Themenheft RDG 2019
Themen­heft der Rechts­de­pe­sche zur Fahrtaug­lich­keit bei neuro­lo­gi­schen Erkran­kun­gen Bild: Cover: Marco Di Bella mit Stock­ma­te­rial von Lerod­ney Avison (Dreamstime.com)

Für das Führen eines Kraft­fahr­zeugs ist die Fahreig­nung Voraus­set­zung. Man muss also körper­lich und geistig in der Lage sein, die Anfor­de­run­gen des Straßen­ver­kehrs zu beherr­schen. Demge­gen­über ist der Begriff der „Fahrtüch­tig­keit“ zu stellen, womit die zeitlich und situa­ti­ons­ab­hän­gige Fähig­keit zum Lenken eines Fahrzeugs im Straßen­ver­kehr gemeint ist. Wer im fahrun­tüch­ti­gen Zustand ein Fahrzeug führt, macht sich im Sinne des § 315c StGB straf­bar. Doch ab wann führen geistige und körper­li­che Mängel zu einer Fahrun­tüch­tig­keit? Diese Frage stellt Patien­ten, medizi­ni­sche Fachan­ge­stellte und Richter immer wieder vor Heraus­for­de­run­gen.

Zur Klarstel­lung hat die Rechts­de­pe­sche das Themen­heft „Fahrtaug­lich­keit bei neuro­lo­gi­schen Erkran­kun­gen“ heraus­ge­bracht. Anschua­lich werden darin sowohl die recht­li­chen als auch medizi­ni­schen Frage­stel­lun­gen rund um das Thema Fahrtaug­lich­keit thema­ti­siert. Die zivil- und straf­recht­li­che Perspek­tive wird dabei in einem Aufsatz von dem Rechts­an­walt und Heraus­ge­ber der Rechts­de­pe­sche, Prof. Dr. Volker Großkopf, aufge­wor­fen. Darin werden die zu beach­ten­den Prinzi­pien und Pflich­ten erläu­tert, wenn es seitens des Arztes darum geht, die Fahrtüch­tig­keit eines Patien­ten zu beurtei­len. Zugleich werden die Grenzen der jewei­li­gen recht­li­chen Verant­wor­tungs­be­rei­che diffe­ren­ziert beleuch­tet.

Anhand welcher Fakto­ren die Fahrtüch­tig­keit aus medizi­ni­scher Sicht zu bewer­ten ist, legt der Neuro­loge und Parkin­son-Spezia­list Prof. Dr. Dirk Woitalla in einem Inter­view dar und gibt unter anderem hilfrei­che Hinweise, wie das Thema der Fahrun­tüch­tig­keit mit betrof­fe­nen Patien­ten angespro­chen werden kann, ohne das Vertrau­ens­ver­hält­nis zwischen Arzt und Patient nachhal­tig negativ zu beein­flus­sen.

Ein Sonder­pro­blem stellt die ärztli­che Überprü­fung der Fahreig­nung im Rahmen einer anlass­be­zo­ge­nen Begut­ach­tung dar. Die mit dem Gutach­ten beauf­trag­ten Medizi­ner und die behan­deln­den Ärzte von betrof­fe­nen Patien­ten sehen sich dabei diver­sen recht­li­chen Frage­stel­lun­gen ausge­setzt, die Anigna Hockamp, Rechts­an­wäl­tin und Fachan­wäl­tin für Medizin­recht, in einem weite­ren Aufsatz aufgreift. Die haftungs­recht­li­chen Konse­quen­zen für ein verkehrs­me­di­zi­ni­sches Gutach­ten werden von Dipl.-Jur. Michael Schanz abschlie­ßend verständ­lich darge­legt. Zuletzt rundet die anschau­li­che Darstel­lung zweier in diesem Bereich wegwei­sen­der Urteile sowie eine übersicht­li­che Liste mit weiter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen und Links das Themen­heft ab.