Typische Maske zur Narkose
Im vorlie­gen­den Fall kam es zu einem tödli­chen Narko­se­zwi­schen­fall. Bild: Vitalii Zubrit­skyi | Dreamstime.com

In einem Ärzte­haus mit verschie­de­nen Fachärz­ten prakti­zierte auch ein nieder­ge­las­se­ner Anästhe­sist. Er war in die jewei­li­gen ambulan­ten Opera­tio­nen in den ansäs­si­gen Facharzt­pra­xen einge­bun­den. Hierbei ging er regel­mä­ßig nach einem strik­ten Schema unter Einhal­tung eines engen zeitli­chen Rahmens vor.

Nachdem die Patien­tin im vorlie­gen­den Fall vom Opera­teur eine vorbe­rei­tende Infusion unter anderen mit Busco­pan und Noval­gin erhal­ten hatte, verab­reichte der Anästhe­sist einen hoch dosier­ten Cocktail an Narkose- und Schmerz­me­di­ka­men­ten (Dormi­cum, Propo­fol, Rapifen), um nach eigener Aussage eine „Analgo­se­die­rung“ herbei­zu­füh­ren.

Sachver­halt

Die verwen­de­ten Dosen lagen aller­dings unter Berück­sich­ti­gung der Dosie­rungs­emp­feh­lun­gen erheb­lich oberhalb des für eine Sedie­rung Erfor­der­li­chen. Den erreich­ten Zustand hielt der Anästhe­sist unter Verwen­dung mehre­rer Nachin­jek­tio­nen mit Propo­fol aufrecht. Zudem wurde die Patien­tin mit einer Larynx­maske versorgt. Während der Narkose wurde ein EKG nicht abgelei­tet. Das Pulsoxy­me­ter war auf eine Sauer­stoff­sät­ti­gung von 80 % einge­stellt. In der Folge verließ der Anästhe­sist während der OP die Räumlich­kei­ten, da die Zeit drängte und er bereits die nächste Anästhe­sie in einer anderen Praxis vorbe­rei­ten wollte. Da er von einer baldi­gen Beendi­gung der Opera­tion und der Narkose ausging, ließ er zuvor etwas Luft aus der Larynx­maske ab.

Unbemerkt von dem Opera­teur, der seine Tätig­keit fortsetzte, verstarb die Patien­tin an einem medika­men­tös induzier­ten Herz- und Kreis­lauf­still­stand. Der zurück­keh­rende Anästhe­sist erkannte die Situa­tion und versuchte, die Patien­tin zu reani­mie­ren. Erst jetzt ließ er aller­dings die hierfür notwen­di­gen Geräte aus der Anästhe­sie­pra­xis herbei­schaf­fen, wodurch wertvolle Zeit verschenkt wurde.

Die Reani­ma­tion blieb erfolg­los.

Der Anästhe­sist teilte später mit, er sei beim Verlas­sen des OP davon ausge­gan­gen, dass die Patien­tin sich wieder in der Aufwach­phase befände und dass seine Anwesen­heit daher nicht mehr benötigt werde. Außer­dem seien der Opera­teur und dessen erfah­rene Arzthel­fe­rin zugegen gewesen, die die Patien­tin im Blick gehabt hätten.

Recht­li­che Beurtei­lung

Im Rahmen des staats­an­walt­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­rens gegen die beiden betei­lig­ten Ärzte zeigte der medizi­ni­sche Gutach­ter verschie­dene Mängel auf.

So habe es sich vorlie­gend unabhän­gig davon, welche Bezeich­nung der Anästhe­sist wählte, nicht um eine Analgo­se­die­rung, sondern um eine totale intra­ve­nöse Anästhe­sie (TIVA) gehan­delt. In dieser Situa­tion sei die Patien­tin ohne Bewusst­sein und nicht in der Lage, ihre Atemwege selbst offen zu halten. Die gewählte Art der Anästhe­sie machte nach Aussage des Gutach­ters die Führung durch einen Anästhe­sis­ten erfor­der­lich, da lebens­er­hal­tende Reflexe beein­träch­tigt oder ausge­schal­tet seien.

So sei die konti­nu­ier­li­che Überwa­chung, Stützung und Aufrecht­erhal­tung vitaler Organ­funk­tio­nen wie Blutdruck, Atmung und Bewusst­seins­zu­stand durch den Narko­se­arzt unver­zicht­bar. Hierzu seien ein Narko­se­ge­rät mit Monitor, ein EKG-Monitor, eine nicht invasive Blutdruck­mes­sung, das korrekt einge­stellte Pulsoxy­me­ter sowie ein Kapno­me­ter zur Überprü­fung der ausge­at­me­ten CO2-Konzen­tra­tion erfor­der­lich. Eine Alarm­ein­stel­lung des Oxyme­ters bei 80 Prozent Sauer­stoff­sät­ti­gung sei unzurei­chend, da dieser Wert bereits eine gravie­rende Mangel­ver­sor­gung bedeute.

Konti­nu­ier­li­che Überwa­chung durch den Narko­se­arzt unver­zicht­bar

Die Notwen­dig­keit der perma­nen­ten Überwa­chung durch einen Anästhe­sis­ten gelte auch insbe­son­dere für die Einlei­tung der Narkose sowie die riskante Aufwach­phase. Aufgrund der Dosie­rung der verwen­de­ten Medika­mente habe die Gefahr kardio­vas­ku­lä­rer Neben­wir­kun­gen bestan­den. Eine Lebens­ge­fahr für die Patien­tin war daher abseh­bar, der aber bei Anwesen­heit des Anästhe­sis­ten wirksam hätte begeg­net werden können. Zudem sei zu berück­sich­ti­gen, dass bei Reduzie­rung des Drucks der Larynx­maske diese leich­ter verrut­schen und so die Atemwege blockie­ren könne.

Durch sein Verlas­sen der narko­ti­sier­ten Patien­tin hat der Anästhe­sist nach Auffas­sung des Gutach­ters seine Pflich­ten erheb­lich verletzt und den Tod der Patien­tin (mit-)verschuldet.

Außer­dem sei generell eine Notfall­vor­sorge bei der Vornahme ambulan­ter Opera­tio­nen sicher­zu­stel­len. Hierzu gehöre die appara­tive, medika­men­töse und perso­nelle Ausstat­tung sowie die Durch­füh­rung vezie­hungs­weise Teilnahme an regel­mä­ßi­gen Schulun­gen im Notfall­ma­nage­ment.

Der den Eingriff durch­füh­rende Arzt und seine Assis­ten­tin waren zeitlich und fachlich nicht in der Lage, die Überwa­chung der Anästhe­sie zu leisten. Sie verfüg­ten zum einen über keine fachan­äs­the­sio­lo­gi­sche Quali­fi­ka­tion. Es gab darüber hinaus keiner­lei diesbe­züg­li­che Abspra­che zwischen dem Anästhe­sis­ten und dem Opera­teur. Zudem lag dessen Fokus auf dem Opera­ti­ons­ge­sche­hen. Es standen keiner­lei Vorin­for­ma­tio­nen über den Narko­se­ver­lauf zur Verfü­gung.

Nach Auskunft des Gutach­ters hätte aller­dings der Opera­teur in dem Augen­blick, als der Anästhe­sist die Praxis verließ, die Opera­tion unter­bre­chen müssen, um Hilfe zu holen. Er habe sich nicht darauf zurück­zie­hen dürfen, dass es sich hier nicht um seinen Verant­wor­tungs­be­reich handele.

Die Geschä­digte war ihrem pflege­be­dürf­ti­gen Ehemann sowie den beiden Kindern (5 und 8 Jahre alt) unter­halts­pflich­tig. Es stehen Schmer­zens­geld- sowie Unter­halts­an­sprü­che im sechs­stel­li­gen Bereich im Raume.

Zudem drohen einem oder beiden betei­lig­ten Ärzten straf­recht­li­che Konse­quen­zen wegen fahrläs­si­ger Tötung in Form einer Geld- oder Freiheits­strafe.

Dieser Beitrag erschien in seiner ursprüng­li­chen From erstma­lig im MedLet­ter 10/2014.

Von Ass. jur. Gabriele Anstoots, HDI