Anzeige
Banner
Zeitarbeit in der Pflege als Möglichkeit, neben dem Studium zu arbeiten.
Zeitar­beit in der Pflege als Möglich­keit, neben dem Studium zu arbei­ten. Bild: © Chernet­s­kaya | Dreamstime.com, © Piksel | Dreamstime.com

Gute Verein­bar­keit von Studium und Job

Da auch zu den „Randzei­ten“ des Studi­ums wie an Wochen­en­den oder in Nächten Pflege­kräfte von Perso­nal­dienst­leis­tern in Klini­ken und Alten­hei­men einge­setzt werden, ist eine Verein­bar­keit von Studium und Arbeit mit Hilfe der Perso­nal­dis­po­nen­ten gut zu organi­sie­ren. Wunsch­zei­ten bzw. ‑dienste von den Studie­ren­den können für indivi­du­elle Schicht­pläne berück­sich­tigt werden, da stets eine große Nachfrage für alle Dienst­zei­ten seitens der Kunden, der Klini­ken und der Heime, besteht.

Verschie­dene Beschäf­ti­gungs­for­men möglich

Wenn es ledig­lich um einen Zuver­dienst zum Lebens­un­ter­halt geht, so ist der Minijob (korrekte Bezeich­nung „Gering­fü­gige Beschäf­ti­gung“) eine Möglich­keit. Dieser ist dann für den arbei­ten­den Studie­ren­den ebenso wie für andere Arbeit­neh­mer frei von Sozial­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben, solange der Verdienst unter 450 Euro im Durch­schnitt pro Monat liegt.

Als Werkstu­dent wird bezeich­net, wer neben seinem Studium arbei­tet und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdient, wobei das Studium jedoch im Vorder­grund bleiben muss. Die Arbeits­zeit darf demnach 20 Stunden pro Woche nicht überschrei­ten. Nur dann bleibt das Studium laut Gesetz die Haupt­tä­tig­keit. Wichtig ist dabei: Bei der wöchent­li­chen Arbeits­zeit sind alle Beschäf­ti­gungs­ar­ten zusam­men­zu­rech­nen. Ein zusätz­li­cher Minijob (gering­fü­gige Beschäf­ti­gung) ist nur möglich, wenn die 20-Stunden-Grenze insge­samt nicht überschrit­ten wird. Das Studium muss gegen­über dem Arbeit­ge­ber durch eine gültige Immatri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung nachge­wie­sen werden. Andere Schul­for­men oder Ausbil­dun­gen berech­ti­gen übrigens nicht zu einer Beschäf­ti­gung als Werkstu­dent. Sie ist ausschließ­lich Studie­ren­den vorbe­hal­ten.

Wer jedoch nur in den Semes­ter­fe­rien, dafür dann aber in Vollzeit arbei­ten möchte, kann die Variante der kurzfris­ti­gen Beschäf­ti­gung wählen. Die Beschäf­ti­gung muss in diesem Fall zeitlich klar befris­tet sein. Der Gesetz­ge­ber sieht dafür vor, dass eine Grenze von 70 Tagen oder drei Monaten pro Kalen­der­jahr nicht überschrit­ten werden darf. Auch bei dieser Variante ist der Verdienst beitrags­frei für alle Sozial­ver­si­che­run­gen. Steuern, die bei den beiden letzte­ren Möglich­kei­ten ggf. von Studie­ren­den gezahlt werden müssen, können diese meist über den Jahres­steu­er­aus­gleich großen­teils zurück­er­stat­tet bekom­men.

Flexi­ble Arbeits­zeit passend zum Studi­en­ver­lauf

Ein bundes­weit agieren­der Perso­nal­dienst­leis­ter wie die avanti GmbH kann außer­dem passend zum Studi­en­ver­lauf unpro­ble­ma­ti­sche Anpas­sun­gen der Arbeits­zei­ten anbie­ten. Sei es, dass man in den Semes­ter­fe­rien die Stunden­zahl erhöhen oder vor Prüfun­gen reduzie­ren möchte. Das sogenannte „Arbeits­zeit­konto“, das Bestand­teil des Perso­nal­lea­sing-Konzep­tes ist, ermög­licht es beispiels­weise, in prüfungs- und klausur­freien Zeiten vorzu­ar­bei­ten. Der Vorteil dabei ist, dass damit trotz­dem eine Lohnzah­lung in gleicher Höhe gesichert ist, also auch in den Prüfungs­pha­sen, in denen mehr Zeit fürs Studium benötigt wird.

Studi­en­ort­wech­sel oder „Work & Travel“

Ebenso kann man an einem neuen Studi­en­ort trotz­dem beim gewohn­ten Arbeit­ge­ber bleiben, ein Firmen­wech­sel ist also nicht nötig. Die Chance, in den Semes­ter­fe­rien eine andere große Stadt in Deutsch­land durch „Work & Travel“ kennen­zu­ler­nen, steht bei avanti allen Mitar­bei­tern und somit auch den Studie­ren­den frei.

Von Uta Kannen­gie­ßer, avanti GmbH