Gibt der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit bekannt, so bedeutet dies für den Arbeitgeber, Ersatz zu schaffen. Häufig müssen andere Mitarbeiter längere Schichten einlegen. Und dies nicht selten. Nachdem die Arbeitsunfähigkeitsquote von Erwerbspersonen 2016 und 2017 etwas gesunken war, stieg sie 2018 wieder auf 49,9 Prozent an. Die Quote stellt den vierthöchsten Anteil in den letzten zehn Jahren dar.
Dabei beträgt die Dauer der AU-Meldungen zu einem Drittel weniger als vier Tage. Zu zwei Dritteln melden sich Mitarbeiter bis zu einer Woche krank. Nur 4,8 Prozent der Krankmeldungen strecken sich über einen Zeitraum von sechs Wochen. Diese betreffen mit 48,4 Prozent jedoch fast die Hälfte der gemeldeten Fehlzeiten. Gerade in der Pflege stellen sich wiederholende Krankheitsfälle aufgrund der hohen Personalnot ein großes Problem dar.
Eingriff in das Privatleben
Besonders die kurzen Fehlzeiten können Arbeitnehmer leicht dazu verlocken, ihre Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen. Dies gelingt oftmals, weil zumeist erst am vierten Tag der Krankheit eine Nachweispflicht fällig ist. Ein Mitarbeiter gibt nun schon zum wiederholten Male seine Arbeitsunfäigkeit an. Dem Arbeitgeber kommt der Verdacht, dass sich einer seiner Angestellten vorsätzlich krank meldet, um nicht zum Dienst erscheinen zu müssen. Es liegen dafür jedoch keine Beweise seitens des Arbeitgebers vor. Daher beschließt er, seinen Angestellten per Detektei zu kontrollieren.
Damit greift der Arbeitnehmer aktiv in das Privatleben des Mitarbeiters ein. Eine solche Überwachung durch den Arbeitgeber stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und damit auch in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 GG) des Mitarbeiters dar.
Die Beweise zählen
Die vom Arbeitgeber veranlassten Beobachtungen können unter Umständen rechtmäßig sein. Jedoch handelt es sich hierbei um seltene Ausnahmefälle. Wichtig dabei ist, dass der Verdacht des Arbeitgebers bezüglich einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auf konkreten Tatsachen beruht (§ 32 BDSG), wie zum Beispiel:
- Der Arbeitnehmer deutet in einer Auseinandersetzung seinen „Streik“ an
- Während der Arbeitsunfähigkeit durchgeführte Aktivitäten des Arbeitnehmers, die mit einer Krankschreibung nicht im Einklang stehen
Besteht auf Basis der obigen Vorkommnisse die begründete Vermutung auf Arbeitsverweigerung seitens des Mitarbeiters, so ist das Interesse des Arbeitgebers berechtigt. Der Arbeitnehmer verletzt in dem Fall seine vertraglich festgelegte Pflicht. Auch zum Schutz vor Diebstählen dürfen die Mitarbeiter beobachtet werden.
Hat der Arbeitgeber wie im obigen Szenario keine festen Beweise gegen seinen Mitarbeiter in der Hand, so ist eine Observation rechtswidrig und stellt eine Straftat dar. Eine wiederholte Krankmeldung reicht dafür als Grund alleine nicht aus. In diesem Fall hat die zu Unrecht überwachte Person einen Anspruch auf Schadensersatz.
Übrigens: Der Arbeitgeber hätte bereits nach dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen dürfen. Dies wäre eine weitaus mildere Lösung gewesen.