Aufgrund eines Urteils des Bundes­so­zi­al­ge­richts sehen die Deutsche Gesell­schaft für Neuro­lo­gie (DGN) und die Deutsche Schlag­an­fall-Gesell­schaft (DSG) die Versor­gung akuter Schlag­an­fall­pa­ti­en­ten in Deutsch­land gefähr­det. Bislang ist es so, dass Kranken­häu­ser eine geson­derte Vergü­tung für die spezia­li­sierte Schlag­an­fall­ver­sor­gung erhal­ten können. Eine Voraus­set­zung ist dabei, dass im Bedarfs­fall eine Trans­port­zeit des Patien­ten von maximal 30 Minuten in ein quali­fi­zier­tes überre­gio­na­les Zentrum gewähr­leis­tet werden kann. Dem Urteil des BSG nach (Az.: B1 KR 38/17 R und B1 KR 39/17 R) sollen die 30 Minuten bereits ab Entschei­dung zum Trans­port gelten.

Die flächen­de­ckende Versor­gung von Patien­ten mit akutem Schlag­an­fall funktio­niert unter anderem aufgrund von tragfä­hi­gen Koope­ra­tio­nen zwischen lokalen Schlag­an­fall­ein­hei­ten und überre­gio­na­len Schlag­an­fall­zen­tren. Laut Regel­werk (OPS 8–98) ist es für die Vergü­tung von Schlag­an­fall­be­hand­lun­gen in den lokalen Schlag­an­fall­ein­hei­ten erfor­der­lich, dass für Spezi­al­leis­tun­gen – die nicht von der lokalen Einheit erbracht werden – Verein­ba­run­gen mit Schlag­an­fall­zen­tren getrof­fen werden, die in maximal einer halben Stunde erreich­bar sind.

Die halbe Stunde bezieht sich laut OPS auf die „Zeit zwischen Rettungs­trans­port­be­ginn und Rettungs­trans­por­tende“. „Die halbstün­dige Trans­port­ent­fer­nung muss unter Verwen­dung des schnellst­mög­li­chen Trans­port­mit­tels (zum Beispiel mit einem Hubschrau­ber) grund­sätz­lich erfüll­bar“ sein. Das Urteil des BSG inter­pre­tiert diese Regelung nun komplett um, indem es die halbe Stunde auf die Zeit zwischen der Entschei­dung, ein Trans­port­mit­tel anzufor­dern und der Übergabe des Patien­ten beim Koope­ra­ti­ons­part­ner bezieht. Damit löst sich das BSG von seiner bishe­ri­gen ständi­gen Recht­spre­chung zu OPS-Kodes und Abrech­nungs­re­geln.

Zahlrei­che Einrich­tun­gen könnten sich aus Schlag­an­fall­be­hand­lung zurück­zie­hen

Dieses enge Zeitfens­ter könnte nach Ansicht der Exper­ten selbst in Ballungs­zen­tren häufig nicht einge­hal­ten werden. Da damit die Vergü­tung für zahlrei­che Einrich­tun­gen nicht mehr gewähr­leis­tet sei, könnten diese sich aus der Schlag­an­fall­be­hand­lung zurück­zie­hen.

„Was sich zunächst nach einer Verbes­se­rung für die Patien­ten anhören mag, bedeu­tet tatsäch­lich eine gravie­rende Gefahr für die Versor­gung. Selbst in Ballungs­zen­tren können 30 Minuten wie vom BSG definiert häufig gar nicht einge­hal­ten werden“, so Profes­sor Armin Grau, erster Vorsit­zen­der der DSG. „Wenn dieses Zeitkri­te­rium als Struk­tur­vor­gabe nicht Tag und Nacht erfüllt werden kann, erhal­ten die Kranken­häu­ser die geson­derte Vergü­tung für keinen ihrer Patien­ten mehr, obwohl nur fünf bis maximal zehn Prozent der Patien­ten weiter­ver­legt werden müssen. Etliche Kranken­häu­ser mit funktio­nie­ren­den regio­na­len Stroke Units könnten sich dann aus der Schlag­an­fall­be­hand­lung zurück­zie­hen, was die Schlag­an­fall­ver­sor­gung in der Fläche gefähr­den würde“, stellt Profes­sor Gereon Fink, Präsi­dent der DGN fest.

Beide fordern deshalb, dass jetzt die Vorga­ben für den Trans­port in ein Schlag­an­fall­zen­trum rasch neu formu­liert werden, gegebe­nen­falls unter Einschal­tung des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG).

Quelle: idw