TVöD-Arbeitszeit
Was die TV-L- und TVöD-Arbeits­zeit angeht, gibt es einige Unter­schiede. Bild: © Aaron Amat | Dreamstime.com

Grund­la­gen für die TV-L- und TVöD-Arbeits­zeit

Mit dem Inkraft­tre­ten des Tarif­ver­trags für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) am 1. Oktober 2005 endete, für Beschäf­tigte von Bund und Kommu­nen, die jahrzehn­te­lange Ära des Bundes-Angestell­ten-Tarif­ver­trags (BAT). Ein Jahr später, am 1. Novem­ber 2006, stell­ten auch die Bundes­län­der auf eine Variante des neuen Tarif­ver­trags um, den Tarif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst der Länder (TV‑L).

Eine Ausnahme hierbei bildet Hessen, das 2004 aus den gemein­sa­men Verhand­lun­gen der Bundes­län­der mit den Gewerk­schaf­ten ausge­stie­gen war und wo seit dem 1. Januar 2010 der eigene Tarif­ver­trag für den Öffent­li­chen Dienst des Landes Hessen (TV‑H) gilt.

Die weitaus meisten Beschäf­tig­ten in Medizin und Pflege, die im öffent­li­chen Dienst beschäf­tigt sind, dürften unter den TVöD fallen, da die Mehrheit der Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen in kommu­na­ler Träger­schaft liegt, etwa von Stadt, Gemeinde oder Landkreis. Für Kranken­häu­ser und Pflege­ein­rich­tun­gen gibt es hier noch einmal zwei unter­schied­li­che Vertrags­werke – den TVöD für den Dienst­leis­tungs­be­reich Kranken­häu­ser (TVöD‑K) und den TVöD für den Dienst­leis­tungs­be­reich Pflege- und Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen (TVöD‑B).

Beide Vertrags-Unter­werke unter­schei­den sich dabei nur gering­fü­gig. Wichtige Arbeit­ge­ber des Landes, mit Geltung des TV‑L, sind dagegen vor allem die Univer­si­täts­kli­ni­ken und Landes­kran­ken­häu­ser. Zwischen den Vertrags­wer­ken für Bund und Kommu­nen einer­seits sowie den Ländern anderer­seits gibt es, was die Bestim­mun­gen zur Arbeits­zeit betrifft, einige Unter­schiede. Die grund­le­gen­den Bestim­mun­gen zur Arbeits­zeit finden sich in allen Vertrags­wer­ken in den Paragra­fen 6 und 7.

Unter­schied­li­che Regelun­gen bei TVöD-Arbeits­zeit

Der auffäl­ligste Unter­schied betrifft die eigent­li­che Wochen-Arbeits­zeit selbst, in allen Vertrags­wer­ken in § 6 geregelt: So beträgt im TV‑L die Wochen­ar­beits­zeit 38,5 Stunden in den alten Bundes­län­dern, 40 Stunden in den neuen Bundes­län­dern. Ärztli­ches Perso­nal an Univer­si­täts­kli­ni­ken hat dagegen, in Gesamt­deutsch­land, eine Regel-Arbeits­zeit von 42 Stunden pro Woche.

Bei der TVöD-Arbeits­zeit der kommu­na­len Träger wird es ebenfalls etwas kompli­ziert: Der TVöD‑B für Pflege­ein­rich­tun­gen sieht bundes­ein­heit­lich 39 Stunden pro Woche vor, der TVöD‑K für Kranken­häu­ser 38,5 Stunden (Ausnahme Baden-Württem­berg: 39 Stunden). Im TVöD‑K hat das ärztli­che Perso­nal ebenfalls, wie bei den Ländern, eine etwas höhere Wochen-Arbeits­zeit, die hier bei 40 Stunden liegt. Alle Vertrags­werke sehen die 5‑Tage-Woche als Regel-Arbeits­zeit­mo­dell vor, „aus notwen­di­gen betrieblichen/dienstlichen Gründen“ kann die Arbeits­zeit ausnahms­weise auch auf sechs Tage pro Woche verteilt werden.

Vorschrif­ten für Feier­ta­gen

Für die Arbeit an Sonn- und Feier­ta­gen haben TVöD‑B und TVöD‑K, anders als der TV‑L, jeweils in ihrem § 6.1 eigene Schutz­be­stim­mun­gen für die Beschäf­tig­ten: Demnach wird (in TVöD‑B und TVöD‑K gleich­lau­tend) die Arbeits­zeit an einem gesetz­li­chen Feier­tag, der auf einen Werktag fällt, durch eine entspre­chende Freistel­lung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalen­der­mo­nats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats – ausge­gli­chen, wenn es die betrieb­li­chen Verhält­nisse zulas­sen. Falls es betrieb­lich nicht möglich ist, erhal­ten die Beschäf­tig­ten 100 Prozent Zuschlag für die Feier­tags­ar­beit – also das doppelte Gehalt.

Für Beschäf­tigte in Schicht- oder Wechsel­schicht­dienst, über sieben Tage die Woche hinweg, vermin­dert sich durch einen gesetz­li­chen Feier­tag, der auf einen Werktag fällt, die Wochen­ar­beits­zeit in jener Woche um ein Fünftel. Dabei ist es gleich­gül­tig, ob sie an jenem Tag zur Arbeit einge­setzt sind oder aber dienst­plan­mä­ßig frei haben. Außer­dem erhal­ten Beschäf­tigte, die regel­mä­ßig an Sonn- und Feier­ta­gen arbei­ten müssen, inner­halb von zwei Wochen zwei arbeits­freie Tage, wovon mindes­tens einer auf einen Sonntag fallen soll.