Patient rügt Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach Unterlidkorrektur und Wangenfettanhebung
Konkret ging es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall um eine kosmetische Operation, genauer eine Unterlidkorrektur und Wangenfettanhebung (kein Mittelface-Lifting), die postoperativ zu verschiedenen Komplikationen (u.a. Bindehautreizung, Chemose, Hornhautfluor, positive Erosio der Hornhaut) führte. Für diese Beschwerden machte der Patient den Operateur, einen plastischen Chirurgen, verantwortlich, indem er Behandlungs- und – wie stets in derartigen Fällen – Aufklärungsfehler rügte.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten einen Behandlungsfehler, da keinerlei „Anhaltspunkte für ein Fehlen der Indikation, ein technisch fehlerhaftes Vorgehen oder eine unzureichende Nachsorge“ vorlägen. Bei den vom Kläger vorgetragenen Beschwerden handle es sich um „schicksalshafte Folgen des Eingriffs selbst“.
Unter diesen Umständen erhält die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge besondere Bedeutung, da damit zum einen die Beweislast dem Arzt zugeschoben wird und zum anderen die Rechtsprechung an die Aufklärung vor einer kosmetischen Operation „sehr strenge Anforderungen“ stellt (BGH, MedR 1991, 85 f.). Im Rahmen der „Grundaufklärung“ – so das OLG München – „bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit – auch für die spätere Lebensführung – verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss“, sei der „Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderen Maße für kosmetische Operationen gilt, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken, auch eine mögliche Verschlechterung des Zustands, deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen hat“ (BGH, NJW 1991, 2349; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1331).
Diesen strengen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall die Aufklärung des Arztes, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der von ihm verwandte Diomed-Aufklärungsbogen „Operative Lidstraffung/Brauenkorrektur“ „aktuell und ausführlich“ sei und zusammen mit den „zugefügten handschriftlichen Ergänzungen sämtliche relevante Risiken des streitgegenständlichen Eingriffs“ abdecke. Insbesondere sei der Patient darüber aufgeklärt worden, „dass eine Symmetrie nicht garantiert werden“ könne und die Gefahr einer „Narbenbildung, der Trockenheit der Augen und der Störung der Lidöffnungen“ bestehe.
Je geringer die medizinische Indikation, umso ausführlicher die Aufklärung
Allgemein lässt sich daher zum Umfang der Aufklärungspflicht bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen feststellen: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung und das Maß dieser Aufklärung über die Möglichkeiten schädlicher Folgen sind umso weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. „Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt“ (BGH, MedR 1991, 85 f.). Deshalb ist ein Minus an medizinischer Indikation durch ein Plus an Aufklärung auszugleichen, anders formuliert: Je weniger dringlich und notwendig der Eingriff, desto höher und strenger sind die Anforderungen der Rechtsprechung in puncto Aufklärung.
Verlangt wird insoweit eine Aufklärung in angemessener Zeit vor der Operation „in besonders eindringlicher Weise“ (OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1579), eine subtile, deutliche, ggf. „drastische und schonungslose“ (OLG Bremen, VersR 2004, 911; OLG Hamm, VersR 2006, 1511, 1512) Aufklärung über alle Einzelheiten der Risiken, Folgen und Misserfolgsquoten, da der Patient „vor unüberlegten und vor übereilten Schritten gewarnt“ und unter Umständen auch „geschützt werden muss“ (Jaeger, VersR 2006, 1511; zum Ganzen siehe auch Ulsenheimer, Zentralblatt für Gynäkologie, 2005, 66 ff., 68 f.). Besonders wichtig erscheint daher der – auch vom OLG München hervorgehobene – Hinweis an den Patienten, dass der Erfolg des Eingriffs nicht garantiert werden kann.
Lehrreich ist die Entscheidung des OLG München schließlich auch deshalb, weil sie einmal mehr zeigt, wie positiv sich das Zusammenspiel von Aufklärungsbogen (Vorabinformation) und dessen Individualisierung durch handschriftliche Ergänzungen (im Aufklärungsgespräch) für die Beweislast des Arztes auswirkt.
Quelle: Prof. Dr. Dr. Klaus Ulsenheimer, Kanzlei Ulsenheimer-Friederich, Rechtsanwälte, München; HDI MedLetter 10/2016