Den gesetzlichen Unfallversicherer trifft gemäß § 1 Nummer 2 SGB VII die Zuständigkeit für die Entschädigung in Geld nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalles. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Zu diesen versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Ein Unfall ist nach der gesetzlichen Definition des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitserstschaden oder zum Tod führt. Dementsprechend setzt die unfallversicherungsrechtliche Anerkennung eines Arbeitsunfalles voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit:
- in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang steht,
- zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallereignis) und
- dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat.
Primär gilt also, dass das Schadensereignis nicht im Rahmen einer privaten Verrichtung zutage getreten sein darf. Hierzu zählen zum Beispiel Umwege, die den Weg von oder zur Arbeitsstelle oder Wohnung aus eigenwirtschaftlichen Gründen nicht unerheblich verlängern. Sobald also ein Angestellter sich auf einem Abweg befindet, ist er für diesen Moment nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Entschädigungsleistung nach einem Wegeunfall
Als Entschädigungsleistung kommen nach einem Wegeunfall die Übernahme der Kosten für die Erstversorgung sowie die Kostentragung für die weitergehende Behandlung in Betracht (zum Beispiel Medikamentenversorgung, Krankengymnastik). Erstattungsfähig sind ebenso Prothesen und orthopädische Hilfsmittel, sowie Leistungen zur Wiedereingliederung in das Beschäftigungsleben und die Sozialgemeinschaft durch Sachleistungen und monetäre Unterstützungen.
Für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch einen Wegeunfall sowie innerhalb der Zeitspanne der medizinischen Heilbehandlung kann zudem gemäß § 45 SGB VII ein Verletztengeld beansprucht werden. Die Begleichung von Blech- oder Sachschäden erfolgt regelmäßig über eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung. Eine Ausnahme stellen beschädigte medizinische Hilfsmittel dar, wie beispielsweise Brillen – hierfür ist der gesetzliche Unfallversicherer zuständig.
Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechtsdepesche.