Im Jahre 2018 war die Zahl der Diebstähle von Betäubungsmitteln in Krankenhäusern so hoch wie noch nie zuvor. Das Bundeskriminalamt berichtet von 366 polizeilich erfassten Fällen. Bereits seit 2007 ist die Zahl der Fälle stets gestiegen. Zum Vergleich: 2004 wurden lediglich 132 Diebstähle dokumentiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Kavaliersdelikt: Das Entwenden von Betäubungsmitteln stellt eine Straftat dar und kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen, je nach Schwere des Vergehens.
Mitarbeiterkontrollen als Lösung?
In einem Krankenhaus wurden im letzten Monat mehrere solcher Vergehen festgestellt. Eine Pflegerin wird nun von ihrem Chef des Öfteren dabei beobachtet, wie sie während des Dienstes lange in ihrer Handtasche herumwühlt. Nach Dienstschluss wird sie aufgefordert, ihre Tasche vorzuzeigen. Die Pflegerin wehrt sich, eine Kontrolle würde ihre Rechte verletzten. Dem Chef kommt der Verdacht, dass die Angestellte etwas mit den vergangenen Diebstählen zu tun haben könnte und verlangt Einsicht in die Tasche.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dabei die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter achten, die ihm eine übermäßige Kontrolle untersagen. Auch die Erhebung von personenbezogenen Daten ist strengstens untersagt. Es gibt allerdings kein gesetzliches Kontrollverbot. Vielmehr ist die Situation entscheidend, ob eine Kontrollmaßnahme erlaubt ist oder nicht. Im Einzelfall muss immer eine Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Rechtsgütern und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erfolgen.
Das Interesse des Arbeitgebers richtet sich in diesem Fall klar dahingehend, einen möglichen Diebstahl zu verhindern. Daher ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, stichprobenartige Kontrollen bei seinen Pflegekräften durchzuführen.
Auch das Datenschutzrecht greift in dieser Situation nicht. Die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von, Straftaten ist erlaubt, sobald ein berechtigter Verdacht naheliegt.
Besteht der dringende Verdacht eines Diebstahls stellt dies zudem einen Grund für den Arbeitgeber dar, das Arbeitsverhältnis in außerordentlicher Form zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich lediglich um die Entwendung geringwertiger Gegenstände handelt, wie beispielsweise Pausenbrötchen.
Die Kontrolle war hier zwar erlaubt, der Arbeitgeber darf seine Kontrollen jedoch nicht willkürlich durchführen. Die Kontrollmaßnahmen müssen nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG stets vorher mit dem jeweiligen Betriebsrat vereinbart werden.
Dabei müssen sich beide Seiten auf einen konkreten Plan zur Durchführung der Kontrollen einigen. Werden sich beide Bestimmungsinstanzen nicht einig, so entscheidet die Einigungstelle über die Bestimmung der Maßnahme. In der Einigungstelle wird dann durch einen unparteiischen Vorsitzenden und durch jeweilige Vertreter von Arbeitgeber und Betriebsrat über die Kontrolle entschieden. Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall nicht nur die eine Mitarbeiterin überprüfen, sondern allgemein gültige Kontrollvorgänge nach einem bestimmten System durchführen.
Ein Plan zur regelmäßigen Kontrolle könnte sich beispielsweise nach dem Zufallsprinizp richten, wodurch bestimmt wird, an welchem Tag welche Station kontrolliert wird.