Bettgitter zur Sturzprophylaxe?
Konzen­triert verfol­gen die Teilneh­me­rin­nen und Teilneh­mer des 6. Kölner Pflege­rechts­sym­po­si­ums die betreu­ungs­recht­li­chen Ausfüh­run­gen von Rechts­an­walt Hubert Klein.

Prof. Dr. Volker Großkopf, Dekan des Fachbe­reichs Gesund­heits­we­sen der Katho­li­schen Fachhoch­schule NW, führte in seinem Vortrag aus, dass Pflege­qua­li­tät untrenn­bar mit der Vermei­dung von Gefah­ren, beispiels­weise dem Sturz eines Patien­ten bezie­hungs­weise Bewoh­ners, verbun­den sei: „Leitli­nien und Exper­ten­stan­dards zeigen auf, was unter ratio­na­len Gesichts­punk­ten für die einzelne Pflege­kraft zurzeit in der Pflege sinnvoll wäre“, so Prof. Großkopf.

Heiko Filli­beck, Referent für Pflege­pra­xis im Kurato­rium deutsche Alters­hilfe, war bei der Gestal­tung des Exper­ten­stan­dards „Sturz­pro­phy­laxe in der Pflege“ betei­ligt und berich­tete in seinem Referat über die positi­ven Auswir­kun­gen, die die Exper­ten­stan­dards in den Pflege­be­rei­chen erzielt haben. Vor allem bringen sie für das in der Pflege tätige Fachper­so­nal den großen Vorteil, sicher sein zu können, was der tatsäch­li­che aktuelle pflege­wis­sen­schaft­li­che Stand ist.

Exper­ten­stan­dard unter­stützt das Quali­täts­ma­nage­ment

Dass mit der Anwen­dung der natio­na­len Exper­ten­stan­dards auch die Grund­lage für das gesetz­lich gefor­derte Quali­täts­ma­nage­ment gelegt wird, erläu­terte Dipl.-Pflegewirt Sascha Saßen. So sei die Evidenz­ba­sie­rung der Proze­du­ren­len­kung (vgl. § 11 Absatz 1 SGB XI und § 12 Absatz 1 SGB V) schnell zu reali­sie­ren, da die Standards bereits auf einer syste­ma­ti­schen Forschung beruhen und so als Basis für konkrete Verfah­rens­an­wei­sun­gen dienen können.

Fixie­rungs­maß­nah­men zur Sturz­pro­phy­laxe?

In direk­tem Zusam­men­hang mit dem Thema Sturz steht ein weite­res Problem­feld: die Fixie­rung. Nicht selten werden Fixie­rungs­maß­nah­men prophy­lak­tisch zur Verhin­de­rung eines Sturz­ge­sche­hens durch­ge­führt (zum Beispiel durch Hochzie­hen von Bettgit­tern).

Unter welchen Bedin­gun­gen solche Maßnah­men recht­mä­ßig oder fehler­haft sind, wurde anschau­lich von Rechts­an­walt Hubert Klein aus Köln darge­legt. Er erläu­terte, dass bereits vermeint­lich „kleine“ Handlun­gen wie das Wegneh­men von Brillen und Gehhil­fen den Tatbe­stand der Freiheits­be­rau­bung erfül­len können. Dagegen sei es als ein Pflicht­ver­säum­nis anzuse­hen, wenn etwa bei einer konkre­ten (Sturz-)Gefährdung von Risiko­pa­ti­en­ten keine Fixie­rung durch­ge­führt würde.

Pflege­kräf­ten fehlt häufig haftungs­re­le­van­tes Wissen

Abschlie­ßend stellte Rolf Höfert, Geschäfts­füh­rer des Deutschen Pflege­ver­bands (DPV), heraus, dass die haftungs­recht­lich relevan­ten Exper­ten­stan­dards zur Sturz- und Dekubi­tus­pro­phy­laxe eher den prozess­füh­ren­den Medizin­recht­lern als den handeln­den Pflege­kräf­ten bekannt sind.

Die gut besuchte Veran­stal­tung zeigte, dass die Veran­stal­ter – das Kölner Fortbil­dungs­in­sti­tut PWG-Seminare und der Deutsche Pflege­ver­band – es wieder geschafft haben, die recht­li­che Relevanz für den Arbeits­all­tag von Pflegen­den anschau­lich und inter­es­sant darzu­le­gen.