Substitution wird Realität
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hat der eigenständigen Aufgabenwahrnehmung von Pflegefachpersonen nun unerwarteten Vorschub geleistet.
Die verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten ist nunmehr durch § 64d SGB V vorgeschrieben. In den kommenden 4 Jahren muss pro Bundesland mindestens ein Modellprojekt gestartet werden. Inhaltliche und organisatorische Vorgaben sind bereits in einem Rahmenvertrag vom 1. Juli 2022 von den Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 SGB V und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vereinbart worden.
Die Teilnehmer an den Modellprojekten müssen über zusätzliche Fachqualifikationen verfügen, die durch schulinterne Curricula und praktische Ausbildungspläne erworben werden können. Das erforderliche Grundmodul umfasst jeweils 80 Stunden für Theorie und Praxis.
Ferner müssen weiterführende Kenntnisse in den Bereichen „Demenz“, „Diabetes“ und „Wundversorgung“ erworben werden. Die vorbezeichneten Ausbildungsmodule umfassen jeweils bis zu 200 Stunden in Theorie und Praxis. Sollte man sich für das Indiktionsmodul „Wundversorgung“ entscheiden, beträgt der Ausbildungsumfang zuzüglich dem erforderlichen Grundmodul zum Beispiel 280 Stunden in Theorie und 280 Stunden in der Praxis.
Ausweislich der GVWG-Gesetzesbegründung zeichnet es sich nun auch in der Praxis ab, dass sich die Wundversorgung durch Pflegefachkräfte als Erprobungsfeld besonders eignet. Über die Reaktion der Ärzte auf diese erweiterte Tätigkeit von Pflegefachpersonen im Bereich der Heilkunde unterhalten sich der Diabetologe Dr. Alexander Risse und der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Volker Großkopf.