In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Pflegerin vor das Arbeitsgericht gezogen. Grund hierfür waren nicht bezahlte Pausen während ihrer Nachtschichten. Des Weiteren klagt sie auf eine angemessene Vergütung ihrer nächtlichen Dienstzeit. Von Januar 2016 bis Februar 2017 leistete sie 105 Nachtschichten bei einem privaten Dienstleister für Seniorenbetreuung. Das Arbeitsgericht (ArbG) Schwerin hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 3 Sa 226/17).
Die Klage
- Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Zuschlags von 2,28 Euro pro geleisteter Nachtarbeitsstunde im Zeitraum zwischen Januar 2016 und Februar 2017 (13,44 Euro * 25 Prozent = 3,36 Euro abzüglich des in der Gesamtbetriebsvereinbarung der Institution festgeschriebenen Bonus von 1,08 Euro/Stunde).
- Die Pflegerin gibt an, während der absolvierten 105 Nachschichten die im Schichtplan festgelegten Pausen nicht genutzt haben zu können und fordert daher eine Vergütung von jeweils 30 Minuten zu Unrecht einbehaltenen Arbeitsentgelts. Dies umfasste insgesamt 52,5 Stunden zu je 13,44 Euro.
- Die Klägerin verlangt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 die Feststellung, dass die Pflegeeinrichtung verpflichtet ist, einen Nachtzuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns auf jede geleistete Nachtarbeitsstunde zu berechnen und fortsetzend ab dem 1. November 2017 jede geleistete Nachtschicht entsprechend zu vergüten.
Insgesamt verklagt die Pflegerin die Einrichtung zur Zahlung von 1.675,80 Euro und weiteren 706,65 Euro. Zudem erhebt sie Anspruch auf einen Verzugsschaden von 320 Euro.
Beweisschwierigkeiten für nicht geleistete Pausen
Die Berufung der Pflegeeinrichtung ist im Hinblick auf die streitige Klage bezüglich der Pausenzeiten begründet. Die Klägerin hat behauptet, auf Anweisung des Arbeitgebers während der Pausenzeiten ihr eingeschaltetes Diensthandy immer bei sich haben zu müssen und das Gebäude währenddessen nicht verlassen zu dürfen. Für diese Behauptungen konnte die Klägerin allerdings keine Beweismittel vorlegen, weshalb ihre Klage in diesem Punkt abgelehnt wurde. Der Klägerin wird zudem der Zuschlag von 2,28 Euro auf die angeblich geleisteten 52,5 Pausenstunden nicht angerechnet (119,70 Euro).
Das Urteil
Die restliche Berufung ist nach den Urteilsgründen jedoch nicht begründet.
- Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Januar 2016 bis Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 1.556,10 Euro auszuzahlen.
- Der angemessene Ausgleich für die Nachtarbeit wurde mit 25 Prozent pro geleisteter Stunde festgesetzt. Des Weiteren ist die Einrichtung verpflichtet, ab dem 1. November 2017 wahlweise einen Nachtarbeitsszuschlag oder bezahlte freie Tage bereitzustellen.
- Die Beklagte ist gemäß § 288 Absatz 5 BGB verpflichtet, den geforderten Schadensersatz in Höhe von 320 Euro zu bezahlen.
Man merke sich: Für geleistete Nachtarbeitsstunden zwischen 23:00 und 6:00 Uhr haben Pflegefachkräfte gemäß § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einen Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich für die geleistete Zeit, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Der Ausgleich beinhaltet einen Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn oder die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen, nämlich ein Viertel der geleisteten Nachtschichten.
Quelle:LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2018 – 3 Sa 226/17 = RDG 2019, S. 20–23.