
Wann ist Umkleidezeit Arbeitszeit?
Grundsätzlich wird Arbeitszeit als die Zeit definiert, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbringt. Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass das An- und Ablegen von Dienstkleidung dann zur Arbeitszeit gehört, wenn es sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt, die den Arbeitnehmer eindeutig dem Unternehmen oder einer bestimmten Branche zuordnet. In solchen Fällen sei das Umkleiden nicht freiwillig, sondern zwingend erforderlich, wodurch es unter die vergütungspflichtige Arbeitszeit falle.
Eine Dienstkleidung ist dann besonders auffällig wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Gestaltung der Dienstkleidung einem bestimmten Arbeitgeber, einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Berufszweig zugeordnet werden kann. An einer solchen Offenlegung der von ihm ausgeübten Tätigkeit hat der Arbeitnehmer kein objektiv feststellbares Eigeninteresse. Ein Kriterium was die Arbeit von der Nicht-Arbeit unterscheidet, die die Fremdnützigkeit.
Der Fall des Krankenpflegers: Ein Beispiel aus der Praxis
Im konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger eines Kreiskrankenhauses gegen seinen Arbeitgeber geklagt, da ihm das An- und Ablegen seiner Dienstkleidung nicht vergütet wurde. Er verbrachte pro Arbeitstag durchschnittlich zwölf Minuten mit dieser Tätigkeit, was sich auf 100 Werktage hochgerechnet auf 464,20 Euro summierte.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht und stellte fest, dass das Tragen der Dienstkleidung eine arbeitsrechtliche Verpflichtung darstellt, die nicht in den privaten Bereich des Arbeitnehmers falle. Das Gericht begründete dies damit, dass das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung nur dann nicht lediglich fremdnützig ist und damit keine Arbeitszeit darstelle, wenn sie zu Hause angelegt und ohne besonders auffällig zu sein auf dem Weg zur Arbeitsstädte getragen werden kann. Dieser Ausnahmefall trifft für die Dienstkleidung der Krankenpflegekraft nicht zu, weil das Tragen der Dienstkleidung bereits aus hygienischen Gründen auf dem Weg zur Arbeitsstelle untersagt ist.
Auswirkungen der Entscheidung für Pflegekräfte
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen. Pflegekräfte, die eine fest vorgeschriebene Dienstkleidung tragen müssen, können nun eine Vergütung für ihre Umkleidezeiten fordern, sofern diese Kleidung nicht zu Hause angelegt werden kann. Arbeitgeber müssen daher ihre Arbeitszeitregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Konsequenzen und entsprechende Nachzahlungen zu vermeiden. Diese Entscheidung stärkt mithin die Rechte der Arbeitnehmer und setzt ein klares Signal für die Anerkennung der Umkleidezeit als Teil der Arbeitszeit auch im Bereich des Gesundheitswesens.
FAQ
Wann zählt die Umkleidezeit als Arbeitszeit?
Die Umkleidezeit zählt als Arbeitszeit, wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung verpflichtend ist und diese nicht zu Hause angelegt werden kann. Besonders auffällige Dienstkleidung, die den Arbeitnehmer eindeutig einem Unternehmen oder einer Branche zuordnet, macht das Umkleiden fremdnützig und somit vergütungspflichtig. Ein Beispiel dafür sind Pflegekräfte, die aus hygienischen Gründen ihre Dienstkleidung erst im Krankenhaus anlegen dürfen.
Welche Rechte haben Pflegekräfte bezüglich der Vergütung von Umkleidezeiten?
Pflegekräfte haben das Recht auf Vergütung ihrer Umkleidezeiten, wenn das Tragen der Dienstkleidung vorgeschrieben ist. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 6. September 2017 – 5 AZR 382/16) ) müssen Arbeitgeber die Umkleidezeit als Arbeitszeit anerkennen, wenn das Tragen der Kleidung bereits auf dem Arbeitsweg untersagt ist. Betroffene Pflegekräfte sollten prüfen, ob sie rückwirkend eine Nachzahlung der nicht gezahlten Umkleidezeiten geltend machen können.