Im Rahmen des Gerichtsverfahrens um den sogenannten „Todespfleger“ Niels H. wurde ein weiteres Verfahren gegen eine seiner ehemaligen Kollegin eröffnet. Es handelt sich dabei um eine der stellvertretenden Stationsleiterinnen des damaligen Klinikums Delmenhorst, in dem sich die Mordfälle zugetragen haben. Ihr wird zur Last gelegt, wegen Unterlassens mitverantwortlich an bis zu fünf Mordtaten von Niels H. zu sein. Nach dem Tod von Patienten soll sie es für möglich gehalten haben, dass der ehemalige Krankenpfleger weitere Tötungsdelikte begeht. Eingeschritten sei sie aber nicht und habe damit den Tod von bis zu fünf Patienten billigend in Kauf genommen.
Das Hauptverfahren des Oberlandesgerichts Oldenburg richtete sich bisher gegen zwei Ärzte und den Leiter der Intensivstation des ehemaligen Klinikums. Auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg hin wurde es durch einen Beschluss vom 28. Februar 2018 (Az.: 1 Ws 202/17) um das Verfahren gegen die stellvertretende Stationsleiterin ergänzt, da sich entgegen der ursprünglichen Annahme ein hinreichender Tatverdacht gegen sie bestätigt hat. Laut dem 1. Strafsenat ist sie ihren Pflichten als stellvertretende Stationsleiterin nicht vollständig nachgegangen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, neben der Betreuung und der Pflege auch für die Bewahrung vor Gefahren der Patienten zu sorgen. Sie hätte Niels H. näher beobachten müssen, um sicherzustellen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Tatsächlich ist sie auch wegen eines konkreten Verdachts an ihren vorgesetzten Stationsleiter herangetreten, dieser hat weitere Untersuchungen jedoch abgelehnt. Die Beschuldigte hätte somit an die nächste Führungsebene herantreten müssen.
Auch weiteren Mitarbeitern hatte die Staatsanwaltschaft das Unterlassen in diesem Zusammenhang vorgeworfen und entsprechend Beschwerde eingelegt. In diesen Fällen bestätigte sich der Tatverdacht allerdings nicht. So habe beispielsweise die andere stellvertretende Stationsleiterin ihren Verdacht umgehend weitergeleitet, wodurch dann auch weitere Untersuchungen eingeleitet worden sind.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats ist rechtskräftig.