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Die Corona-Krise stellt derzeit die gesamte Arbeits­welt auf den Kopf. Während die einen ihre Arbeit gänzlich einstel­len müssen, gehen andere mit ihrem Arbeits­pen­sum ans Limit bzw. befürch­ten dies zukünf­tig zuneh­mend tun zu müssen. Daher stellt sich vielen die Frage, wie mit den arbeits­zeit­recht­li­chen Schutz­vor­schrif­ten umzuge­hen ist, wenn sich die Situa­tion weiter zuspitzt. Prof. Dr. Volker Großkopf geht dazu auf den § 14 des Arbeits­zeit­ge­set­zes „Außer­ge­wöhn­li­che Fälle“ ein.

Dieser ermög­licht es, dass in absolu­ten Ausnah­me­si­tua­tio­nen von vielen arbeits­zeit­recht­li­chen Schutz­vor­schrif­ten abgewi­chen werden kann. Ein Blick in den genauen Geset­zes­wort­laut sei hier hilfreich, so Großkopf. Notfälle oder außer­ge­wöhn­li­che Fälle sind solche, „die unabhän­gig vom Willen der Betrof­fe­nen eintre­ten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu besei­ti­gen sind“. Dies treffe auf die aktuelle Situa­tion zu, sodass der Paragraf hier durch­aus Anwen­dung finden kann. Die Auswei­tung der Höchst­ta­ges­ar­beits­zeit von eigent­lich zehn Stunden sei damit beispiels­weise zuläs­sig.