Unfall auf dem Weg zur Arbeit - wer übernimmt Schadensersatz?
Unfall auf dem Weg zur Arbeit – wer übernimmt Schadens­er­satz? Bild: © Anima­flora | Dreamstime.com

Den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rer trifft gemäß § 1 Nummer 2 SGB VII die Zustän­dig­keit für die Entschä­di­gung in Geld nach dem Eintritt eines Arbeits­un­fal­les. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeits­un­fälle Unfälle von Versi­cher­ten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begrün­den­den Tätig­keit (versi­cherte Tätig­keit).

Zu diesen versi­cher­ten Tätig­kei­ten zählt gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII auch das Zurück­le­gen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versi­cher­ten Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den unmit­tel­ba­ren Weges nach und von dem Ort der Tätig­keit.

Ein Unfall ist nach der gesetz­li­chen Defini­tion des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII ein zeitlich begrenz­tes, von außen auf den Körper einwir­ken­des Ereig­nis, das zu einem Gesund­heits­erst­scha­den oder zum Tod führt. Dementspre­chend setzt die unfall­ver­si­che­rungs­recht­li­che Anerken­nung eines Arbeits­un­fal­les voraus, dass die Verrich­tung zur Zeit des Unfalls der versi­cher­ten Tätig­keit:

  1. in einem inneren oder sachli­chen Zusam­men­hang steht,
  2. zu dem zeitlich begrenz­ten, von außen auf den Körper einwir­ken­den Ereig­nis geführt hat (Unfall­ereig­nis) und
  3. dadurch einen Gesund­heits­erst­scha­den oder den Tod des Versi­cher­ten objek­tiv und recht­lich wesent­lich verur­sacht hat.

Primär gilt also, dass das Schadens­er­eig­nis nicht im Rahmen einer priva­ten Verrich­tung zutage getre­ten sein darf. Hierzu zählen zum Beispiel Umwege, die den Weg von oder zur Arbeits­stelle oder Wohnung aus eigen­wirt­schaft­li­chen Gründen nicht unerheb­lich verlän­gern. Sobald also ein Angestell­ter sich auf einem Abweg befin­det, ist er für diesen Moment nicht von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung geschützt.

Entschä­di­gungs­leis­tung nach einem Wegeun­fall

Als Entschä­di­gungs­leis­tung kommen nach einem Wegeun­fall die Übernahme der Kosten für die Erstver­sor­gung sowie die Kosten­tra­gung für die weiter­ge­hende Behand­lung in Betracht (zum Beispiel Medika­men­ten­ver­sor­gung, Kranken­gym­nas­tik). Erstat­tungs­fä­hig sind ebenso Prothe­sen und ortho­pä­di­sche Hilfs­mit­tel, sowie Leistun­gen zur Wieder­ein­glie­de­rung in das Beschäf­ti­gungs­le­ben und die Sozial­ge­mein­schaft durch Sachleis­tun­gen und monetäre Unter­stüt­zun­gen.

Für die Zeiten der Arbeits­un­fä­hig­keit durch einen Wegeun­fall sowie inner­halb der Zeitspanne der medizi­ni­schen Heilbe­hand­lung kann zudem gemäß § 45 SGB VII ein Verletz­ten­geld beansprucht werden. Die Beglei­chung von Blech- oder Sachschä­den erfolgt regel­mä­ßig über eine Haftpflicht- oder Kasko­ver­si­che­rung. Eine Ausnahme stellen beschä­digte medizi­ni­sche Hilfs­mit­tel dar, wie beispiels­weise Brillen – hierfür ist der gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rer zustän­dig.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechts­de­pe­sche.