Anlegen eines Strumpfes (Symbolbild)
Anlegen eines Strump­fes (Symbol­bild) Bild: © Dina Damots­eva | Dreamstime.com

Leser­frage zu Kosten­über­nahme:

Immer wieder gibt es bei uns Streit um die Kosten­über­nahme für das Anzie­hen der Kompres­si­ons­strümpfe. Die Kranken­kas­sen behaup­ten, dass dies durch die Beschäf­tig­ten in unserer vollsta­tio­nä­ren Einrich­tung der Behin­der­ten­hilfe geleis­tet werden muss. Ist das rechtens?

Antwort der Redak­tion:

>uss die Einrich­tung kein medizi­nisch ausge­bil­de­tes Perso­nal vorhal­ten, hat diese regel­mä­ßig nur einfachste Maßnah­men der Kranken­pflege zu erfül­len. Nur von medizi­nisch ausge­bil­de­tem Fachper­so­nal erfüll­bare Leistungs­pflich­ten schei­den dann regel­mä­ßig aus. Anders sieht es aus, wenn sich die Einrich­tung nach ihrem Aufga­ben­pro­fil auf eine beson­dere Zielgruppe ausrich­tet. Denn dabei werden ständig bestimmte behand­lungs­pfle­ge­ri­sche Maßnah­men erfor­der­lich. Dann ist die Einrich­tung entspre­chend sächlich und perso­nell auszu­stat­ten. Und sie hat diese behand­lungs­pfle­ge­ri­schen Maßnah­men zu erbrin­gen, weil ohne sie die Einglie­de­rungs­auf­gabe im Hinblick auf ihre Zielgruppe nicht erreich­bar ist.

Das Anlegen von ärztlich verord­ne­ten Kompres­si­ons­strümp­fen erfor­dert medizi­nisch ausge­bil­de­tes Fachper­so­nal. Kompres­si­ons­strümpfe ab Klasse II sind nach der Leistungs­be­schrei­bung Nummer 31 der HKP-Richt­li­nie bei verschie­de­nen Indika­tio­nen bei mobilen Patien­ten einzu­set­zen. Insbe­son­dere zur Abhei­lung von Ulcera, zur Unter­stüt­zung des venösen Rückflus­ses und Lymph­ab­flus­ses bei Varikose, Throm­bo­em­bo­lie, chroni­scher Venen­in­suf­fi­zi­enz, Ödemen, Narben/Verbrennungen. Je nach Gesund­heits­zu­stand des Versi­cher­ten kann es erfor­der­lich sein, dass das Anzie­hen in einer Einrich­tung durch medizi­nisch ausge­bil­de­tes Fachper­so­nal erfol­gen muss. Denn anderen­falls wäre das Perso­nal der Einrich­tung mit einer solchen Behand­lungs­pflege überfor­dert. Zudem könnte unsach­ge­mä­ßes Anzie­hen der Kompres­si­ons­strümpfe die gesund­heit­li­chen Einschrän­kun­gen verschlim­mern.

Einrich­tun­gen der Behin­der­ten­hilfe können grund­sätz­lich ein geeig­ne­ter Ort für die Beanspru­chung der Behand­lungs­pflege im Rahmen der häusli­chen Kranken­pflege sein (§§ 27 Absatz 1, 37 Absatz 2 SGB V). Aller­dings steht dem Versi­cher­ten im Einzel­fall kein Anspruch gegen die Einrich­tung auf Erbrin­gung der Maßnahme zu. Gehört das Anpas­sen von Kompres­si­ons­strümp­fen nicht zum vertrag­lich geschul­de­ten Aufga­ben­spek­trum einer Behin­der­ten­ein­rich­tung, kann diese Leistung vom Versi­cher­ten gegen­über der Kranken­kasse gefor­dert werden.

Das Bundes­so­zi­al­ge­richt gab im vorlie­gen­den Fall dem Revisi­ons­an­spruch der Kläge­rin statt und verwies den Fall zurück an das Berufungs­ge­richt. Dieses müsse unter anderem die bislang rechts­feh­ler­haft unter­blie­bene Beila­dung des Trägers der Einrich­tung nachho­len.

Quelle: BSG vom 7.5.2020 – B 3 KR 4/19