Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst
Kein Bock auf Arbeit? Wie wird man unzuver­läs­sige Mitar­bei­ter los, die als unkünd­bar gelten? Bild: Katar­zyna Bialasiewicz/Dreamstime.com

Unkünd­bar­keit: Gibt es das wirklich?

Unkünd­bar­keit gibt es im Arbeits­recht nur in Bezug auf eine ordent­li­che Kündi­gung. Also für alle Kündi­gun­gen, bei denen die vertrag­li­che oder gesetz­li­che Kündi­gungs­frist einge­hal­ten wird. Im Gegen­satz dazu sind außer­or­dent­li­che Kündi­gun­gen – ohne Beach­tung der Kündi­gungs­frist – in jedem Fall möglich.

Wenn also von Unkünd­bar­keit die Rede ist, dann ist damit gemeint, dass keine ordent­li­che Kündi­gung möglich ist. Es ist damit nicht gemeint, dass eine Mitar­bei­te­rin oder ein Mitar­bei­ter tatsäch­lich in keinem Fall gekün­digt werden kann.

Von Unkünd­bar­keit ist immer dann die Rede, wenn die betrof­fene Person über einen beson­de­ren Kündi­gungs­schutz verfügt. Einen solchen haben in der Regel beson­ders schutz­be­dürf­tige Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wie etwa Schwan­gere oder betrieb­li­che Funkti­ons­trä­ger.

Unkünd­bar­keit im öffent­li­chen Dienst?

Ein beson­de­rer Kündi­gungs­schutz entsteht häufig durch tarif­ver­trag­li­che Regelun­gen. Schon früher war im Tarif­ver­trags­recht für ältere Angestellte im öffent­li­chen Dienst und solche, die schon lange im Betrieb arbei­te­ten ein Sonder­kün­di­gungs­schutz formu­liert. Dieser damalige Bundes­an­ge­stell­ten­ta­rif­ver­trag (BAT) galt von 1961 bis 2005.

„Nach einer Beschäf­ti­gungs­zeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berück­sich­tig­ten Zeiten) von 15 Jahren, frühes­tens jedoch nach Vollendung des vierzigs­ten Lebens­jah­res, ist der Angestellte unkünd­bar.“

§ 53 Absatz 3 BAT, in der Fassung von 2006

Doch auch heute gibt es noch ähnli­che Regelun­gen. Im Tarif­ver­trag des öffent­li­chen Diens­tes (TVöD) – dem Nachfol­ger des BAT – regelt § 34 TVöD die Kündi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

„Arbeits­ver­hält­nisse von Beschäf­tig­ten, die das 40. Lebens­jahr vollendet haben und für die die Regelun­gen des Tarif­s­ge­biet West Anwen­dung finden, können nach einer Beschäf­ti­gungs­zeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeit­ge­ber nur aus einem wichti­gen Grund gekün­digt werden. Soweit Beschäf­tigte nach den bis zum 30. Septem­ber gelten­den Tarif­re­ge­lun­gen unkünd­bar waren, verbleibt es dabei.“

§ 34 Absatz 2 TVöD

Hierdurch sind weiter­hin ältere Angestellte geschützt, genauso wie alle, die über 15 Jahre im gleichen Betrieb tätig waren.

Unkünd­bar­keit ist also vor allem für dieje­ni­gen gedacht, die stärker vor dem Verlust des Arbeits­plat­zes geschützt werden müssen als andere. Doch was passiert, wenn dieses Privi­leg ausge­nutzt wird?

Wenn die Unkünd­bar­keit ausge­nutzt wird

Angenom­men ein Mitar­bei­ter ist stets unpünkt­lich, überzieht in den Pausen, verlässt frühzei­tig den Arbeits­platz und ist auch sonst ziemlich unzuver­läs­sig. Das Problem: der Mitar­bei­ter sieht sich durch seine lange Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit abgesi­chert.

Doch obwohl § 34 des TVöD einen tarif­li­chen Alter­kün­di­gungs­schutz vorsieht, muss das unzumut­bare Arbeits­ver­hält­nis nicht unter allen Umstän­den gedul­det werden.

Die Unkünd­bar­keit im öffent­li­chen Dienst schützt, wie bereits darge­stellt, nur vor einer ordent­li­chen Kündi­gung.

Außer­or­dent­li­che – auch frist­lose Kündi­gun­gen genannt – können jedoch weiter­hin in Betracht gezogen werden. Vor allem dann, wenn ein Mitar­bei­ter durch wieder­hol­tes Fehlver­hal­ten das Arbeits­ver­hält­nis stört.

Wichtig ist in diesem Zusam­men­hang aber, dass der Arbeit­ge­ber einen wichti­gen Grund für eine frist­lose Kündi­gung braucht. Was alles einen wichti­gen Grund darstellt, ist durch § 626 BGB geregelt.

Wann ist eine frist­lose Kündi­gung möglich?

Demnach ist eine frist­lose Kündi­gung dann möglich, „wenn Tatsa­chen vorlie­gen, auf Grund derer dem Kündi­gen­den unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls und unter Abwägung der Inter­es­sen beider Vertrags­teile die Fortset­zung des Dienst­ver­hält­nis­ses nicht zugemu­tet werden kann“.

Wichtige Gründe für eine frist­lose Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber können folgende sein:[1]

Unkünd­bar­keit darf also nicht überin­ter­pre­tiert werden. Auch ein „unkünd­ba­rer“ Arbeit­neh­mer kann rausge­wor­fen werden, wenn die geschul­de­ten Dienste nicht mehr erbracht werden.

Bei der Beurtei­lung des „wichti­gen Grundes“ diffe­ren­ziert das Bundes­ar­beits­ge­richt in der Regel danach, ob der Vorfall einma­lig oder wieder­keh­rend war.

In Bezug auf wieder­keh­rende Unpünkt­lich­keit bedeu­tet das, dass ein derar­ti­ges andau­ern­des Verhal­ten zu einer Kündi­gung führen kann. Doch auch in solch einem Fall sollte die Abmah­nung der Kündi­gung standard­mä­ßig voraus­ge­hen.

Quellen:

  1. Großkopf & Schanz, Arbeits­recht­li­cher Leitfa­den für das Gesund­heits­we­sen 2021.