
Grundlagen für die TV-L- und TVöD-Arbeitszeit
Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 1. Oktober 2005 endete, für Beschäftigte von Bund und Kommunen, die jahrzehntelange Ära des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT). Ein Jahr später, am 1. November 2006, stellten auch die Bundesländer auf eine Variante des neuen Tarifvertrags um, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV‑L).
Eine Ausnahme hierbei bildet Hessen, das 2004 aus den gemeinsamen Verhandlungen der Bundesländer mit den Gewerkschaften ausgestiegen war und wo seit dem 1. Januar 2010 der eigene Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV‑H) gilt.
Die weitaus meisten Beschäftigten in Medizin und Pflege, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, dürften unter den TVöD fallen, da die Mehrheit der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in kommunaler Trägerschaft liegt, etwa von Stadt, Gemeinde oder Landkreis. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gibt es hier noch einmal zwei unterschiedliche Vertragswerke – den TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD‑K) und den TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD‑B).
Beide Vertrags-Unterwerke unterscheiden sich dabei nur geringfügig. Wichtige Arbeitgeber des Landes, mit Geltung des TV‑L, sind dagegen vor allem die Universitätskliniken und Landeskrankenhäuser. Zwischen den Vertragswerken für Bund und Kommunen einerseits sowie den Ländern andererseits gibt es, was die Bestimmungen zur Arbeitszeit betrifft, einige Unterschiede. Die grundlegenden Bestimmungen zur Arbeitszeit finden sich in allen Vertragswerken in den Paragrafen 6 und 7.
Unterschiedliche Regelungen bei TVöD-Arbeitszeit
Der auffälligste Unterschied betrifft die eigentliche Wochen-Arbeitszeit selbst, in allen Vertragswerken in § 6 geregelt: So beträgt im TV‑L die Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden in den alten Bundesländern, 40 Stunden in den neuen Bundesländern. Ärztliches Personal an Universitätskliniken hat dagegen, in Gesamtdeutschland, eine Regel-Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
Bei der TVöD-Arbeitszeit der kommunalen Träger wird es ebenfalls etwas kompliziert: Der TVöD‑B für Pflegeeinrichtungen sieht bundeseinheitlich 39 Stunden pro Woche vor, der TVöD‑K für Krankenhäuser 38,5 Stunden (Ausnahme Baden-Württemberg: 39 Stunden). Im TVöD‑K hat das ärztliche Personal ebenfalls, wie bei den Ländern, eine etwas höhere Wochen-Arbeitszeit, die hier bei 40 Stunden liegt. Alle Vertragswerke sehen die 5‑Tage-Woche als Regel-Arbeitszeitmodell vor, „aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen“ kann die Arbeitszeit ausnahmsweise auch auf sechs Tage pro Woche verteilt werden.
Vorschriften für Feiertagen
Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen haben TVöD‑B und TVöD‑K, anders als der TV‑L, jeweils in ihrem § 6.1 eigene Schutzbestimmungen für die Beschäftigten: Demnach wird (in TVöD‑B und TVöD‑K gleichlautend) die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Falls es betrieblich nicht möglich ist, erhalten die Beschäftigten 100 Prozent Zuschlag für die Feiertagsarbeit – also das doppelte Gehalt.
Für Beschäftigte in Schicht- oder Wechselschichtdienst, über sieben Tage die Woche hinweg, vermindert sich durch einen gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, die Wochenarbeitszeit in jener Woche um ein Fünftel. Dabei ist es gleichgültig, ob sie an jenem Tag zur Arbeit eingesetzt sind oder aber dienstplanmäßig frei haben. Außerdem erhalten Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, wovon mindestens einer auf einen Sonntag fallen soll.