Großkopf
Großkopf zur Substi­tu­tion ärztli­cher Tätig­kei­ten

Histo­rie

Durch die gesetz­li­che Kodifi­zie­rung des § 63 Absatz 3c SGB V wurde es erstmals in der Geschichte der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land möglich, die der Ärzte­schaft vorbe­hal­tene Heilkunde auf entspre­chend quali­fi­zierte Pflege­fach­per­so­nen substi­tu­ie­rend zu übertra­gen.

Substi­tu­tion ist zu unter­schei­den von Delega­tion. Bei delegier­ten Tätig­kei­ten steht die ausfüh­rende Pflege­fach­per­son unter dem Anord­nungs­kon­vo­lut des Arztes. Bei einer substi­tu­ier­ten Tätig­keit steht die Pflege­fach­per­son eigen­ver­ant­wort­lich und gleich­be­rech­tigt neben dem Arzt.

In § 63 Absatz 3c Satz 1 SGB V heißt es:

„Modell­vor­ha­ben nach Absatz 1 können eine Übertra­gung der ärztli­chen Tätig­kei­ten, bei denen es sich um selbst­stän­dige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehö­ri­gen des im Pflege­be­ru­fe­ge­set­zes geregel­ten Berufs auf Grund­lage einer Ausbil­dung nach § 14 des Pflege­be­ru­fe­ge­set­zes quali­fi­ziert sind, auf diese vorse­hen.“

Die etwas geschraubte Formu­lie­rung des § 63 Absatz 3c Satz 1 SGB V bedeu­tet, dass zur substi­tu­ie­ren­den Ausfüh­rung der Heilkunde durch Pflege­fach­per­so­nen neben dem erfolg­rei­chen Bestehen der dreijäh­ri­gen Kranken‑, Alten­pfle­ge­aus­bil­dung oder einer Ausbil­dung nach dem Pflege­be­rufs­ge­setz eine weiter­füh­rende Quali­fi­ka­tion erfor­der­lich ist.

Ausbil­dungs­cur­ri­ku­lum zur Substi­tu­tion heilkund­li­cher Tätig­kei­ten

Es hat knapp 14 Jahre gedau­ert, bis die von der Bundes­re­gie­rung im Jahre 2020 einbe­ru­fene Fachkom­mis­sion unter Vorsitz von Prof. Gertrud Hunde­n­born ein Curri­ku­lum vorlegte, nach welchem die weiter­qua­li­fi­zie­rende Ausbil­dung zur Übernahme Heilkund­li­cher Tätig­kei­ten zu erfol­gen hat.

Das Curri­cu­lum basiert auf der im Jahre 2012 vom Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA) erlas­se­nen Heilkun­de­über­tra­gungs­richt­li­nie, welche 5 Indika­tio­nen und eine Vielzahl von Proze­du­ren als vom Arzt auf die Pflege übertrag­bar ansah.

Nach dem vorge­leg­ten Ergeb­nis der Fachkom­mis­sion gliedert sich die Ausbil­dung in ein Grund­mo­dul und 8 weiter wählbare Fachmo­dule. Die Fachmo­dule umfas­sen folgende Themen­kom­plexe:

  • Diabe­tes melli­tus
  • Chroni­sche Wunden
  • Demenz
  • Hyper­to­nie
  • Schmerz
  • Ausschei­dung
  • Tracheo­stoma
  • Atmung

Da bis zum heuti­gen Tag noch kein Modell­pro­jekt im Sinne des § 63 Absatz 3c SGB V in der Praxis etabliert wurde, hat der Gesetz­ge­ber durch das Gesund­heits­ver­sor­gungs­wei­ter­ent­wick­lungs­ge­setz (GVWG) im Jahre 2021 den § 64d SGB V einge­führt, welcher vorgibt, dass begin­nend ab 1. Januar 2023 in den nächs­ten 4 Jahren in allen Bundes­län­dern mindes­tens ein Modell­pro­jekt reali­siert werden muss.

Rahmen­ver­trag zur Durch­füh­rung der Modell­pro­jekte

In dem zum 1. Juli 2022 vorge­leg­ten Rahmen­ver­trag haben die Spitzen­or­ga­ni­sa­tio­nen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V und die kassen­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung die Einzel­hei­ten zur Durch­füh­rung der Modell­pro­jekte gemäß § 64d SGB V festge­legt.

Gemäß der Rahmen­ver­ein­ba­rung ist in einem ersten Schritt die Übertra­gung entspre­chen­der Aufga­ben zur Versor­gung von Patien­tin­nen und Patien­ten mit Diabe­tes melli­tus, chroni­schen Wunden und Demenz möglich. Damit können beispiels­weise im Bereich der Demenz eigen­stän­dig Folge­ver­ord­nun­gen von Ergothe­ra­pie für eine psychisch-funktio­nelle Behand­lung zur weite­ren Stabi­li­sie­rung und Verbes­se­rung im Bereich Orien­tie­rung, Tages­struk­tu­rie­rung und Durch­füh­rung tägli­cher Routi­nen von der Pflege­fach­per­son veran­lasst werden.

Im Bereich Diabe­tes melli­tus und der Versor­gung chroni­scher Wunden können beispiels­weise weisungs­un­ab­hän­gig Blutab­nah­men, Wundab­stri­che, Bewer­tun­gen der Labor­werte sowie die Verord­nung und Empfeh­lung von notwen­di­gen Maßnah­men von den quali­fi­zier­ten Pflege­fach­per­so­nen veran­lasst werden.

Zu beach­ten ist hierbei, dass die Erstver­ord­nung erfor­der­li­cher Maßnah­men der Kranken­be­hand­lung (beispiels­weise für Verband‑, Heil- und Hilfs­mit­tel, häusli­cher Kranken­pflege) durch den Arzt zu erfol­gen hat. Die Folge­ver­ord­nung kann aller­dings dann durch die Pflege­fach­per­son nach § 2 Absatz 2 Rahmen­emp­feh­lung vorge­nom­men werden. Eine Einbin­dung des Arztes muss jedoch immer dann erfol­gen, wenn sich der gesund­heit­li­che Zustand des Patien­ten derart verän­dert, dass eine erneute Diagnose- und Indika­ti­ons­stel­lung des Arztes erfor­der­lich ist.

Fazit

Es bleibt abzuwar­ten, ob durch die Übertra­gung der ärztli­chen Tätig­kei­ten die Pflege­fach­per­so­nen in ihrer Versor­gungs­kom­pe­tenz gestärkt und Ärzte entlas­tet werden. Ein Aspekt im Rahmen der Modell­pro­jekte ist jedoch bereits jetzt positiv hervor­zu­he­ben, dass die seit mittler­weile über ein Jahrzehnt disku­tierte Verord­nungs­kom­pe­tenz der Pflege für Verband­mit­tel, nun wohl endlich in die Praxis überführt werden wird.

Die in § 10 der Rahmen­ver­ein­ba­rung festge­schrie­bene wissen­schaft­li­che Evalua­tion der Modell­pro­jekte durch unabhän­gige Sachver­stän­dige wird zeigen, ob hierdurch eine verbes­serte Behand­lungs­kon­ti­nui­tät erreicht und die medizi­ni­sche und pflege­ri­sche Versor­gung chronisch kranker Patien­ten verbes­sert wird.