Wegen eines Unfalls auf der Toilette erstritt ein 72-jähriger Klinikpatient mit instabilem Kreislauf 7.500 Euro Schmerzensgeld. Weil er während des Toilettengangs unbeaufsichtigt war, in der Folge gegen den Metallbügel des Seifenspenders kippte und sich am Auge verletzte, sah das Landgericht Trier eine leichte Fahrlässigkeit des Klinikpersonals gegeben (Az.: 4 O 267/11, Urteil vom 26.6.2015).
Der Fall
Der Mann, der über Kreislaufbeschwerden, leichte Schmerzen und vermehrtes Schwitzen klagte, war wegen einer urologischen Behandlung im Krankenhaus. Am Unfalltag war er aus dem Bett heraus mobilisiert worden, weil er die Toilette aufsuchen wollte. Ein Pfleger setzte ihn auf einen erhöhten, fahrbaren Toilettenstuhl und schob ihn in diesem sitzend rückwärts auf das WC. Der
Pfleger verließ im Anschluss den Raum, während die Ehefrau des Patienten mit auf der Toilette verblieb.
Plötzlich wurde dem Mann übel. Er kippte mit dem Oberkörper herunter und stieß mit seinem rechten Auge gegen den Seifenspender-Bügel. Hierdurch verletzte er sich am Augapfel, mit Vorfall der Iris und Vorderkammer-Blutung des rechten Auges. Er musste insgesamt dreimal operiert werden. Hierbei bekam er auch eine Iris-Blende implantiert.
Vor dem Toilettengang wäre eine Kontrolle der Kreislaufwerte erforderlich gewesen
Vor Gericht machte er eine erhebliche Einbuße seiner Lebensqualität geltend. Er forderte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld sowie den Ersatz aller künftigen Schäden. Allerdings hat er schon immer auf dem rechten Auge schlecht gesehen. Seine Sehfähigkeit auf diesem Auge betrug von Kindheit an nie mehr als 20 Prozent.
Wie das Gericht anmerkte, hätte aufgrund der Symptome der Toilettengang in unmittelbarer Nähe des Bettes stattfinden müssen. Zudem hätte die Pflegefachkraft den Kläger nicht alleine lassen dürfen, auch mit dessen Ehefrau nicht. Darüber hinaus hätte man dafür sorgen müssen, dass im möglichen Sturzbereich keine gefährlichen Gegenstände vorhanden sind.
Beim Kläger hätte aufgrund des zurückliegenden urologischen Eingriffs, seinen Beschwerden mit dem Kreislauf und seiner bereits vorhandenen Sehbehinderung ein sehr hohes Sturzrisiko bestanden. Vor der Mobilisation hätte man Blutdruck, Puls und Atmung kontrollieren müssen. Und auch dann hätte der Pfleger den Patienten nicht im Toilettenraum alleine lassen dürfen.