Sachverhalt
Am 6. August 1998 sollte die Klägerin, die sich anlässlich einer stationären Behandlung in der Klinik des Beklagten aufhielt, in eine Rehabilitationsklinik verlegt werden. In der Nacht zuvor war sie sehr unruhig und versuchte mehrmals über die Bettgitter zu steigen. Daraufhin wurde sie mit dem Bett auf den Stationsflur verbracht.
Gegen 6:45 Uhr wurde sie vom Frühdienst zurück in ihr Zimmer gefahren, dort frisch gemacht und angekleidet, in einen faltbaren Leichtgewichtsrollstuhl gesetzt und mit einem Bauchtuch angebunden. Nach etwa 20 Minuten wurde der Rollstuhl mit der Klägerin vor eine Stationskanzel gestellt.
Um 7:45 Uhr wollte die Klägerin aufstehen und fiel mit dem Rollstuhl um. Der Sturz führte zu einem akuten subduralen Hämatom und zu einer raschen Kompression des Gehirns. Hierdurch ist es zu einem apallischen Syndrom gekommen.
Vor dem Landgericht Berlin begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Des Weiteren verlangte sie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller und weiterer immaterieller Schäden aus dem Unfallgeschehen. Die Klage wurde abgewiesen (LG Berlin vom 4. Dezember 2001 – 13 O 307/99).
Entscheidung
In der Berufungsverhandlung vor dem Kammergericht Berlin wurde der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro gemäß §§ 823 Absatz 1, 831 Absatz 1, 847 Absatz 1 BGB zugesprochen. Außerdem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 6. August 1998 zu ersetzen (KG Berlin vom 20. Januar 2005 – 20 U 401/01).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Klinik den Sturz eines Patienten bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahmen ausschließen können. Es handelt sich also um Risiken aus dem Krankenhausbetrieb, die vom Träger und dem von ihm eingesetzten Personal voll beherrscht werden müssen, und bei denen der Träger ein fehlerfreies Verhalten nachzuweisen hat. Dies ist ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Rollstuhl war technisch ungeeignet
So war der verwendete Leichtgewichtrollstuhl technisch nicht dazu geeignet, einen Sturz zu verhindern: Vielmehr ergibt sich aus der Bedienungsanleitung, dass durch übermäßiges Beugen nach vorn und zu den Seiten der Stuhl zum zum Kippen gebracht werden kann. Ferner müssen beim Ein- und Aussteigen die Fußbretter nach oben geklappt und die Feststellbremse angezogen sein. Als die Klägerin versuchte, aus dem Rollstuhl aufzustehen, waren diese jedoch ausgeklappt. Der Beklagte hat auch nicht dargelegen können, ob die Feststellbremsen angezogen waren und ob die Klägerin auf die Kippgefahr hingewiesen worden ist.
Vor die Kanzel stellen reicht nicht
Den erforderlichen pflegerischen Sorgfaltspflichten ist auch damit nicht Genüge getan worden, indem der Rollstuhl zur Beaufsichtigung vor die Kanzel gestellt wurde. Denn es ist nicht ersichtlich,
- welche Dienstkräfte sich dort tatsächlich längere Zeit aufhielten,
- welche Aufgaben sie wahrnahmen,
- wem die Beobachtung der Klägerin konkret oblag
- und ob ein Einschreiten bei heftigen Bewegungen oder einem Aufstehversuch rechtzeitig genug möglich gewesen wäre.
Alternativ hätte zur Gefahrenvermeidung eine Sitzwache abgestellt werden müssen. Ist der Krankenhausträger kurzfristig nicht in der Lage, eine Sitzwache zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um ein Organisationsverschulden, für das er haftet. Diese Haftung entfällt auch nicht, weil die medizinische-pflegerische Versorgung zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Bis zur endgültigen Entlassung schuldete der Beklagte eine ordnungsgemäße Betreuung und Pflege durch das Personal.