswir­kun­gen zu vermei­den.

Verab­rei­chung durch Pflege­per­so­nal

Auf der ordnungs­recht­li­chen Ebene trägt schließ­lich § 5c Absatz 2 BtMVV dieser einstim­mi­gen Wertung bei, indem klarge­stellt wird, dass unter der Kontrolle des behan­deln­den Arztes dem Perso­nal von Alten- oder Pflege­hei­men, Hospi­zen oder Einrich­tun­gen der spezia­li­sier­ten ambulan­ten Pallia­tiv­ver­sor­gung Betäu­bungs­mit­tel zum unmit­tel­ba­ren Verbrauch überlassen werden dürfen, um diese dann auch zu verab­rei­chen.

Das hierbei beson­dere Dokumen­ta­ti­ons- und Aufbe­wah­rungs­pflich­ten einzu­hal­ten sind, versteht sich von selbst. Bei der Klärung der Frage, ob auch Pflege­hilfs­per­so­nal zur Verab­rei­chung von Betäu­bungs­mit­teln heran­ge­zo­gen werden darf, ist mit der forma­lis­ti­schen Sicht­weise der Gerichte zur Zurückhaltung zu mahnen.

Während dies bei Pflege­fach­kräf­ten aufgrund des, durch die dreijäh­rige Ausbil­dung erlang­ten Kennt­nis- und Befähi­gungs­stan­des, auf keine Beden­ken stößt, werden dem Pflege­hilfs­per­so­nal die Kennt­nisse und Fähig­kei­ten über die Wirkweise von Betäu­bungs­mit­teln in diesem Umfang nicht zugespro­chen.

Im paral­le­len Bereich der Delega­tion von intra­mus­ku­lä­ren Injek­tio­nen an Pflege­hel­fern soll diese nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätz­lich nicht gedul­det werden, weil die fehler­hafte Ausführung zu schwer­wie­gen­den Schäden führen kann.