Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigt damit ein Urteil aus der Vorinstanz vom Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Demnach hatte der Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP) vor Gericht die Feststellung begehrt, dass ver.di nicht tariffähig sei. Der Arbeitgeberverband vertritt die Auffassung, dass ver.di in diesem Bereich die erforderliche Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite fehle – mangels Zahl organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Tariffähigkeit ist nicht teilbar
Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Oganisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Fähigkeit für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar ist. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit gebe es demnach nicht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und ver.di über eine Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags, den beide Parteien abgeschlossen hatten. Die AGVP hatte während dieser Auseinandersetzung die Feststellung einer fehlenden Tariffähigkeit von ver.di für Pflegebetriebe begehrt, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden.
Ver.di hat bereits mehrere Tarifverträge in der Pflege
Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist unter anderem für die Pflegebranche zuständig. So hat ver.di bereits mehrere Tarifverträge im Pflegebereich abgeschlossen, wie beispielsweise mit der Arbeiterwohlfahrt, dem Deutschen Roten Kreuz sowie weiteren Wohlfahrtsverbänden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, 13. September – 1 ABR 24/21