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Die Corona-Krise stellt derzeit die gesamte Arbeitswelt auf den Kopf. Während die einen ihre Arbeit gänzlich einstellen müssen, gehen andere mit ihrem Arbeitspensum ans Limit bzw. befürchten dies zukünftig zunehmend tun zu müssen. Daher stellt sich vielen die Frage, wie mit den arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften umzugehen ist, wenn sich die Situation weiter zuspitzt. Prof. Dr. Volker Großkopf geht dazu auf den § 14 des Arbeitszeitgesetzes „Außergewöhnliche Fälle“ ein.
Dieser ermöglicht es, dass in absoluten Ausnahmesituationen von vielen arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften abgewichen werden kann. Ein Blick in den genauen Gesetzeswortlaut sei hier hilfreich, so Großkopf. Notfälle oder außergewöhnliche Fälle sind solche, „die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind“. Dies treffe auf die aktuelle Situation zu, sodass der Paragraf hier durchaus Anwendung finden kann. Die Ausweitung der Höchsttagesarbeitszeit von eigentlich zehn Stunden sei damit beispielsweise zulässig.